Als Reaktion auf die steigenden Zahlen von Corona-Infizierten werden zahlreiche Mitarbeiter vom Arbeitgeber „ins Homeoffice geschickt“. Aber kann der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen? Habe ich als Arbeitnehmer ein Recht auf Homeoffice? Welche Regelungen sind im Homeoffice zu beachten? Erhalten Sie hier einen Überblick über die mit dem Homeoffice auftretenden Fragen und Antworten.
Kann der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?
Ohne eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Wohnung als Homeoffice zur Verfügung stellt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist im Grundgesetz in Art. 13 GG umfassend geschützt. Er schützt den Bürger in den eigenen vier Wänden auch davor, dort bestimmte Dinge auf unmittelbare Anweisung eines privaten Dritten tun zu müssen. Der Arbeitgeber kann daher auch nicht aufgrund seines Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) einseitig die Arbeit im Homeoffice anordnen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2018, 17 Sa 562/18).
Angesichts der möglichen Ansteckungsgefahr werden in der Praxis Arbeitnehmer der Weisung des Arbeitgebers, im Homeoffice weiterzuarbeiten, aber tatsächlich gefolgt sein. Rechtlich kann dies als Annahme einer angetragenen Vertragsänderung angesehen werden, die insoweit einvernehmlich erfolgt ist. Eine solche einvernehmliche Vertragsänderung wirft dann jedoch weitere Fragen auf (siehe unten).
Habe ich ein Recht auf Homeoffice?
Ein Recht auf Homeoffice besteht nicht (AG München, Urteil v. 07.05.2020, 3 Ga 9/20). Hierzu fehlt es derzeit an einer gesetzlichen Grundlage. Es obliegt allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen zum Gesundheitsschutz (§ 618 BGB) gerecht wird. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber
„Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Areitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“
Aus dem gleichen Grund hat ein Arbeitnehmer auch dann keinen Anspruch auf ein Einzelbüro. Wenn der Arbeitgeber ausreichende Schutzvorkehrungen trifft, können auch mehrere Personen in einem Büro zusammen arbeiten (AG München, Urteil v. 07.05.2020, 3 Ga 9/20).
Ein Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice kann sich nur aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Denkbar ist auch ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber in gleich gelagerten Fällen anderen Mitarbeitern die Möglichkeit von Homeoffice eingeräumt hat.
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