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Kurzarbeit

Wer zeitweise nur verringerte Stunden in seinem Unternehmen ableisten darf, arbeitet in Kurzarbeit. Dies kann aufgrund unterschiedlicher Ereignisse der Fall sein. Schwierige wirtschaftliche Zeiten oder das Eintreten „unabwendbarer Ereignisse“ wie Wetterkatastrophen erfordern auch in Unternehmen besondere Maßnahmen. So kommt es daher zu Kürzungen der Arbeitszeiten der Mitarbeiter des Unternehmens.

Auch wenn das Arbeiten durch diese Fälle vollkommen unmöglich wird, gilt dies als Kurzarbeit. In diesem speziellen Fall wird es dann als "Kurzarbeit Null" bezeichnet. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer der Verkürzung der Stundenzahl zustimmen. Auch der jeweilige Betriebsrat des Unternehmens muss seine Zustimmung geben. Es muss zudem zusätzlich eine einzelvertragliche Vereinbarung über die verkürzten Stundenzahlen getroffen werden.

Während dieser Zeit kann prinzipiell ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt bestehen, welches den Verdienstausfall abmildern soll.