Als erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht prüfen und optimieren wir Ihren Geschäftsführervertrag auf mögliche Fallstricke. Wir beraten Sie umfassend, auf welche Klauseln im Geschäftsführervertrag Sie achten müssen und wo Sie nachverhandeln sollten. Dabei geht es insbesondere darum, wie Sie sich gegen Haftungsrisiken bei Übernahme des Geschäftsführeramtes absichern können. Profitieren Sie von unserer langjährigen Expertise und Erfahrung in der Prüfung von Geschäftsführerverträgen und sorgen Sie für eine erfolgreiche Zukunft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer.
Geschäftsführer werden – Chance oder Fallstrick?
Die Übernahme der Position des Geschäftsführers einer GmbH klingt verlockend. Sie bedeutet mehr Verantwortung, mehr Ansehen und Anerkennung und schließlich auch mehr Geld. Doch es sind auch die Risiken zu bedenken, wenn Sie Geschäftsführer werden. Die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist daher unerlässlich, im Ihre Aufgaben als Geschäftsführer ordnungsgemäß erfüllen und Handlungsspielräume effektiv nutzen zu können.
Welche Regelungen im Geschäftsführervertrag für Geschäftsführer wichtig sind
Im Geschäftsführervertrag werden Ihre Rechte und Pflichten des Anstellungsverhältnisses näher geregelt. Da für Sie als Geschäftsführer die Arbeitnehmerschutzgesetze nicht gelten (z.B. zum Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder Schutz bei Betriebsübergang), ist es umso wichtiger, durch geschickte Vertragsgestaltung den Verlust der schützenden Arbeitnehmerrechte möglichst zu kompensieren.
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Herr Trabhardt hat mich während einer sehr überraschenden Kündigung sehr professionell begleitet. Durch seine ruhige und besonnene Art hat er mir ein Gefühl der Sicherheit vermitteln können und ich musste mich selbst wenig in diesen unschönen Prozess involvieren. Alles ist zur vollen Zufriedenheit abgewickelt worden. Definitiv ein Mehrwert für solch emotional belastende Situationen.
Vorhergehendes Arbeitsverhältnis
Sofern Sie vom Angestellten zum Geschäftsführer „befördert“ werden (z.B. im selben Unternehmen oder bei einer Tochtergesellschaft), sollte geregelt werden, was mit Ihrem vorhergehenden Arbeitsverhältnis passiert. In der Regel wird ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis durch Abschluss des Geschäftsführervertrages aufgehoben. Sinnvoll kann es sein, das vorherige Arbeitsverhältnis nicht aufzuheben, sondern für die Dauer des Geschäftsführervertrages ruhend zu stellen. Bei Beendigung des Geschäftsführervertrages lebt das vorherige Arbeitsverhältnis wieder auf. Sofern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber nicht gewünscht ist, lässt sich hierüber eine Abfindung aushandeln.
Vertretungsbefugnis
Die Vertretung bezieht sich auf das Außenverhältnis, also beispielsweise auf den Abschluss von Verträgen mit Dritten. Kraft Ihrer Organstellung haben Sie automatisch nach § 35 GmbHG Vertretungsmacht. Zum Schutz der Vertragspartner der Gesellschaft kann die Vertretungsmacht nach außen weder in der Satzung noch im Anstellungsvertrag beschränkt werden. Ob und in welchen Fällen Sie aber intern bestimmte Geschäfte abschließen oder die Gesellschaft vertreten dürfen, bestimmt sich nach Ihrer Geschäftsführungsbefugnis.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, ist gemäß § 35 Abs. 2 GmbHG von einer Gesamtvertretung auszugehen. Das heißt, alle Geschäftsführer können die Gesellschaft nach außen nur gemeinsam vertreten.
Daraus wird dann auch für das Innenverhältnis eine Gesamtgeschäftsführungsbefugnis abgeleitet, wonach alle Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH nur gemeinsam führen und Entscheidungen nur gemeinsam treffen können, und zwar durch einstimmigen Beschluss. In der Praxis ist die Gesamtgeschäftsführung meist mühsam und umflexibel. In der Regel wird den Geschäftsführern daher Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt. Damit ist jeder Geschäftsführer auch ohne Zustimmung der anderen Geschäftsführer zur Geschäftsführung berechtigt.
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Unsere Expertise im Bereich
der GmbH-Geschäftsführerverträge
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- Prüfung und Optimierung von (Fremd-) Geschäftsführerverträgen
Wir prüfen Ihren Geschäftsführervertrag und unterstützen Sie bei den Vertragsverhandlungen. - Erstellung von Geschäftsführerverträgen
Wir erstellen GmbH-Geschäftsführerverträge und passen diese an. - Vertretung bei Beendigung des Geschäftsführervertrages
Vertretung bei fristloser oder ordentlicher Kündigung des Geschäftsführervertrages sowie Verhandlung von Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen - Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten
Vertretung bei fristloser oder ordentlicher Kündigung des Geschäftsführervertrages sowie Verhandlung von Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen
Kundenerfahrungen
5.0

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5.0 20.02.2022
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Prüfung Geschäftsführervertrag
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Geschäftsführungsbefugnis
Was der Geschäftsführer darf und was nicht, kann von den Gesellschaftern bestimmt werden (Geschäftsführungsbefugnis). Die Gesellschafterversammlung kann Ihnen in Fragen der Geschäftsführung detailliert Vorgaben erteilen. Grenzen bestehen lediglich bei den gesetzlichen Pflichten zur Kapitalerhaltung, dem Stellen des Insolvenzantrages, den Handelsregisterpflichten, den Pflichten zur Buchführung sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses.
Zustimmungspflichtige Geschäfte
Nach § 37 Abs. 1 GmbHG kann die Satzung der GmbH die Geschäftsführungsbefugnis einschränken. So können im Gesellschaftsvertrag (Satzung) Geschäfte genannt werden, die Ihnen untersagt sind oder für die Sie eine vorherige Zustimmung der Gesellschafter benötigen. Sofern dieser Zustimmungsvorbehalt mehrere Punkte umfasst, spricht man auch von einem „Zustimmungskatalog“.
Ein solcher Katalog von zustimmungspflichtigen Geschäften kann nicht nur in Satzung, sondern auch im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag verankert werden. Es sollte daher geprüft werden, ob Satzung und Geschäftsführervertrag sich hinsichtlich solcher zustimmungspflichtigen Geschäften nicht widersprechen. Ferner sollte die Praktikabilität einer solchen Zustimmungsvorbehalts geprüft werden. Versäumen Sie es als Geschäftsführer, für eine im Katalog genannte Geschäftsführungsmaßnahme die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen, machen Sie sich schadensersatzpflichtig und riskieren eine fristlose Kündigung.
Haftungsbegrenzung
Als Geschäftsführer sind Sie zahlreichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Anders als die Gesellschafter haften Sie als Geschäftsführer persönlich mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Durch einen Haftungsfall können Sie daher schnell zum Sozialfall werden. Von enormer Bedeutung sind daher Instrumente, wie Ihre persönliche Haftung als Geschäftsführer reduziert werden kann. In Betracht kommen vor allem Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag, wonach die Innen- und Außenhaftung beschränkt wird.
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