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Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu erteilen (§ 109 Abs. 1 GewO). Allerdings ist der Zeugnisanspruch erst erfüllbar, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht ausgeübt hat, ob er einfaches Zeugnis oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangt.

Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Das qualifizierte Zeugnis muss sich darüber hinaus auf Verlangen des Arbeitnehmers auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Geheimzeichen oder missverständliche Formulierungen enthalten.

Alls, was Sie zum Arbeitszeugnis, insbesondere für Führungskräfte und Geschäftsführer, wissen sollten, finden Sie hier.