Eine außerordentliche Kündigung hat schwerwiegende Konsequenzen. Dieser Artikel erläutert die maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 626 BGB, die Zweiwochenfrist, das Erfordernis einer Abmahnung, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sowie mögliche Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld. Informieren Sie sich hier umfassend!
Außerordentliche Kündigung: Rechtliche Anforderungen und Verteidigungsmöglichkeiten
Eine außerordentliche Kündigung trifft Beschäftigte mit enormer Härte: Das Beschäftigungsverhältnis wird unmittelbar beendet, der Verdienst fällt schlagartig weg und die Arbeitsagentur kann eine Sperrzeit verhängen. Zugleich sind die gesetzlichen Voraussetzungen derart hoch, dass arbeitgeberseitige Kündigungen in der Praxis oft gerichtlich keinen Bestand haben. Dieser Artikel erläutert die erforderlichen Bedingungen, gängige Konstellationen und die Möglichkeiten zur erfolgreichen Abwehr einer fristlosen Kündigung.
Inhaltsverzeichnis
Fristlose Kündigung: gesetzliche Grundlage gemäß § 626 BGB
Die außerordentliche, somit fristlose Kündigung findet ihre gesetzliche Regelung in § 626 BGB. Erforderlich ist ein wichtiger Grund, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen, wobei sämtliche Einzelfallumstände sowie die Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen sind. Die Hürde liegt folglich wesentlich höher als bei einer gewöhnlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Die fristlose Kündigung steht prinzipiell beiden Seiten offen, sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer.
Für den Arbeitgeber stellt sie das härteste arbeitsrechtliche Mittel dar, während sie auf Arbeitnehmerseite namentlich bei beträchtlichem Lohnrückstand, schwerwiegend pflichtwidrigem Arbeitgeberverhalten oder sexueller Belästigung relevant wird. Die Voraussetzungen des § 626 BGB wirken für beide Richtungen identisch.
Die Gerichte prüfen das Vorhandensein eines wichtigen Grundes zweistufig. In der ersten Stufe wird untersucht, ob der Sachverhalt abstrakt einen wichtigen Grund begründen kann.
In der zweiten Stufe wird eine umfassende Interessenabwägung für den konkreten Fall vorgenommen. Die fristlose Kündigung ist nur dann berechtigt, wenn beide Prüfungsstufen zugunsten des Kündigenden ausgehen.
Lassen Sie die Begründung Ihrer fristlosen Kündigung sofort überprüfen. Zahlreiche Kündigungen scheitern schon in der ersten Stufe, da der vorgebrachte Sachverhalt bereits abstrakt keinen wichtigen Grund bildet.
Wichtiger Grund: häufige Fallkonstellationen der außerordentlichen Kündigung
Die Rechtsprechung hat verschiedene Fallgruppen herausgearbeitet, die grundsätzlich als wichtiger Grund in Betracht kommen. Jede dieser Kategorien erfordert allerdings eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Die simple Einordnung in eine bestimmte Gruppe kann die notwendige Interessenabwägung nicht ersetzen.
Straftaten und schwere Vertrauensbrüche
Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder sonstige Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers oder der Kollegen werden als typische Gründe für eine fristlose Kündigung angesehen. Selbst bei Bagatelldelikten kann eine fristlose Kündigung rechtlich zulässig sein, wobei die Rechtsprechung in solchen Fällen eine besonders gründliche Einzelfallprüfung fordert. Dabei fließen vor allem die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, der bisherige Beanstandungsverlauf sowie die Schwere des jeweiligen Fehlverhaltens in die Bewertung ein.
Tätliche Angriffe, Bedrohung und schwere Beleidigung
Gewalttätigkeiten am Arbeitsplatz, ernstgemeinte Bedrohungen oder massiv beleidigende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden begründen üblicherweise eine fristlose Kündigung. Maßgeblich ist hierbei nicht ausschließlich der Wortlaut, sondern ebenso der situative Zusammenhang: Eine in einem emotionalen Moment nach einer Provokation getätigte Äußerung wird anders gewichtet als eine bewusste und vorsätzliche Beleidigung. Auch private Äußerungen in sozialen Medien können relevant werden, sofern sie einen Arbeitsbezug aufweisen.
Arbeitszeitbetrug und beharrliche Arbeitsverweigerung
Das Vortäuschen erbrachter Arbeitszeit, beispielsweise durch verfälschte Zeiterfassung, wird von den Arbeitsgerichten als gravierender Vertrauensbruch eingestuft und begründet üblicherweise eine fristlose Kündigung. Auch die hartnäckige Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeit zu erbringen, kann nach vorangegangener Abmahnung einen wichtigen Grund bilden. Bei reinen Schlecht- oder Minderleistungen genügt dies hingegen meist nicht, da hier ein Verschulden fehlen kann.
Lassen Sie den konkreten Vorwurf individuell überprüfen. Auch wenn ein Sachverhalt einer klassischen Fallgruppe zuzuordnen ist, scheitert die Kündigung häufig an der Interessenabwägung, vor allem bei langjährigen und bis dahin beanstandungsfreien Arbeitsverhältnissen.
Sonderfall Verdachtskündigung
Eine häufig anzutreffende Sonderform im fristlosen Bereich stellt die Verdachtskündigung dar. Sie gründet sich nicht auf eine bewiesene Tat, sondern auf den dringenden Verdacht einer gravierenden Pflichtverletzung, welche das Vertrauensverhältnis zerstört. Die strikte Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss vorab zu den konkreten Verdachtsmomenten angehört werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Bleibt die Anhörung aus oder ist sie lückenhaft, ist die Verdachtskündigung unwirksam. Auch in diesem Fall greift die Zwei-Wochen-Frist, die jedoch erst nach Abschluss der Anhörung zu laufen beginnt.

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Die Zwei-Wochen-Frist: maßgebliche Hürde gemäß § 626 Abs. 2 BGB
Eine zentrale formale Hürde bei jeder außerordentlichen Kündigung stellt die ZweiWochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB dar. Die Kündigungserklärung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntniserlangung von den kündigungsrelevanten Umständen erfolgen. Erfolgt die Erklärung verspätet, führt dies bereits aus formalen Gründen zur Unwirksamkeit, auch wenn materiell ein wichtiger Grund bestanden haben sollte.
Für den Beginn der Frist ist die tatsächliche Kenntnis der kündigungsberechtigten Person erforderlich. Maßgeblich ist hierbei diejenige Person, die die Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen darf, in der Regel die Geschäftsführung oder eine hierzu bevollmächtigte Person. Ausschließlich durch deren Kenntnisnahme wird der Fristablauf in Gang gesetzt. Die bloße Kenntnis eines Mitarbeiters oder nachgeordneten Vorgesetzten genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Noch andauernde Ermittlungen vermögen den Fristbeginn hinauszuschieben, sofern diese zielstrebig und zügig durchgeführt werden. Gerade bei Verdachtskündigungen sowie bei komplexen Sachverhaltskonstellationen erweisen sich innerbetriebliche Untersuchungen häufig als erforderlich. Verzögerungen, nicht gerechtfertigte Wartezeiten oder stockende Verfahrensabläufe fallen allerdings zu Lasten des Arbeitgebers und können zur Festlegung des Fristbeginns führen, auch wenn die Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt noch andauern.
Überprüfen Sie beim Erhalt einer außerordentlichen Kündigung unverzüglich, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Arbeitgeber Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt hat. Verstöße gegen die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zählen zu den verlässlichsten Ansatzpunkten im nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren.
Abmahnung vor fristloser Kündigung: Regel und Ausnahme
Auch bei der fristlosen Kündigung findet das Ultima-Ratio-Prinzip Anwendung. Als weniger einschneidende Maßnahme ist regelmäßig eine vorangehende Abmahnung in Erwägung zu ziehen. Lediglich dann, wenn die Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart zerrüttet ist, dass eine künftige Verhaltensbesserung nicht mehr erwartbar erscheint, darf auf die Abmahnung verzichtet werden.
Insbesondere bei Verstößen im Leistungsbereich, wie etwa Arbeitsfehlern, verspätetem Erscheinen oder unentschuldigtem Fernbleiben, ist eine Abmahnung grundsätzlich unerlässlich. Das Gleiche trifft auf geringfügigere Verstöße im Ordnungsbereich zu, beispielsweise einen unangebrachten Umgangston oder die private Verwendung betrieblicher Mittel. In solchen Konstellationen erweist sich die fristlose Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung in der Regel als unverhältnismäßig.
Auf eine Abmahnung kann verzichtet werden, wenn ein Vertrauensbruch im zentralen Bereich des Arbeitsverhältnisses vorliegt, etwa bei schwerwiegenden Straftaten, körperlichen Übergriffen oder massiven Beleidigungen. In derartigen Situationen hätte dem Arbeitnehmer auch ohne vorherige Abmahnung bewusst sein müssen, dass sein Handeln die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Frage stellt. Die Rechtsprechung interpretiert diese Ausnahme allerdings restriktiv und fordert eine genaue Abwägung des jeweiligen Einzelfalls.
Kündigungsschutzklage, formelle Rechtmäßigkeit und Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld
Gegen eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Versäumt man diese Frist, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG von Beginn an als rechtswirksam. Dies trifft selbst dann zu, wenn kein wichtiger Grund bestand oder die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten wurde.
Im gerichtlichen Verfahren werden zudem die formalen Voraussetzungen überprüft. Eine außerordentliche Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen und eigenhändig durch den Kündigungsberechtigten unterzeichnet werden. Existiert in einem Betrieb ein Betriebsrat, stellt dessen Anhörung nach § 102 BetrVG eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar, wobei der Arbeitgeber sämtliche konkrete Kündigungsgründe vollständig darlegen muss. Für schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Eltern in Elternzeit, Personen in Pflegezeit sowie Betriebsratsmitglieder bestehen zusätzliche Zustimmungsvorbehalte, bei deren Nichtbeachtung die Kündigung unwirksam wird.
Arbeitgeber sprechen neben der außerordentlichen Kündigung häufig hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Scheitert die außerordentliche Kündigung im Gerichtsverfahren, soll die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis wenigstens unter Einhaltung der ordentlichen Frist beenden. Fehlt eine derartige hilfsweise Kündigung, bleibt das Arbeitsverhältnis bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vollumfänglich bestehen.
Eine Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung gemäß § 140 BGB erfordert, dass der Arbeitgeber erkennbar ebenfalls eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hätte, sofern ihm die Unwirksamkeit der außerordentlichen bewusst gewesen wäre. Die Rechtsprechung bejaht dies nur mit Zurückhaltung, insbesondere dann, wenn der Betriebsrat nicht gleichzeitig zur ordentlichen Kündigung angehört wurde. Bei außerordentlicher Anhörung steht dem Betriebsrat übrigens lediglich eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme zu, während bei ordentlicher Anhörung eine Wochenfrist besteht. Fehler bezüglich der korrekten Anhörungsform stellen einen häufigen Wirksamkeitsmangel dar.
Besonders einschneidend: die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Gemäß § 159 SGB III kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit festsetzen, sofern der Arbeitnehmer durch versicherungswidriges Verhalten Anlass zur außerordentlichen Kündigung gegeben hat. Die Sperrzeit erstreckt sich auf bis zu zwölf Wochen, während derer kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Wird die außerordentliche Kündigung im Prozess für unwirksam befunden, entfällt üblicherweise auch die Grundlage für die Sperrzeit.
Parallel zur Klage kann ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn entstehen, sofern sich die Kündigung als unwirksam herausstellt. Der Arbeitgeber muss dann das Arbeitsentgelt für den gesamten Zeitraum zwischen außerordentlicher Kündigung und rechtskräftigem Urteil nachzahlen, wobei anderweitig erzieltes Einkommen sowie zumutbar unterlassener Verdienst anzurechnen sind. Dieser Hebel verstärkt den Vergleichsdruck und mündet regelmäßig in tragfähige Abfindungsvereinbarungen.
Wann ist rechtlicher Beistand bei außerordentlicher Kündigung sinnvoll?
Die außerordentliche Kündigung stellt die einschneidendste Art der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses dar. Die juristischen Anforderungen sind streng, die Auswirkungen auf Gehalt, Sozialversicherung und beruflichen Werdegang gravierend. Eine erste juristische Einschätzung sollte daher stets unmittelbar nach Erhalt der Kündigung eingeholt werden, spätestens innerhalb der ersten Tage der dreiwöchigen Klagefrist.
Rechtliche Beratung ist insbesondere erforderlich bei umstrittenen Vorwürfen, Kündigungen aufgrund eines Verdachts, Unklarheiten bezüglich des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber, gleichzeitig ausgesprochener ordentlicher Kündigung, vorliegender Schwerbehinderung oder laufender Elternzeit sowie bei ungeklärten Auswirkungen auf einen Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit. Insbesondere die Koordination zwischen Kündigungsschutzverfahren und sozialrechtlichen Maßnahmen verlangt ein planvolles Vorgehen.
Eine erste Bewertung macht rasch deutlich, ob die außerordentliche Kündigung rechtlich standhält, wie die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens zu bewerten sind und welche Verhandlungstaktik die optimale Ausgangslage für eine angemessene Einigung schafft. Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen tragen die Aufwendungen für eine Erstberatung und ein Kündigungsschutzverfahren, vorausgesetzt der Versicherungsschutz bestand bereits zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs.
Schlussfolgerung: Bei fristloser Kündigung ist unverzügliches Handeln geboten
Die außerordentliche Kündigung unterliegt strengen rechtlichen Bindungen. Neben dem wichtigen Grund gemäß § 626 BGB müssen die Zwei-Wochen-Frist eingehalten, die Verhältnismäßigkeit gewahrt und sämtliche formalen Anforderungen erfüllt sein. Arbeitgeber schätzen ihre Rechtsposition in diesem Bereich regelmäßig falsch ein, weshalb außerordentliche Kündigungen vor den Arbeitsgerichten häufig keinen Bestand haben. Entscheidend ist die dreiwöchige Klagefrist: Wer diese versäumt, verliert selbst eine im Grunde aussichtsreiche Verteidigung gegen die Kündigung. Wer unmittelbar nach Zugang reagiert, sichert sich nicht nur die rechtliche Gegenwehr, sondern auch eine realistische Verhandlungsgrundlage für Abfindung, Weiterbeschäftigung und den Schutz vor einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
FAQ – Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung?
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Die fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB beendet das Arbeitsverhältnis hingegen mit unmittelbarer Wirkung und erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes, aufgrund dessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die rechtlichen Voraussetzungen sind erheblich strenger, weshalb zahlreiche fristlose Kündigungen gerichtlich keinen Bestand haben.
Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung?
Als wichtige Gründe gelten vor allem schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Diebstahl,
Unterschlagung oder Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers, körperliche Übergriffe, erhebliche Beleidigungen, Manipulation der Arbeitszeit sowie anhaltende Verweigerung der Arbeitsleistung. Ausschlaggebend bleibt jedoch stets die konkrete Einzelfallprüfung:
Die schlichte Einordnung in eine dieser Kategorien genügt nicht, vielmehr sind die Beschäftigungsdauer und der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses, die Schwere der Verfehlung sowie die Interessen beider Seiten sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
Was bedeutet die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB?
Der Arbeitgeber hat ab dem Zeitpunkt seiner positiven Kenntnis von den
kündigungsrelevanten Tatsachen zwei Wochen Zeit, um die fristlose Kündigung auszusprechen. Entscheidend ist dabei die Kenntnis der kündigungsberechtigten Person, in der Regel also der Geschäftsführung oder einer entsprechend bevollmächtigten Stelle. Eine Überschreitung dieser Frist führt allein aufgrund dieses formalen Verstoßes zur
Unwirksamkeit der Kündigung, auch dann, wenn materiell ein wichtiger Grund bestanden hätte. Die Wahrung dieser Frist gehört deshalb zu den zentralen Prüfungspunkten in jedem Kündigungsschutzverfahren.
Ist eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung erforderlich?
Grundsätzlich ja. Das Ultima-Ratio-Prinzip erfordert die Abmahnung als weniger einschneidende Maßnahme, vor allem bei Verstößen im Leistungs- und Ordnungsbereich. Verzichtbar ist sie lediglich bei gravierenden Vertrauensbrüchen im Kernbereich des
Arbeitsverhältnisses, etwa bei Straftaten, tätlichen Übergriffen oder massiven Beleidigungen, sofern dem Arbeitnehmer ohne Weiteres bewusst sein musste, dass sein Verhalten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Die Rechtsprechung handhabt diese Ausnahme restriktiv.
Was ist eine Verdachtskündigung?
Die Verdachtskündigung basiert nicht auf einem nachgewiesenen Pflichtverstoß, sondern auf dem begründeten Verdacht einer gravierenden Pflichtverletzung, welche das Vertrauensverhältnis irreparabel beschädigt. Unabdingbare Voraussetzung ist die
vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zu den konkreten Verdachtsmomenten unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme. Bleibt die Anhörung aus oder erfolgt sie
nur unvollständig, erweist sich die Verdachtskündigung als unwirksam. Die Zwei-Wochen-Frist läuft erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die ordnungsgemäße Anhörung abgeschlossen wurde.
Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?
Gemäß § 4 KSchG ist die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist ausnahmslos einzuhalten:
Bei Versäumnis gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Beginn an rechtswirksam, auch dann, wenn der wichtige Grund nicht vorlag oder die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB missachtet wurde. Eine rechtsanwaltliche Beratung empfiehlt sich daher unmittelbar nach Erhalt der Kündigung.
Welche Folgen hat eine fristlose Kündigung für das Arbeitslosengeld?
Gemäß § 159 SGB III ist die Agentur für Arbeit berechtigt, eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen festzusetzen, sofern der Arbeitnehmer durch ein versicherungswidriges Verhalten den Anlass zur fristlosen Kündigung geschaffen hat. Innerhalb der Sperrzeit
erfolgt keine Zahlung von Arbeitslosengeld, gleichzeitig verringert sich die Anspruchsdauer. Stellt sich die fristlose Kündigung im Kündigungsschutzverfahren als unwirksam heraus, entfällt üblicherweise auch die Grundlage für die Sperrzeit, und bereits
erlassene Bescheide lassen sich aufheben.
Kann ich trotz fristloser Kündigung eine Abfindung erhalten?
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht bei fristloser Kündigung nicht. Dennoch werden Abfindungsvereinbarungen im Verlauf eines Kündigungsschutzverfahrens in der Praxis häufig getroffen. Hintergrund ist das Risiko auf Arbeitgeberseite:
Erweist sich die fristlose Kündigung als unwirksam, ist er zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für den gesamten Zeitraum des Verfahrens verpflichtet. Dieser Umstand erzeugt regelmäßig Vergleichsbereitschaft, bei der gegen Abfindungszahlung auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verzichtet wird.
Ist eine Umwandlung einer unwirksamen fristlosen Kündigung in eine ordentliche
Kündigung möglich?
Eine Umdeutung gemäß § 140 BGB ist rechtlich zulässig, wird jedoch von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anerkannt. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber erkennbar auch eine ordentliche Kündigung erklärt hätte, falls ihm die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung bewusst gewesen wäre. Oft misslingt die Umdeutung, weil der
Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG ausschließlich zur fristlosen, jedoch nicht zur ordentlichen Kündigung angehört worden ist. Arbeitgeber erklären daher in der Praxis üblicherweise parallel hilfsweise eine ordentliche Kündigung.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei einer fristlosen Kündigung?
Eine rechtliche Beratung ist in jedem Fall ratsam und sollte unmittelbar nach Erhalt der Kündigung in Anspruch genommen werden. Besonders wichtig ist sie bei bestrittenen Vorwürfen, Verdachtskündigung, Unklarheit über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber, zusätzlicher ordentlicher Kündigung sowie bei
Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Elternzeit. Eine erste Einschätzung bringt Klarheit über die Aussichten der Kündigungsschutzklage, die geeignete Vorgehensweise
für eine mögliche Abfindung und die Koordination mit der Agentur für Arbeit zur Vermeidung einer Sperrzeit. Viele Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten,
sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits bestand.
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Unsere Kanzlei in Hamburg ist seit vielen Jahren im Arbeitsrecht tätig. Wir prüfen fristlose Kündigungen kurzfristig auf wichtigen Grund nach § 626 BGB, Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist, Erforderlichkeit einer Abmahnung und formale Anforderungen wie Schriftform und Betriebsratsanhörung. Im Kündigungsschutzverfahren vertreten wir Sie vor dem Arbeitsgericht, verhandeln über tragfähige Vergleichslösungen und behalten Folgen wie Annahmeverzugslohn oder eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld im Blick.
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