Welchen Inhalt ein Arbeitszeugnis haben muss: Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht nach eigenem Belieben beurteilen, sondern muss sich dabei an dem Zweck des Zeugnisses orientieren. Das Zeugnis dient Ihnen als Bewerbungsunterlage und ist damit Grundlage für die Personalauswahl von zukünftigen Arbeitgebern.
Gleichzeitig gibt das Zeugnis Ihnen Auskunft darüber, wie Ihr Arbeitgeber Ihre Leistung und Ihr Sozialverhalten beurteilt.
An diesem Zweck bemisst sich der Arbeitszeugnis Inhalt. Das Zeugnis muss daher alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für Ihre Gesamtbeurteilung von Bedeutung und für zukünftige Arbeitgeber von Interesse sind.
Bei der Formulierung des Zeugnisses ist Ihr Arbeitgeber allerdings frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält. Er kann daher auch darüber entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere. Maßstab ist der eines „wohlwollenden verständigen Arbeitgebers“.
Dieses Recht wird jedoch durch die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit begrenzt (BAG, Urteil v. 12.08.2008, 9 AZR 632/07). Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei dem Leser des Zeugnisses falsche Vorstellungen entstehen. Er muss sich hierzu auch der in der Praxis allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen (LAG Hamm, Urteil v. 27.2.1997, 4 Sa 1691/96).
Weiter hat der Arbeitgeber auch die gebräuchliche Gliederung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachten, denn diese hat sich inzwischen weitgehend standardisiert. Im Allgemeinen enthält ein qualifiziertes End- oder Zwischenzeugnis folgende Grundelemente (vgl. LAG Hamm, Urteil v. 27.2.1997, 4 Sa 1691/96):
- Überschrift (Zeugnis / Zwischenzeugnis)
- Eingangsformel (Personalien des Arbeitnehmers und Dauer des Arbeitsverhältnisses)
- Unternehmensskizze / Branche
- Aufgabenbeschreibung / Hierarchische Position / Entwicklung
Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann. Insbesondere muss das Zeugnis ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln (BAG, Urteil v. 10.5.2005, EzA § 109 GewO Nr. 3).
- Leistungsbeurteilung
- Arbeitsbereitschaft (Wollen)
- Arbeitsbefähigung (Können)
- Wissen und Weiterbildung
- Arbeitsweise (Wie)
- Arbeitserfolg (Qualität und Quantität / Herausragende Erfolge)
- Zusammenfassende Leistungsbeurteilung
- Führungsleistung (bei Führungskräften)
- Verhaltensbeurteilung (Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern, Verhalten gegenüber Kunden und Geschäftspartner)
Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für Ihr Verhalten und Ihre Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis. Sie können auch bei kleineren Auffälligkeiten oder einmaligen Fehlverhalten verlangen, dass Ihnen ein „einwandfreies“ Verhalten bescheinigt wird. Gab Ihr Verhalten dagegen keinerlei Anlass zu Beanstandungen, muss sich dieses positive Moment im Zeugnistext durch Beiwörter wie „stets“, „immer“, „durchweg“ oder „ausnahmslos“ widerspiegeln (BAG, Urteil v. 21.6.2005, 9 AZR 352/04).
- Beendigungsmodalität (beim Schlusszeugnis)
- Zeugnisvergabegrund (beim Zwischenzeugnis)
- Schlussformel (Dankes-Bedauern-Formel und Zukunftswünsche).