Die Einigungsstelle fungiert als wichtigstes Vermittlungsgremium im Betriebsverfassungsrecht. Sie regelt Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dieser Artikel erläutert Funktionen, Zusammensetzung, Verfahrensgang, Auswirkungen der Entscheidung sowie Relevanz für Beschäftigte.
Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG: Zuständigkeiten und Verfahrensgang
Scheitern Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, mündet die Auseinandersetzung in der betrieblichen Praxis meist vor der Einigungsstelle. Sie bildet das maßgebliche Schlichtungsgremium im Betriebsverfassungsrecht und klärt Konflikte, für die das Gesetz ein verbindliches Entscheidungsinstrument vorsieht.
Ihre Entscheidungen entfalten erhebliche Konsequenzen für Betriebsräte, Arbeitgeber sowie mittelbar für sämtliche Beschäftigte im Betrieb. Der vorliegende Beitrag erläutert die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung, den Verfahrensgang sowie die Rechtswirkung des Spruchs.
Inhaltsverzeichnis
Einigungsstelle im Arbeitsrecht: Funktion und rechtliche Verankerung
Die Einigungsstelle findet ihre rechtliche Grundlage in § 76 BetrVG und zielt auf die Schlichtung von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ab. Es handelt sich weder um eine gerichtliche Instanz noch um eine dauerhafte Institution, vielmehr wird sie fallbezogen für jede einzelne Streitigkeit eingerichtet. Ihre Entscheidung tritt an die Stelle einer Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien und entfaltet die gleiche rechtliche Verbindlichkeit wie eine im Konsens geschlossene Betriebsvereinbarung.
Sie vereint damit sowohl schlichtende als auch entscheidende Aufgaben. Wenn gesetzlich eine erzwingbare Mitbestimmung vorgesehen ist und keine Seite die andere majorisieren kann, führt das Scheitern von Verhandlungen ohne Einigungsstelle zum Stillstand. Die Einigungsstelle überwindet diese Pattsituation, indem sie als unabhängiges Gremium eine Entscheidung trifft, sofern sich die Betriebsparteien nicht einigen können.
Einzelne Beschäftigte haben keinen direkten Zugang zur Einigungsstelle. Ihnen steht weder das Recht zu, sie anzurufen, noch können sie in ihrem Verfahren erscheinen. Gleichwohl entfalten ihre Beschlüsse unmittelbare Rechtswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse, da Sprüche der Einigungsstelle wie Betriebsvereinbarungen gelten und gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG verbindlich und unmittelbar für sämtliche Mitarbeiter Geltung beanspruchen.
Es empfiehlt sich, Inhalt und Tragweite einer bevorstehenden Entscheidung der Einigungsstelle rechtzeitig rechtlich bewerten zu lassen. Bereits in der Vorbereitungsphase werden strategische Entscheidungen getroffen, die im späteren Verlauf des Verfahrens nur schwer revidiert werden können.
Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Einigungsstelle
Die Zusammensetzung der Einigungsstelle orientiert sich an einem strikten Paritätsprinzip. Sie setzt sich aus jeweils der gleichen Anzahl von Beisitzern zusammen, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat benannt werden, sowie aus einem neutralen Vorsitzenden. Die Anzahl der Beisitzer wird fallbezogen festgelegt, üblich sind zwei bis drei Beisitzer je Seite. Als Beisitzer kommen sowohl Angehörige der jeweiligen Seite als auch externe Fachleute in Betracht.
Der neutrale Vorsitzende wird von beiden Parteien gemeinsam ausgewählt. Scheitert diese Einigung, trifft das Arbeitsgericht die Entscheidung im Rahmen eines Bestellungsverfahrens gemäß § 100 ArbGG. In der Praxis werden regelmäßig erfahrene Arbeitsrichter, emeritierte Richter oder im Betriebsverfassungsrecht versierte Rechtsanwälte als Vorsitzende benannt. Ihre fachliche Kompetenz prägt Ablauf und Ausgang des Verfahrens maßgeblich.
Die Funktion der Einigungsstelle besteht darin, über die konkret vorgelegte Streitfrage zu befinden. Sie bemüht sich zunächst darum, eine einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu erreichen. Misslingt dies, erlässt sie einen Spruch, der an die Stelle der Einigung der Parteien tritt. In zahlreichen Verfahren bewirkt bereits die Einsetzung der Einigungsstelle eine Einigung, da der Druck der nahenden Entscheidung beide Seiten zu Zugeständnissen bewegt.
Die Auswahl der Beisitzer besitzt strategische Bedeutung. Betriebsräte ziehen oft einen externen Rechtsanwalt oder einen Gewerkschaftssekretär hinzu, Arbeitgeber verlassen sich auf anwaltlichen Sachverstand. Prüfen Sie die Zusammensetzung Ihrer Seite nicht nur unter fachlichen, sondern auch unter strategischen Gesichtspunkten, bevor das Verfahren seinen Anfang nimmt.

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Wann wird die Einigungsstelle tätig?
Die Zuständigkeit der Einigungsstelle und deren Voraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand. Der Gesetzgeber trennt zwischen erzwingbarer und freiwilliger Einigungsstelle.
Erzwingbare Einigungsstelle
Eine erzwingbare Einigungsstelle kommt zum Einsatz, wenn das Gesetz unmissverständlich bestimmt, dass die Einigungsstelle bei einem Konflikt zu entscheiden hat. Wesentliche Anwendungsfälle ergeben sich im Rahmen der Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 BetrVG. Hierunter fallen Regelungen zur Arbeitszeit, Pausengestaltung, Urlaubsplanung, technische Überwachungseinrichtungen, betriebliche Sozialeinrichtungen, Grundsätze der Vergütung sowie Akkord- und Prämiensysteme. Ebenfalls erzwingbar ist die Einigungsstelle in Bezug auf Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG), betriebliche Bildungsmaßnahmen (§ 98 BetrVG) sowie Interessenausgleich und Sozialplan gemäß §§ 111 ff. BetrVG.
Freiwillige Einigungsstelle
Bei allen weiteren Mitbestimmungsangelegenheiten besteht für Arbeitgeber und Betriebsrat die Möglichkeit, gemeinsam die Einigungsstelle einzuschalten (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Hier ist die übereinstimmende Zustimmung beider Betriebsparteien erforderlich, eine einseitige Durchsetzung scheidet aus. Sinnvoll ist die freiwillige Einigungsstelle insbesondere bei Themen mit erheblicher betrieblicher Tragweite, bei denen beide Parteien eine unabhängige Entscheidung bevorzugen, auch wenn keine Erzwingbarkeit besteht.
Abgrenzung zum Arbeitsgericht
Nicht sämtliche Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat fallen in den Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle. Rechtliche Fragestellungen, beispielsweise zur Interpretation einer geltenden Betriebsvereinbarung oder zur Rechtmäßigkeit einer Kündigung, werden vom Arbeitsgericht im Beschlussverfahren gemäß §§ 2a, 80 ff. ArbGG behandelt. Die Einigungsstelle befasst sich hingegen ausschließlich mit Gestaltungsfragen, mithin damit, wie eine bestimmte Angelegenheit zukünftig geregelt werden soll.
Klären Sie vor Beginn eines Einigungsstellenverfahrens sorgfältig ab, ob der Konfliktgegenstand tatsächlich in deren Zuständigkeit liegt. Eine fehlerhafte Einordnung verursacht unnötigen Aufwand und kann schlimmstenfalls zur Verfahrenseinstellung führen.
Verfahrensablauf in der Einigungsstelle
Das Verfahren nimmt seinen Anfang mit einem Einsetzungsantrag einer der Betriebsparteien. Lässt sich über den Vorsitz und die Anzahl der Beisitzer eine einvernehmliche Regelung finden, kann die Einigungsstelle unmittelbar konstituiert werden. Scheitert eine solche Einigung, übernimmt das Arbeitsgericht gemäß § 100 ArbGG die Zuständigkeit. Es setzt in einem beschleunigten Verfahren den Vorsitzenden ein und bestimmt die Anzahl der Beisitzer.
Das eigentliche Verfahren unterliegt kaum gesetzlichen Vorgaben, wodurch die Einigungsstelle über erhebliche Gestaltungsfreiheit verfügt. Maßgeblich bleibt dabei der Grundsatz des fairen Verfahrens. Typischerweise werden eine oder mehrere Sitzungen durchgeführt, in denen die Parteien ihre Standpunkte darlegen, Beweismittel vorlegen und bei Bedarf Sachverständige zu Rate ziehen. Die Sitzungen werden üblicherweise auf dem Betriebsgelände oder in Kanzleiräumlichkeiten abgehalten.
Die Beschlussfassung verläuft nach § 76 Abs. 3 BetrVG zweistufig. In der ersten Stufe stimmt die Einigungsstelle ausschließlich unter Beteiligung der Beisitzer ab, während der Vorsitzende sich heraushält. Wird bei dieser Abstimmung keine Mehrheit erzielt, findet eine zweite Abstimmung statt, an der nun auch der Vorsitzende mitwirkt. Seine Stimme gibt in diesem Fall den Ausschlag. Praktisch bedeutet dies, dass der Vorsitzende über die Mehrzahl der Einigungsstellensprüche entscheidet.
Das Verfahren mündet in einen Spruch, der schriftlich zu fixieren, zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Betriebsparteien erhalten den Spruch zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Mit dem Zugang beginnt die kurze Anfechtungsfrist von zwei Wochen zu laufen.
Die zeitliche Dauer eines Einigungsstellenverfahrens variiert erheblich je nach Konfliktgegenstand und Kompromissbereitschaft der Beteiligten. Während sich einfachere Regelungsfragen mitunter in ein oder zwei Sitzungen abschließen lassen, können umfangreiche Sozialplanverfahren oder vielschichtige IT-Mitbestimmungsfragen sich über mehrere Monate erstrecken. Eine gründliche Vorbereitung durch den Betriebsrat, namentlich die vollständige Zusammenstellung aller relevanten Zahlen, Daten und betrieblichen Auswirkungen, entscheidet vielfach bereits im Vorfeld über die Verhandlungsposition. Wer unvorbereitet in das Einigungsstellenverfahren eintritt, büßt Verhandlungsspielraum gegenüber einer professionell aufgestellten Gegenseite sowie gegenüber der Einschätzung des Vorsitzenden ein.
Der Spruch der Einigungsstelle: Rechtswirkung, Überprüfung und Kostenregelung
Die Entscheidung der Einigungsstelle tritt an die Stelle der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und entfaltet dieselbe Wirkung wie eine Betriebsvereinbarung. Sie greift gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG direkt und verbindlich in die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten ein. Eine separate Umsetzungshandlung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Die Entscheidung wird unmittelbar mit ihrem Wirksamwerden rechtskräftig.
Den Beteiligten steht gegen die Entscheidung die Anfechtungsmöglichkeit beim Arbeitsgericht zur Verfügung. Die Frist zur Anfechtung umfasst gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG zwei Wochen ab Erhalt der Entscheidung. Als Anfechtungsgrund kommt die Überschreitung der Ermessensgrenzen in Betracht. Die materielle Richtigkeit oder die Angemessenheit der Entscheidung überprüft das Arbeitsgericht hingegen nicht. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist folglich deutlich begrenzt.
Neben der Ermessensüberschreitung sind weitere Unwirksamkeitsgründe denkbar, beispielsweise eine mangelhafte Zusammensetzung, eine Überschreitung der sachlichen Kompetenz, ein Verfahrensmangel oder ein Verstoß gegen Verfassungsrecht. Für diese Fälle existiert keine Zwei-Wochen-Frist, die Feststellung der Unwirksamkeit lässt sich grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt im Beschlussverfahren herbeiführen.
Die Aufwendungen für das Einigungsstellenverfahren übernimmt nach § 76a BetrVG der Arbeitgeber. Er entlohnt sowohl den Vorsitzenden als auch die betriebsexternen Beisitzer auf beiden Seiten. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach Komplexität und Umfang des Verfahrens und kann im konkreten Fall beachtlich ausfallen. Üblich sind Stundenhonorare im vierstelligen Bereich für Vorsitzende sowie geringere Sätze für Beisitzer. Diese Kostenverteilung gewährleistet die Ausgewogenheit zwischen den Betriebsparteien und bewahrt den Betriebsrat davor, aus wirtschaftlichen Erwägungen auf gesetzlich verankerte Mitbestimmungsrechte verzichten zu müssen.
Für die einzelnen Beschäftigten besitzt die Einigungsstelle eine mittelbare, gleichwohl bedeutsame Relevanz. Sie trifft Festlegungen zu Arbeitszeitmodellen, Schichtplanungen, Urlaubsregelungen, Sozialplanbestimmungen oder Auswahlkriterien bei betrieblichen Umstrukturierungen.
Sämtliche dieser Bereiche wirken sich direkt auf die Arbeitsbedingungen und die Beschäftigungssicherheit aus. Arbeitnehmer, die von einer Betriebsvereinbarung oder einer Einigungsstellenentscheidung erfasst werden, können ihre persönlichen Ansprüche nach wie vor beim Arbeitsgericht verfolgen, vor allem dann, wenn die Entscheidung unwirksam oder auslegungsbedürftig erscheint.
Wann ist rechtliche Beratung bei Einigungsstellenverfahren sinnvoll?
Verfahren vor der Einigungsstelle stellen sowohl rechtlich als auch taktisch hohe Anforderungen. Häufig betreffen sie wesentliche Aspekte der betrieblichen Organisation, der Entlohnungsstruktur oder der Personalgestaltung. Rechtliche Unterstützung empfiehlt sich deshalb für Arbeitgeber wie für Betriebsräte nahezu ausnahmslos, vor allem bei durchsetzbarer Mitbestimmung, bei Interessenausgleich und Sozialplan sowie bei vielschichtigen Regelungsfragen mit Folgen für zahlreiche Beschäftigte.
Betriebsräte ziehen oft externe rechtliche Beisitzer heran, deren Honorar gemäß § 76a BetrVG gleichfalls vom Arbeitgeber getragen wird. Insbesondere die Arbeitgeberseite beauftragt regelmäßig versierte Rechtsanwälte im Arbeitsrecht. Auch die Bestimmung des Vorsitzenden gibt Anlass zu rechtlicher Bewertung, da die Spruchpraxis und das Verhalten einzelner Vorsitzender bekannt sind und den Ausgang beeinflussen.
Eine erste Bewertung klärt zügig, ob ein Verfahren vor der Einigungsstelle überhaupt zweckmäßig ist, welche Zuständigkeitsfragen zu klären sind und welche Verhandlungslinie Erfolg verspricht. Individuell betroffene Beschäftigte, die gegen einen für sie nachteiligen Spruch vorgehen möchten, sollten die Aussichten einer Unwirksamkeits- oder Ermessensrüge vor Fristablauf der Zwei-Wochen-Frist bewerten lassen.
Fazit: Einigungsstelle erfordert strategische Vorbereitung
Die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG stellt das wesentliche Schlichtungsinstrument dar, um Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Mitbestimmungsthemen beizulegen. Ihre Entscheidung entfaltet die rechtliche Kraft einer Betriebsvereinbarung und verpflichtet sämtliche Beschäftigte unmittelbar. Die Bestimmung der Beisitzer, die Auswahl des Vorsitzenden sowie die fachliche Verfahrensvorbereitung beeinflussen maßgeblich Ergebnis und Tragweite des Verfahrens. Die Anfechtungsfrist von zwei Wochen ist knapp bemessen und muss bei Anhaltspunkten für Ermessensfehler zwingend eingehalten werden.
Wer frühzeitig strategisch vorgeht und Zuständigkeitsfragen im Vorfeld abklärt, verschafft sich die günstigste Ausgangsposition im Verfahren und schafft die Grundlage für eine belastbare betriebliche Regelung.
FAQ – Häufige Fragen
Was ist die Einigungsstelle im Arbeitsrecht?
Die Einigungsstelle stellt ein in § 76 BetrVG verankertes Schlichtungsgremium dar, das Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beilegt. Sie fungiert weder als Gericht noch als permanente Institution, sondern wird anlassbezogen für den jeweiligen Streitfall eingerichtet. Ihr Beschluss tritt an die Stelle der ausgebliebenen Verständigung der Betriebsparteien und entfaltet die gleiche Rechtswirkung wie eine Betriebsvereinbarung. Somit greift sie direkt in die Arbeitsverhältnisse sämtlicher betroffener Beschäftigter im Betrieb ein.
Wer sitzt in der Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle folgt dem Grundsatz der paritätischen Besetzung. Sie setzt sich zusammen aus einer identischen Anzahl von Beisitzern, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat benannt werden, ergänzt durch einen neutralen Vorsitzenden. Üblich sind jeweils zwei bis drei Beisitzer pro Seite. Als Beisitzer kommen sowohl Angehörige der jeweiligen Partei als auch externe Fachleute wie Rechtsanwälte oder Gewerkschaftssekretäre in Betracht. Die Bestimmung des Vorsitzenden erfolgt im Einvernehmen beider Seiten, anderenfalls entscheidet das Arbeitsgericht gemäß § 100 ArbGG.
Wann ist die Einigungsstelle erzwingbar?
Die Einigungsstelle kann erzwungen werden, wenn das Gesetz dies für den konkreten Streitfall ausdrücklich bestimmt. Dies gilt insbesondere für die sozialen Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG, etwa bei Regelungen zu Arbeitszeit, Pausen, Urlaubsgrundsätzen, technischen Kontrolleinrichtungen, Sozialeinrichtungen und Entlohnungsgrundsätzen. Ebenfalls erzwingbar ist das Verfahren bei Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG, bei Bildungsmaßnahmen gemäß § 98 BetrVG sowie beim Interessenausgleich und Sozialplan entsprechend §§ 111 ff. BetrVG. In sämtlichen anderen Fällen ist die Zustimmung beider Betriebsparteien erforderlich.
Wie läuft ein Einigungsstellenverfahren ab?
Das Verfahren wird durch einen Einsetzungsantrag einer Betriebspartei eingeleitet. Nach Konstituierung der Einigungsstelle finden ein oder mehrere Sitzungstermine statt, in denen die Parteien ihre Standpunkte darlegen, Beweismittel vorlegen und bei Bedarf Sachverständige hinzuziehen. Die Entscheidungsfindung verläuft in zwei Schritten: Zuerst votieren die Beisitzer ohne Mitwirkung des Vorsitzenden. Wird dabei keine Mehrheit erzielt, findet eine zweite Abstimmung unter Einbeziehung des Vorsitzenden statt, der dann das entscheidende Votum abgibt. Das Verfahren schließt mit einem schriftlich ausgearbeiteten und begründeten Spruch ab.
Welche Wirkung hat der Spruch der Einigungsstelle?
Der Einigungsstellenspruch tritt an die Stelle der Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und entfaltet die gleiche Rechtswirkung wie eine Betriebsvereinbarung. Gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG gilt er unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse sämtlicher betroffener Beschäftigter. Der Arbeitgeber muss keine gesonderten Umsetzungsschritte vornehmen. Für die Belegschaft bedeutet dies, dass Regelungen beispielsweise zur Arbeitszeit, zu Schichtmodellen, zum Urlaub oder zu Sozialplänen unmittelbar mit Wirksamwerden des Spruchs bindend werden.
Kann ein Spruch der Einigungsstelle angefochten werden?
Ja. Die Anfechtung ist vor dem Arbeitsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Spruchs möglich (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG). Als Anfechtungsgrund kommt die Überschreitung der Ermessensgrenzen durch die Einigungsstelle in Betracht. Die inhaltliche Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit des Spruchs prüft das Gericht hingegen nicht. Weitere Unwirksamkeitsgründe wie fehlerhafte Besetzung, Zuständigkeitsüberschreitung, Verfahrensmängel oder Verfassungsverstöße lassen sich ohne Bindung an die Zwei-Wochen-Frist geltend machen.
Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?
Nach § 76a BetrVG trägt der Arbeitgeber sämtliche Kosten vollständig. Dies umfasst sowohl die Vergütung des Vorsitzenden als auch die der betriebsfremden Beisitzer auf beiden Seiten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und kann insbesondere bei komplexen Sozialplänen oder IT-Mitbestimmungsfragen beträchtlich ausfallen. Diese Kostenregelung gewährleistet die Gleichgewichtigkeit der Betriebsparteien und verhindert, dass der Betriebsrat aus finanziellen Erwägungen auf gesetzlich zustehende Beteiligungsrechte verzichten muss.
Was ist der Unterschied zwischen Einigungsstelle und Arbeitsgericht?
Die Einigungsstelle befasst sich mit Regelungsfragen: Sie bestimmt, in welcher Form eine bestimmte Angelegenheit zukünftig im Betrieb zu handhaben ist, beispielsweise bei einem Arbeitszeitmodell oder einem Sozialplan. Das Arbeitsgericht hingegen klärt Rechtsfragen: Es beurteilt die Interpretation geltender Betriebsvereinbarungen, die Rechtmäßigkeit von Kündigungen oder den Umfang von Mitbestimmungsrechten. Eine fehlerhafte Einordnung kann zur Folge haben, dass ein Verfahren beendet werden muss und dabei Zeit und Kosten unnötig verschwendet werden.
Welche Bedeutung hat die Einigungsstelle für einzelne Arbeitnehmer?
Zwar haben einzelne Arbeitnehmer keinen direkten Zugang zur Einigungsstelle, doch ihre Beschlüsse beeinflussen den betrieblichen Alltag unmittelbar. Dies betrifft vor allem folgende Bereiche:
Arbeitszeit und Schichten – Anfang, Ende, zeitliche Lage der Arbeit sowie Regelungen zu Überstunden.
Urlaubsgrundsätze – betriebliche Urlaubsverteilung und Planung der Urlaubszeiten.
Sozialpläne – Abfindungszahlungen und Ausgleichsleistungen im Zuge betrieblicher Umstrukturierungen.
Auswahlrichtlinien – Maßstäbe für personelle Einzelentscheidungen.
Betroffene Beschäftigte behalten das Recht, eigene Ansprüche vor dem Arbeitsgericht zu verfolgen, vor allem wenn Sprüche unwirksam oder auslegungsbedürftig sind.
Wann ist rechtliche Unterstützung bei einem Einigungsstellenverfahren sinnvoll?
Rechtsanwaltliche Unterstützung empfiehlt sich für Arbeitgeber und Betriebsräte in nahezu allen Fällen, vor allem bei erzwingbaren Mitbestimmungsrechten, bei Interessenausgleich und Sozialplan sowie bei vielschichtigen Regelungsfragen mit Konsequenzen für zahlreiche Beschäftigte. Die Bestimmung des Vorsitzenden, die Auswahl der Beisitzer und die fachliche Vorbereitung sind häufig ausschlaggebend für den Verfahrensausgang. Betriebsräte haben nach § 76a BetrVG die Möglichkeit, einen externen rechtskundigen Beisitzer einzusetzen, dessen Honorar vom Arbeitgeber zu übernehmen ist. Individuell betroffene Beschäftigte sollten die Aussichten einer Unwirksamkeits- oder Ermessensrüge vor Verstreichen der Zwei-Wochen-Frist rechtlich bewerten lassen.
Warum ALSTER Rechtsanwälte Ihr Ansprechpartner im Einigungsstellenverfahren sind
Unsere Kanzlei in Hamburg ist seit vielen Jahren im Arbeitsrecht tätig. Wir klären vorab die Zuständigkeit der Einigungsstelle, begleiten das Einsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG, benennen Beisitzer und vertreten Sie in den Sitzungen bis zum Spruch. Auf Wunsch prüfen wir den Spruch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist auf Ermessensfehler. Dabei vertreten wir Arbeitgeber und Betriebsräte gleichermaßen.
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