Vorsicht wenn Sie Ihre Elternzeit berechnen: Den die falsche Berechnung der Elternzeit kann Sie den Job kosten.
So ist es einer Mutter aus Hessen ergangen, die die Elternzeit falsch berechnete. Für ihren am 13.07.2008 geborenen Sohn beantragte sie zwei Jahre Elternzeit. Als die Mutter am 13.07.2010 nicht wieder zur Arbeit erschien und auch auf eine Abmahnung des Arbeitgebers nicht reagierte, erhielt sie eine Kündigung vom Arbeitgeber.
Die Mutter befand sich mit ihrem Mann im Ausland. Sie ging davon aus, dass sie erst am 09.09.2010 ihre Arbeit wieder aufnehmen müsse. Nach ihrem Verständnis schließe sich die zweijährige Elternzeit erst nach dem Ende der Mutterschutzfrist an. Doch dieser fatale Irrtum kostete der Mutter den Job. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Die Klägerin war verpflichtet, bereits am 13.07.2010, also genau am 2. Geburtstag ihres Sohnes, wieder zur Arbeit zu erscheinen (LAG Hessen, Urteil v. 10.01.2012, 12 Sa 290/11). Denn die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet.
Wie berechnet sich die Dauer der Elternzeit?
Der Anspruch auf Elternzeit besteht längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Die Elternzeit endet daher spätestens mit Ablauf des Tages vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Das ist tatsächlich keine gute Regelung, da Sie ausgerechnet an dem dritten (oder wenn Sie nur zwei Jahre beantragt haben, an dem zweiten) Geburtstag Ihres Kindes wieder zur Arbeit müssen. Es entspricht aber leider der gesetzlichen Fristberechnung.
Ist Ihr Kind am 1. September geboren, so endet die Elternzeit am 31. August drei Jahre später. An dem 3. Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie also wieder arbeiten gehen.
Beispiel für die Berechnung der Elternzeit
Mutterschutzfrist wird angerechnet
Wenn Sie die Elternzeit beantragen, müssen Sie gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Für Sie als Mutter beginnt die Elternzeit wegen der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Entbindung (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten mindestens zwölf Wochen) erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist.
Allerdings regelt § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG, dass die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MSchG) auf den Zeitraum der Elternzeit angerechnet wird. Das bedeutet, dass die zwei (bzw. maximal drei) Jahre der Elternzeit bei der Mutter ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu rechnen sind.
Die Anrechnung kam auch in dem oben beschrieben Fall zum Tragen; denn die Mutter hatte, ohne einen konkreten Zeitraum anzugeben, in ihrem Elternzeitantrag zwei Jahre Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist verlangt. Das führt zwingend zur Anrechnung der Mutterschutzfrist auf die Elternzeit. Die Elternzeit endete damit spätestens einen Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes.
Als Vater können Sie die Elternzeit unmittelbar ab der Geburt Ihres Kindes nehmen. Die Mutterschutzfrist müssen Sie nicht anrechnen lassen.
Geben Sie in Ihrem Elternzeitantrag einen konkreten Zeitraum mit genauem Anfangs- und Enddatum an. Sie sind nicht verpflichtet, zwei Jahre (also bis zum 2. Lebensjahr des Kindes) Elternzeit zu nehmen. Sie können auch einen Zeitraum von mehr oder weniger als zwei Jahren wählen (bis maximal zur Vollendung des 3. Geburtstages Ihres Kindes). Beachten Sie, dass Sie aber mit der ersten Geltendmachung an den Zeitraum gebunden sind. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit ist dann nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich.“
Tipp von Sebastian TRabhardt, ANwalt für Arbeitsrecht
Elternzeit kann bis zum 8. Lebensjahr genommen werden
Im Regelfall nehmen Eltern die Elternzeit während der ersten 3 Lebensjahre des Kindes. Das Gesetz eröffnet Ihnen aber auch die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hierfür nicht mehr erforderlich, wenn Ihr Kind nach dem 30.06.2015 geboren wurde. Ebenso müssen Sie die Elternzeit auch nicht mehr ausdrücklich übertragen. Es reicht, wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber erneut die Elternzeit beantragen. Nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kindes müssen Sie jedoch die längere Antragsfrist von 13 Wochen statt sonst 7 Wochen einhalten.
Jedem Elternteil stehen 3 Jahre Elternzeit zu
Jedem Elternteil stehen insgesamt drei Jahre Elternzeit zu. Das heißt, der Anspruch auf Elternzeit steht jedem unabhängig von der Entscheidung des anderen Teils im vollen Umfang von drei Jahren zu. Bei der Mutter wird allerdings die Mutterschutzfrist nach der Entbindung auf die 3 Jahre angerechnet. Beider Elternteile können die Elternzeit entweder gemeinsam zur gleichen Zeit oder auch zu unterschiedlichen Zeiten nehmen.
Es kann durchaus eine überlegenswerte Variante sein, dass beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen, um in den Genuss des besonderen Kündigungschutzes zu kommen, wenn die Gefahr einer Kündigung im Raume steht. Anstatt, dass der Vater die sonst üblichen 40 Stunden in der Woche ohne Kündigungsschutz und die Mutter während der Elternzeit in Teilzeit zu 20 Wochenstunden arbeitet, können auch beide Elternteile zum Beispiel jeweils 30 Stunden in der Woche in der Elternzeit arbeiten. Für beide gilt dann der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit.
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