Das Bundesarbeitsgericht hat in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt, dass man als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung aussprechen kann, wenn dieser sich in einem privaten WhatsApp-Chat mit Kollegen beleidigend und menschenverachtend über Vorgesetzte und Kollegen äußert.
Laut dem Urteil (BAG, 24.08.2023 – 2 AZR 17/23) bleibt der Chat nur in Ausnahmefällen vertraulich.
Diese Grundsatzentscheidung unterstreicht die Bedeutung von respektvollem Verhalten auch in privaten Kommunikationskanälen und die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen.
Inhaltsverzeichnis
Der Fall
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stützt sich auf folgenden Sachverhalt: Ein langjähriger Mitarbeiter war Teil einer privaten WhatsApp-Chatgruppe mit Kollegen, in der teils langjährige Freundschaften und familiäre Verbindungen existierten. In dieser Gruppe wurden neben privaten Themen auch beleidigende und menschenverachtende Kommentare über Vorgesetzte und Kollegen ausgetauscht. Der Arbeitnehmer äußerte sich unter anderem mit Aussagen wie „Der Pole ist der Schlimmste“, „Alle aufknüpfen den Polen zuerst“, „neues Opfer für den Grabscher von Bosporus Frau A.“, „zionistische Herrscherlobby“, „Und die Neeger kommen“ und „der soll seine Fresse halten, sonst läuft bald ‚spiel mir das Lied vom Tod‘ noch mal im Kino in D.“
Nachdem der Arbeitgeber von diesen Äußerungen Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Der betroffene Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.
Entscheidung der vorhergehenden Instanzen
Die vorhergehenden Instanzen, zuletzt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 19.12.2022 – 15 Sa 284/22), fällten ein Urteil zugunsten des Arbeitnehmers. Die Gerichte stellten fest, dass die Äußerungen in der WhatsApp-Chatgruppe in einem Kontext getätigt wurden, in dem der Arbeitnehmer auf Vertraulichkeit vertrauen durfte. Diese Erwartung auf Vertraulichkeit hatte nach Auffassung der Gerichte ein größeres Gewicht als das Interesse der durch die Äußerungen beleidigten Kollegen.

Beleidigende Chatnachrichten im Unternehmen
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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts durch einen Rechtsanwalt
Das Bundesarbeitsgericht traf eine andere Entscheidung und gab der Revision des Arbeitgebers statt, wodurch die außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt erachtet wurde. Die Vorinstanz hatte irrtümlich angenommen, dass der Kläger zu Recht auf die Vertraulichkeit seiner Äußerungen vertrauen konnte. Laut Bundesarbeitsgericht besteht eine solche Erwartung an Vertraulichkeit nur, wenn die Mitglieder der Chatgruppe einen besonderen Schutz ihrer Kommunikation in Anspruch nehmen können, abhängig vom Inhalt der Nachrichten und der Struktur der Chatgruppe. Bei Nachrichten, die beleidigende Bemerkungen über Betriebsangehörige enthalten, muss der Arbeitnehmer darlegen, aus welchen Gründen er glaubte, dass diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück, um dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, zu erläutern, warum er aufgrund der Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe sowie der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder im Chat und der Verwendung eines schnelllebigen Chats eine Erwartung an Vertraulichkeit hatte.
Folgen und Bewertung der Entscheidung
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass private Chats auf Plattformen wie WhatsApp gravierende berufliche Folgen haben können. Wir möchten Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass selbst in privaten Gruppen Inhalte an Dritte, einschließlich des Arbeitgebers, weitergegeben werden können. Die Annahme, dass Vertraulichkeit vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Kündigung schützt, ist keineswegs selbstverständlich.
Für Arbeitgeber bringt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine geringere Hürde beim Vorgehen gegen schwerwiegende, insbesondere beleidigende und menschenverachtende Äußerungen innerhalb der Belegschaft mit sich. Diese Klarstellung ist von Bedeutung, da das BAG in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (2 AZR 534/08) noch feststellte, dass Arbeitnehmer regelmäßig darauf vertrauen dürfen, dass ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen nicht nach außen getragen werden.
Die aktuelle Entscheidung hebt die Relevanz des Inhalts der Äußerungen hervor. Bei besonders schwerwiegenden Aussagen kann ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres auf Vertraulichkeit vertrauen. In einer Zeit, in der die Grenzen zwischen Beruflichem und Privatem zunehmend verschwimmen, ist es unerlässlich, sich der möglichen Konsequenzen bewusst zu sein. Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht diese Realität eindrücklich.

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