Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 28.02.2024 (Az. 13 TaBV 40/23) festgestellt, dass ein Betriebsratsvorsitzender, der anstelle einer gebuchten Fortbildung private Termine wahrnimmt und in der Zeiterfassung falsche Angaben macht, außerordentlich fristlos gekündigt werden kann. Ein derartiger Arbeitszeitbetrug rechtfertigt die sofortige Entlassung.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
Im vorliegenden Fall des Urteils des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen geht es um folgendes: Amazon betreibt in Winsen/Luhe ein Logistikzentrum, in dem ein 17-köpfiger Betriebsrat tätig ist.
Der Vorsitzende des Betriebsrats, seit dem 30.05.2022 von der Arbeit freigestellt, ließ sich gemeinsam mit drei weiteren Mitgliedern des Gremiums auf Kosten des Arbeitgebers zu einem dreitägigen Fortbildungskongress (Betriebsrätetag in Bonn) anmelden.
Wie später bekannt wurde, nahm der Vorsitzende jedoch lediglich am ersten Tag des Kongresses teil. Den restlichen Zeitraum verbrachte er in einem Café und übernachtete bei seiner Ex-Frau. In seinem Arbeitszeitnachweis gab er hingegen an, die komplette Zeit am Kongress verbracht zu haben. Amazon wertete dies als falsche Angaben und beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vorsitzenden wegen Arbeitszeitbetrugs. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, woraufhin Amazon ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Lüneburg einleitete.
Im Rahmen des Verfahrens räumte der Betriebsratsvorsitzende ein, dem Kongress ferngeblieben zu sein, behauptete jedoch, im Café mobile Betriebsratsarbeit geleistet zu haben. Er machte geltend, dass er als freigestelltes Betriebsratsmitglied das Recht habe, seine Arbeitszeit flexibel zu gestalten.
Begründung der Entscheidung
In der Berufungsinstanz bestätigte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen den Antrag von Amazon auf Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Bereits das Arbeitsgericht Lüneburg hatte dem Ansinnen stattgegeben. Nach ausführlicher Anhörung des Vorsitzenden und der Vernehmung zweier Zeugen gelangte die 13. Kammer des LAG zu der Auffassung, dass das Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Der Vorsitzende des Betriebsrats räumte selbst ein, den Betriebsrätetag spätestens am Vormittag des zweiten Tages eigenmächtig verlassen zu haben und anschließend nicht mehr teilgenommen zu haben. Damit stellte er einen gravierenden Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
Außerdem bestand zumindest der dringende Verdacht, dass er bewusst falsche Angaben in seinem Arbeitszeitnachweis gemacht hatte. Seine Aussage, er habe im Café Betriebsratsarbeit verrichtet, wurde als unglaubwürdig eingestuft und stand im Widerspruch zu früheren Erklärungen gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern. Deshalb ersetzte das Gericht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Vorsitzenden wegen Arbeitszeitbetrugs.

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Praxis-Hinweis: Schutz vor Kündigung für Mitglieder des Betriebsrats
Das Arbeitsverhältnis von Mitgliedern des Betriebsrats unterliegt einem besonders geschützten Kündigungsregime.
Nach § 15 KSchG darf eine Kündigung nur aus einem wichtigen Grund erfolgen; zuvor ist der Betriebsrat nach § 103 BetrVG anzuhören und seine Zustimmung einzuholen. Lehnt der Betriebsrat ab, bleibt dem Arbeitgeber der Gang vor das Arbeitsgericht; im Zustimmungsersetzungsverfahren kann das Gericht die verweigerte Zustimmung ersetzen, sofern es einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB für die geplante fristlose Kündigung feststellt. Die Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung wird dabei nur inzident geprüft.
In dem hier entschiedenen Fall kamen beide Instanzen zu dem Ergebnis, dass das Fehlverhalten des Betriebsratsvorsitzenden eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Arbeitszeitbetrug kann auch bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied eine fristlose Kündigung begründen. Der Hinweis auf mobiles Arbeiten darf nicht als Vorwand für private Freizeitgestaltung dienen.
Bedeutsam ist, dass die Ersetzung der Zustimmung den Rechtsstreit nicht automatisch beendet: Nach erfolgter Zustimmungsersetzung kann die fristlose Kündigung in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren erneut überprüft werden, wenn der Betroffene ihre Unwirksamkeit rügt.
Für den Arbeitgeber bedeutet dies einen langwierigen und komplexen Prozess, der im Falle eines Missbrauchs mit dem besonderen Schutzbedürfnis der Betriebsratsmitglieder schwer zu vereinbaren ist.
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