Recht auf Teilzeit
Wunschtraum oder Realität?
So setzen Sie Ihr Recht auf Teilzeit durch
Wunschtraum oder Realität?
So setzen Sie Ihr Recht auf Teilzeit durch
Nach dem Gesetz (§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) haben Sie ein Recht auf Teilzeit, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt werden und Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat. Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern, auch leitenden Angestellten und Führungskräften, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Die leitenden Angestellten werden im Gesetz (§ 6 TzBfG) ausdrücklich erwähnt. Gerade im Bereich qualifizierter und leitender Stellung soll die Teilzeitarbeit gefördert werden. Selbst wenn die Aufteilung einer leitenden Position in mehrere Teilzeitstellen mit Problemen verbunden sein kann, stellt der Gesetzgeber durch § 6 TzBfG klar, dass eine leitende Position als solche keinen Grund für die Ablehnung des Antrags auf Arbeitszeitverkürzung darstellt.
Ihren Antrag auf Teilzeit darf Ihr Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein betrieblicher Grund liegt vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Arbeitgeber wenden häufig schlicht ein, dass die Tätigkeit nur in Vollzeit ausgeübt werden könne und der Arbeitsplatz nicht teilbar sei. Dies gilt insbesondere bei dem Teilzeitwunsch von Führungskräften. Doch allein die Absicht, den Arbeitsplatz nicht teilen zu wollen, stellt noch keinen betrieblichen Grund dar. Auch der Umstand, dass Sie als Führungskraft Leitungsaufgaben haben, berechtigt den Arbeitgeber nicht, Ihren Antrag auf Teilzeit abzulehnen. Die mit einer Arbeitsplatzteilung einhergehenden üblichen Reibungsverluste und Ablaufstörungen sind vom Arbeitgeber grundsätzlich hinzunehmen (BAG, Urteil v. 08.05.2007, 9 AZR 1112/06).
Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeitarbeit abgelehnt, können Sie Ihr Recht auf Teilzeit vor dem Arbeitsgericht einklagen. Das Gericht prüft, ob die Ablehnung in diesem Einzelfall zu Recht erfolgt ist. Ihr Arbeitgeber muss das Vorliegen betrieblicher Gründe für seine Ablehnung darlegen und beweisen. Liegen keine betrieblichen Gründe vor, ersetzt das Gericht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers auf Zustimmung zur Reduzierung Ihrer Arbeitszeit.
Häufig kann aber auch schon mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts für Arbeitsrecht Ihr Recht auf Teilzeit außergerichtlich durchgesetzt werden.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit abgelehnt hat, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Eine Erstberatung hilft Ihnen, schnell Klarheit über Ihre Rechte zu bekommen und nervenaufreibende Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Wir beraten Sie bundesweit und vor Ort in Hamburg.
Für die Erstberatung benötige ich folgende Unterlagen:
Senden Sie uns die Unterlagen – am besten als pdf-Datei – und Ihre Schilderung per E-Mail.
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