Ein Unternehmen ist verpflichtet, einer Mitarbeiterin eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu zahlen, da eine potenzielle Kundin die ihr zugewiesene Beraterin ablehnte und stattdessen einen männlichen Berater verlangte.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass dieser Vorgang eine geschlechterbezogene Benachteiligung darstellt und das Unternehmen zur Zahlung einer AGG-Entschädigung verdonnert ist.
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AGG-Entschädigung: Rechtsanwalt erzielt Schadenersatz für Architektin nach Benachteiligung durch Bauunternehmen
Eine Architektin, die im Vertrieb eines Bauunternehmens tätig war, wurde im Rahmen des internen Verteilungssystems einer Bauinteressentin zugewiesen. Diese lehnte jedoch eine weibliche Beratung ab und wandte sich direkt an den Regionalleiter des Unternehmens, der daraufhin die Zuweisung änderte und die Betreuung selbst übernahm. Ich legte Einspruch ein, schrieb die Kundin erneut auf mich um und nahm erneut Kontakt auf.
Daraufhin beschwerte sich die Bauinteressentin erneut beim Regionalleiter, beharrte auf dem Beraterwechsel und erklärte, sie habe nach dem zweiten Gespräch mit mir „kein gutes Gefühl“ gehabt. Obwohl sie ihre ursprüngliche Wortwahl bedauerte, hielt sie an ihrem Wunsch nach einem männlichen Berater fest. Letztlich wurde ich von der Betreuung ausgeschlossen, wodurch ich eine hohe potenzielle Provision verlor.
Sie fühlte sich aufgrund Ihres Geschlechts diskriminiert und forderte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 84.300 Euro. Während das Arbeitsgericht Freiburg meine Klage zunächst abwies, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 20.11.2024 (Az. 10 Sa 13/24), dass Ihr eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro zusteht.
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AGG-Entschädigung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Schutzpflichten bei Diskriminierung durch Dritte zu berücksichtigen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied, dass eine Architektin durch die Entscheidung ihrer Arbeitgeberin, ihr die Zuständigkeit für eine Bauinteressentin zu entziehen, unmittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Obwohl die ursprüngliche Diskriminierung von der Interessentin ausging, hätte das Unternehmen gemäß § 12 Abs. 4 AGG seine Schutzpflichten erfüllen müssen. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um seine Beschäftigten vor Benachteiligung durch Dritte zu schützen.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Regionalleiter deutlicher gegen die diskriminierenden Wünsche der Interessentin vorgehen müssen. Anstatt die Entscheidung der Kundin einfach hinzunehmen, hätte er ihre Vorbehalte gegenüber der Architektin hinterfragen und sie von deren Qualifikationen überzeugen sollen. Angesichts des zweiten Gesprächs zwischen der Interessentin und dem Regionalleiter wäre eine Umstimmung möglicherweise erfolgreich gewesen. Doch anstelle von Schutzmaßnahmen entschied sich das Unternehmen für eine unmittelbare Benachteiligung der Mitarbeiterin.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Benachteiligung nicht gerechtfertigt war. Dennoch hielt es eine Entschädigung von lediglich 1.500 Euro für angemessen. Die Revision wurde zugelassen, sodass eine Überprüfung des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht möglich ist. Fazit: Arbeitgeber im Arbeitsrecht sind verpflichtet, bei Diskriminierung durch Kunden oder Dritte aktiv Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Wird dies unterlassen, kann eine unmittelbare Benachteiligung vorliegen, die zu Schadensersatzansprüchen führt.

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