Wann Sie eine Zeugnisberichtigung verlangen können
Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses
Genügt das Arbeitszeugnis nach Form und Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist es also fehlerhaft, können Sie die Zeugnisberichtigung von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Genau genommen machen Sie damit nicht einen Berichtigungsanspruch, sondern weiterhin Ihren Erfüllungsanspruch auf das Arbeitszeugnis geltend (BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 248/07).
Welchen formalen Anforderungen das Arbeitszeugnis erfüllen muss, lesen Sie unter Arbeitszeugnis Form. Welchen Inhalt ein Arbeitszeugnis aufweisen muss erfahren Sie unter Arbeitszeugnis Inhalt.
Bessere Note
Wenn Sie mit der Beurteilung, also der Note, nicht zufrieden sind, können Sie ebenfalls eine Zeugnisberichtigung verlangen. Denn das Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen. Dies umfasst auch die Note. Aus dem Gesetz (§ 109 GewO) ergibt sich zwar kein Anspruch auf ein „gutes“ oder „sehr gutes“ Zeugnis, sondern nur auf ein „leistungsgerechtes“ Arbeitszeugnis (BAG, Urteil v. 14.10.2003, 9 AZR 12/03). Die Arbeitsgerichte gehen zunächst davon aus, dass eine durchschnittliche Leistung leistungsgerecht ist.
Wenn Sie der Meinung sind, Ihre Leistungen waren besser als der Durchschnitt, müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber und im Streitfall vor Gericht darlegen und beweisen, dass Sie eine überdurchschnittliche Beurteilung verdienen. Hierzu müssen Sie konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich die bessere Beurteilung ergibt. Doch dies erweist sich vor Gericht recht schwierig, da Sie im Nachhinein kaum noch die Möglichkeit haben, solche Tatsachen auch zu beweisen. Hilfreich kann hierbei ein bereits erteiltes Zwischenzeugnis sein. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis wird Ihr Arbeitgeber Sie eher besser beurteilen, um Sie zu halten und zu motivieren. Wenn er Ihnen bisher gute Leistungen bescheinigt hat, darf er hiervon im Endzeugnis nicht ohne Weiteres abweichen (siehe unten „Wann Ihr Arbeitgeber ein erteiltes Zeugnis ändern darf“). Viele Arbeitgeber führen zudem jährliche Zielgespräche und erstellen Leistungsbeurteilungen, die Sie sorgfältig aufbewahren sollten, um sie notfalls vor Gericht als Beweis für eine Zeugnisberichtigung verwenden zu können.
Sollte Ihnen der Beweis besserer Leistungen vor Gericht nicht gelingen, werden Sie nur eine befriedigende, also durchschnittliche Leistung durchsetzen können. Hat Ihr Arbeitgeber Sie hingegen schlechter als befriedigend in dem Arbeitszeugnis beurteilt, muss er darlegen und beweisen, dass Ihre Leistungen schlechter als befriedigend waren. Einmalige Vorfälle reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Wenn in dem Zeugnis jedoch durchgehend gute Einzelbeurteilungen enthalten sind, dann muss auch die zusammenfassende Leistungsbeurteilung gut sein. Es darf nicht in sich widersprüchlich sein (BAG, Urteil v. 23.9.1992, 5 AZR 573/91).
Beachten Sie, dass Sie bei einer Berichtigung Ihres Zeugnisses Ihrem Arbeitgeber das fehlerhafte Zeugnis zurückgeben müssen (Zug-um-Zug). Werfen Sie Ihr Arbeitszeugnis daher nicht weg, sondern senden es dem Arbeitgeber gegen Zusendung des neuen Zeugnisses zu.
Tipp von Sebastian Trabhardt, ANwalt für Arbeitsrecht
Wann Ihr Arbeitgeber ein erteiltes Zeugnis ändern darf
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er an den Inhalt im Endzeugnis gebunden. Er darf von der Tätigkeitsbeschreibung und der im Zwischenzeugnis enthaltenen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nur dann abweichen, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 248/07; v. 3.3.1993, 5 AZR 182/92). Dies müssen aber schon erhebliche Umstände von einigem Gewicht sein. Etwa, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen im Zeugnis Ehrlichkeit bescheinigt hat und nachträglich herauskommt, dass Sie Ihren Arbeitgeber bestohlen haben. Sonstige einmalige Vorfälle oder Umstände, die für Ihr Verhalten und Ihre Leistung nicht charakteristisch sind, gehören aber nicht in das Zeugnis. Sie können auch bei kleineren Auffälligkeiten oder einmaligen Fehlverhalten verlangen, dass Ihnen ein „einwandfreies“ Verhalten bescheinigt wird (BAG, Urteil v. 21.6.2005, 9 AZR 352/04).
Das gleiche gilt, wenn Ihr Arbeitgeber Ihr Zeugnis wegen eines Fehlers berichtigt und dann in dem neuen Zeugnis dafür an anderer Stelle die Leistungsbeurteilung abändert. Dies ergibt sich schon aus dem Maßregelungsverbot (§ 612a BGB). Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Ihr Arbeitgeber darf deshalb das übrige Zeugnis nicht über die zu Recht verlangte Berichtigung hinaus ändern (BAG, Urteil v. 21.6.2005, 352/04).