Die Elternzeit für das erste Kind läuft noch – und dennoch ist bereits eine weitere Schwangerschaft bekannt. Solche Konstellationen treten häufiger auf, als viele vermuten, sind rechtlich jedoch komplex: Welcher Mutterschutz findet nun Anwendung? Muss die Elternzeit unterbrochen oder vorzeitig beendet werden? Und verändert sich die Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind? Wer die rechtlichen Vorgaben kennt, kann finanzielle Einbußen vermeiden und seine Ansprüche gezielt sichern.
Inhaltsverzeichnis
Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit: Rechtliche Grundlagen und erste Pflichten
Elternzeit stellt keine arbeitsrechtliche Freistellung dar, sondern bewirkt ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Das Beschäftigungsverhältnis bleibt bestehen – mitsamt den daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Kommt während der Elternzeit eine erneute Schwangerschaft hinzu, überschneiden sich zwei Schutzsysteme: das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Beide Rechtsordnungen wirken unabhängig voneinander. Die laufende Elternzeit endet nicht automatisch durch die neue Schwangerschaft. Zugleich beginnt der gesetzliche Mutterschutz mit seinen Beschäftigungsverboten und Schutzfristen unabhängig davon, ob Elternzeit genommen wird oder nicht.
Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber: Sobald die Schwangerschaft bekannt geworden ist, ist der Arbeitgeber zu informieren – dies folgt aus § 15 Abs. 1 MuSchG. Die Mitteilung ist auch deshalb bedeutsam, weil der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG erst ab dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Arbeitgeber Kenntnis hat. Je später die Mitteilung erfolgt, desto länger bleibt eine Lücke im Kündigungsschutz bestehen.
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die neue Schwangerschaft frühzeitig mit – idealerweise schriftlich und mit einer Empfangsbestätigung, damit der Kündigungsschutz lückenlos greift.
Mutterschutz in der Elternzeit: Welche Regelungen gelten beim zweiten Kind?
Die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes gelten auch für Arbeitnehmerinnen in Elternzeit. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt die vorgeburtliche Schutzfrist, in der jede Beschäftigung untersagt ist. Nach der Entbindung beträgt die Nachschutzfrist acht Wochen; bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG). Da während der Elternzeit ohnehin keine Arbeitspflicht besteht, verändert sich der Alltag meist kaum – relevant sind jedoch die finanziellen Folgen.
Mutterschaftsgeld in der Elternzeit
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse liegt höchstens bei 13 Euro pro Kalendertag und wird auch während der gesetzlichen Schutzfristen ausgezahlt, wenn gleichzeitig Elternzeit beansprucht wird. Hinzu kommt grundsätzlich ein Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG, der auf Grundlage des durchschnittlichen Nettoentgelts der drei Monate vor Beginn der Schutzfrist berechnet wird. Weil in der Elternzeit oft kein laufendes Entgelt gezahlt wird, fällt der Zuschuss häufig geringer aus oder entfällt vollständig – eine individuelle Prüfung ist daher dringend empfehlenswert.
Auswirkungen auf das laufende Elterngeld
Das Elterngeld für das erste Kind läuft während der Mutterschutzfrist für das zweite Kind grundsätzlich weiter. Bezieht die Mutter jedoch Mutterschaftsgeld und übersteigt dieses den monatlichen Sockelbetrag von 300 Euro, wird der übersteigende Betrag auf das laufende Elterngeld angerechnet. In diesen Monaten kann die tatsächliche Auszahlung des Elterngeldes deshalb niedriger ausfallen.
Lassen Sie prüfen, in welchem Umfang sich Mutterschutzfrist und Elterngeld in Ihrem konkreten Fall überschneiden – eine frühzeitige Einschätzung bewahrt vor unangenehmen Überraschungen auf dem nächsten Kontoauszug.
Elternzeit wegen Schwangerschaft vorzeitig beenden oder unterbrechen: Wann ist das möglich?
Grundsätzlich kann die Elternzeit vor ihrem ursprünglich geplanten Ende nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden, § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG. Eine Ausnahme besteht bei dringenden Gründen: Eine erneute Schwangerschaft wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend als solcher dringender Grund angesehen, der eine vorzeitige Beendigung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers rechtfertigt. Eine „Unterbrechung“ im engen Sinn – also ein zeitweises Pausieren mit späterer Wiederaufnahme – kennt das BEEG nicht. Stattdessen besteht die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden und die verbleibenden Monate später innerhalb des Zeitraums bis zum achten Geburtstag des Kindes in Anspruch zu nehmen.
Option 1: Elternzeit vorzeitig beenden: Die noch offenen Elternzeitmonate gehen nicht verloren und können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist kann zudem die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld des zweiten Kindes verbessern.
Option 2: Elternzeit weiterführen: Die bestehende Elternzeit bleibt ununterbrochen bestehen. Mutterschutzfrist und Elternzeit fallen zeitlich zusammen. Die betreffenden Monate werden als verbraucht gewertet, dienen aber weiterhin dem gesetzlich vorgesehenen Schutz.
Option 3: Elternzeit verlängern: Wer die vollen zwölf Monate (bzw. 14 Monate bei Beteiligung des Partners) noch nicht ausgeschöpft hat, kann die laufende Elternzeit verlängern – hierfür ist in der Regel die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich und eine schriftliche Mitteilung mindestens sieben Wochen im Voraus.
Welche Wahl für Sie sinnvoll ist, richtet sich nach Ihrer Einkommenslage, den vorgesehenen Elternzeitmonaten für das zweite Kind und dem Alter des ersten Kindes. Holen Sie vor einer verbindlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber eine konkrete Beratung ein.r.

Elternzeit und neue Schwangerschaft
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Elterngeld beim zweiten Kind: Bemessungszeitraum, Geschwisterbonus und ElterngeldPlus
Mit der Geburt des zweiten Kindes entsteht ein eigenständiger Anspruch auf Elterngeld; die Höhe bemisst sich am Nettoeinkommen im relevanten Bemessungszeitraum, in der Regel sind dies die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Da in diesem Zeitraum häufig Elternzeit anfällt und deshalb kein Erwerbseinkommen erzielt wurde, enthält § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG eine Schutzvorschrift: Monate mit Bezug von Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit werden übersprungen und stattdessen durch frühere Monate mit tatsächlichem Einkommen ersetzt. Das Elterngeld beträgt je nach Einkommen 65 bis 100 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat (§ 2 BEEG).
Geschwisterbonus
Ist das erste Kind bei der Geburt des zweiten Kindes noch keine drei Jahre alt, erhöht sich das Elterngeld automatisch um zehn Prozent des errechneten Betrags, mindestens jedoch um 75 Euro monatlich. Dieser Geschwisterbonus gilt für die gesamte Bezugsdauer und wird von der Elterngeldstelle berücksichtigt, sofern das Geschwisterkind im Antrag genannt wird. Der Bonus wird auch dann gewährt, wenn das erste Kind noch in Elternzeit ist und kein Einkommen erzielt wurde.
ElterngeldPlus
Auch beim zweiten Kind besteht die Möglichkeit, Elterngeldmonate in ElterngeldPlus-Monate umzuwandeln: Der monatliche Betrag halbiert sich, gilt dafür aber doppelt so lange. Wer für das zweite Kind ElterngeldPlus plant, während für das erste noch Elterngeld bezogen wird, sollte die Bezugszeiträume sorgfältig aufeinander abstimmen, da Überschneidungen zu Anrechnungen führen können.
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft in der Elternzeit: Doppelte Absicherung, eine Frist
Wer während der Elternzeit schwanger wird, steht unter rechtlichem Schutz aus zwei voneinander unabhängigen Regelungen:
- Kündigungsverbot nach § 18 BEEG: Während der gesamten Elternzeit ist eine Kündigung verboten. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen denkbar und benötigen die Zustimmung der zuständigen Behörde.
- Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt, bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig. Dieser Schutz wirkt auch über das Ende der Elternzeit hinaus, solange die Mutterschutzfrist andauert.
Die beiden Verbote ergänzen einander und sichern einen lückenlosen Schutz, sofern die Meldepflicht erfüllt wurde. Erhält jemand trotz laufender Schutzfrist eine Kündigung, muss er sofort reagieren: Für eine Kündigungsschutzklage beträgt die Frist lediglich drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist ist nicht verlängerbar – wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch auf gerichtlichen Schutz.
Erhielten Sie eine Kündigung – sei es während der Elternzeit oder innerhalb der Schutzfrist – zählt jeder einzelne Tag. Lassen Sie die Kündigung unverzüglich auf ihre Wirksamkeit prüfen.
In welchen Fällen ist eine anwaltliche Beratung zu Elternzeit und erneuter Schwangerschaft sinnvoll?
Die Überschneidung von Elternzeit, Mutterschutz und Elterngeld birgt verschiedene Fallstricke, die bei falscher Handhabung zu finanziellen Nachteilen führen können. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist besonders ratsam, wenn:
- der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit widerspricht oder diese verzögert,
- Unklarheiten bezüglich der Höhe des Mutterschaftsgeldzuschusses oder seiner Anrechnung auf das Elterngeld bestehen,
- während der Elternzeit oder innerhalb der Mutterschutzfrist eine Kündigung erfolgt ist,
- es zu Auseinandersetzungen mit der Elterngeldstelle über den Bemessungszeitraum, den Geschwisterbonus oder Anrechnungen kommt,
- die Aufteilung der Elternzeitmonate zwischen beiden Elternteilen für das zweite Kind geplant werden muss.
Lassen Sie Ihre konkrete Situation frühzeitig rechtlich einordnen – besonders wenn Fristen laufen oder der Arbeitgeber sich querstellt. Eine Erstberatung lohnt sich.
Fazit: Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft – rechtzeitig handeln und Ansprüche sichern
Eine erneute Schwangerschaft während der Elternzeit ist rechtlich geregelt; wer jedoch nicht handelt, riskiert finanzielle Einbußen oder das Versäumnis wichtiger Fristen. Die bestehende Elternzeit endet nicht automatisch. Der gesetzliche Mutterschutz für das zweite Kind tritt unabhängig davon in Kraft. Ob eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit, deren Fortführung oder eine Verlängerung sinnvoll sind, hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab: Einkommenshistorie, Alter des älteren Kindes, Planung des Elterngelds und dem Verhalten des Arbeitgebers.
Entscheidend ist, die Schwangerschaft dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, damit der Kündigungsschutz lückenlos greift. Zudem sollten die Optionen zur Gestaltung der Elternzeit – Beendigung, Weiterführung oder Verschiebung verbleibender Monate – frühzeitig geprüft und verbindlich mitgeteilt werden. Wer darüber hinaus den Bemessungszeitraum für das Elterngeld des zweiten Kindes sowie den Anspruch auf den Geschwisterbonus berücksichtigt, kann die finanzielle Lage beider Elternzeiten gezielt optimieren.
Lassen Sie Ihre konkrete Situation von einem Rechtsanwalt einordnen – insbesondere, wenn Fristen laufen oder der Arbeitgeber nicht kooperiert.
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