Bestätigt: Diskriminierung bei der Bewerbung: 3000 Euro Entschädigung für Bewerberin mit Kind.
Gericht stärkt Rechte von erwerbstätigen Müttern
Noch immer haben Frauen mit Kind es schwer, einen Job zu finden. Meist hagelt es nur Absagen, weil Arbeitgeber befürchten, die Mitarbeiterin würde wegen der Betreuung des Kindes nicht so flexibel sein und häufiger ausfallen. Nun sprach das Landesarbeitsgericht Hamm einer Bewerberin eine Entschädigung von 3.000 Euro wegen Diskriminierung bei der Bewerbung zu.
Ein lokaler Radiosender suchte eine(n) Buchhalter/-in mit abgeschlossener kaufmännischer Lehre. Eine Mutter mit einem 7jährigen Kind bewarb sich auf die Stelle und fügte zu ihren Bewerbungsunterlagen einen Lebenslauf bei. Daraufhin erteilte der Radiosender der Mutter eine Absage und fügte „zu unserer Entlastung“ die Bewerbungsunterlagen bei. Auf dem zurückgesandten Lebenslauf fand die Mutter neben ihrer Textzeile „Verheiratet, ein Kind“ den von dem Radiosender handschriftlich angebrachten Vermerk vor: „7 Jahre alt!“. Die so entstehende Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!“ war durchgängig unterstrichen worden. Das Gericht sah hierin eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts (§ 3 Absatz 2, § 1 AGG).
Denn mit dem Merkmal „ein Kind, 7 Jahre alt“ ist die Frage der Vereinbarkeit von beruflicher Tätigkeit und Betreuung eines minderjährigen Kindes im Grundschulalter in den Blick genommen worden. Die Thematik „Vereinbarkeit von Familie (mit minderjährigen Kindern) und Beruf“ betrifft in der gesellschaftlichen Realität der Bundesrepublik ganz vorrangig die Frauen. Die Kinderbetreuung wird nach wie vor überwiegend als Aufgabe der Frau gesehen und vorranging von Frauen wahrgenommen. Bestätigt findet sich dieser Befund in den Daten und der Auswertung des Mikrozensus 2010 durch das Statistische Bundesamt (Keller, Haustein, Vereinbarkeit von Familie und Beruf – Ergebnisse des Mikrozensus 2010, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, Januar 2012, S. 30 – 50; destatis/ …/WirtschaftStatistik/ …VereinbarkeitFamilieBeruf.
Demzufolge beeinflussen Familiengründung und Kinder insbesondere bei den Frauen das Erwerbsverhalten. Während bei den Müttern die höchste Erwerbstätigkeitsquote von etwa 70% erst im Alter von 40 bis 50 Jahren erreicht wird, sind Väter durchgängig häufiger erwerbstätig als Männer ohne Kind. Aktiv erwerbstätig sind 60% der Mütter und 84% der Väter. Von den erwerbstätigen Müttern arbeiten wiederum 70% (nur) in Teilzeit, während es bei den Vätern nur knapp 6% sind. Mit zunehmendem Alter des Kindes steigt die Erwerbstätigenquote der Mütter deutlich an, während bei den Vätern die Beteiligung am Erwerbsleben weitgehend unabhängig vom Heranwachsen der Kinder ist. Wenn beide Partner erwerbstätig sind, ist eine Vollzeitbeschäftigung des Vaters in Kombination mit einer Teilzeittätigkeit der Mutter das mit Abstand häufigste Arbeitszeitmodell. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt vor allem für Frauen eine besondere Herausforderung dar (Keller, Haustein, aaO S. 31, 33, 34, 43; vgl. auch: Schleusener-Suckow-Voigt, AGG, 3. Aufl. 2011, § 22 AGG Rn. 32.)
Die durch den Vermerk des Arbeitgebers begründete Vermutung einer (mittelbaren) Benachteiligung der Bewerberin wegen ihres Geschlechts konnte der Radiosender nicht widerlegen. Insbesondere reichte nicht der Hinweis, dass er eine junge Frau ohne Kind und mit besserer Qualifikation eingestellt habe. Angesichts der Bedeutsamkeit für die Beschäftigungssituation weiblicher Beschäftigter und dem Gesichtspunkt abschreckender Wirkung hat das Landesarbeitsgericht Hamm den Radiosender zur Zahlung einer Entschädigung von 3000 Euro verurteilt (LAG Hamm, Urteil v. 06.06.2013, 11 Sa 335/13).
Diskriminierung Bewerbung
Bei einer Stellenbesetzung müssen Arbeitgeber, gleichgültig, ob diese öffentlich oder intern ausgeschrieben werden, die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachten. Danach dürfen Arbeitgeber Bewerber nicht wegen des
- Alters
- Geschlechts
- sexuelle Identität
- einer Behinderung
- der Religion oder Weltanschauung
- ethnischen Herkunft oder
- Rasse
benachteiligen. Ein Arbeitgeber darf Sie also nicht von dem Kreis der für die zu besetzenden Stelle in Betracht kommenden Personen ausschließen.
Da Sie als Fach- oder Führungskraft jedoch nicht wissen können, ob Sie wegen eines der Diskriminierungsmerkmale nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurden, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor. Es genügt, wenn Sie Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen eines dieser Merkmale vermuten lassen. Als Indizien kommen zum Beispiel in Betracht
- Absageschreiben
- Text der Stellenanzeige
- Äußerung oder Frage des Arbeitgebers oder Vorgesetzten
- Nichteinschaltung der Agentur für Arbeit (Vermutung für Benachteiligung schwerbehinderter Menschen).
Wenn Sie eine Absage von dem potentiellen Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie Ihre zurückgesandten Bewerbungsunterlagen genau unter die Lupe nehmen, ob irgendwelche Vermerke enthalten sind. Dies kommt durchaus häufiger vor. So erregte vor drei Jahren ein ähnlicher Fall Aufmerksamkeit, in dem der Arbeitgeber auf dem Lebenslauf „Ossi“ mit einem Minus vermerkte. Das Arbeitsgericht Stuttgart hielt den Vermerk „Ossi“ zwar für diskriminierend, wies jedoch darauf hin, dass damit das Tatbestandsmerkmal „ethnische Herkunft“ nicht vorliege, weshalb es die Klage wegen Diskriminierung bei der Bewerbung letztlich abwies (ArbG Stuttgart, Urteil v. 15.04.2010, 17 Ca 8907/09).
Geldentschädigung bei Diskriminierung
Wenn der Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, haben Sie keinen Anspruch auf eine Einstellung. Sie können sich somit nicht vor Gericht auf die Stelle einklagen. Dafür können Sie bei Diskriminierung Bewerbung eine Geldentschädigung beanspruchen, die in der Regel zwischen einem und drei Bruttogehältern liegt. Zudem können Sie zusätzlich noch Schadensersatz verlangen.
Voraussetzungen für Geldentschädigung
Voraussetzung für eine Geldentschädigung bei Diskriminierung Bewerbung ist, dass Sie objektiv für die Stelle geeignet sind. So sollen sogenannte AGG-Hopper ausgeschlossen werden, denen es nur darum geht, abzukassieren, ohne sich wirklich für den Job zu interessieren.
WICHTIG: Geldentschädigung schnell geltend machen
Sie müssen den Geldentschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Weiter müssen Sie so dann Ihren Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Geltendmachung einklagen. Gern berate und vertrete ich Sie im Fall einer Diskriminierung.
Tipp von Sebastian Trabhardt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht