Darf der Arbeitgeber während der Kurzarbeit betriebsbedingt kündigen? Viele Unternehmen haben während der Corona-Pandemie Kurzarbeit eingeführt, um den verminderten Beschäftigungsbedarf abzumildern. Aktuell zeichnet sich jedoch ab, dass Arbeitgeber zunehmend während der Kurzarbeit auch betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.
Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit
Auch während der Kurzarbeit darf ein Arbeitgeber grundsätzlich eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Hiervon können sowohl Arbeitnehmer betroffen sein, die sich in Kurzarbeit befinden als auch Arbeitnehmer, die selbst nicht in Kurzarbeit tätig sind.
Wurde die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages eingeführt, sehen diese in der Regel vor, dass für die Dauer der Kurzarbeit – und machmal auch für einen gewissen Zeitraum danach – betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind. Prüfen Sie daher zunächst auf welcher Grundlage die Kurzarbeit eingeführt wurde.“
SEBASTIAN TRABHARDT, RECHTSANWALT FÜR ARBEITSRECHT
Wird in einem Betrieb in Kurzarbeit gearbeitet, steigen allerdings die Anforderungen an die Begründung der betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann sich hierbei nicht auf die Gründe berufen, die zur Kurzarbeit geführt haben. Denn durch die Kurzarbeit sollen vorübergehende Produktions- oder Auftragsschwankungen aufgefangen werden. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen
Quelle: (BAG, Urteil v. 23.02.2012, 2 AZR 548/10)
Vorübergehend ist der Arbeitsmangel, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Abzustellen ist insoweit auf die Höchtsbezugsdauer des Kurzarbeitergeldes. Die Bezugsdauer ist für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert worden, um die Belastungen der Corona-Pandemie abzufedern.
Quelle: (Siehe Hinweise der Bundesregierung zur verlängerten Kurzarbeit.)
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer dauerhaft, also auf unbestimmte Zeit, wegfällt. Wird in einem Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Daher muss der Arbeitgeber neue Umstände oder weitergehende Gründe darlegen, aus denen sich ergibt, dass für den gekündigten Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft, der Beschäftigungsbedarf entfällt.
Auswirkung der betriebsbedingten Kündigung auf das Kurzarbeitergeld
Wird die betriebsbedingte Kündigung vom Arbeitgeber noch während der Kurzarbeit ausgesprochen, entfällt ab dem Zugang der Kündigungserklärung, der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld liegen nicht mehr vor, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst ist (vgl. § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Denn das Kurzarbeitergeld dient dem Erhalt des Arbeitsplatzes. Dies kann aber bei einem gekündigten Arbeitnehmer gerade nicht mehr bezweckt werden. Der Arbeitgeber muss dann während der laufenden Kündigungsfrist das volle Gehalt an den Arbeitnehmer zahlen und erhält hierfür keine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit.
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