Diskriminierung Schwangerschaft: Keine Entschädigung wegen Kündigung während der Schwangerschaft
Stellt die Kündigung des Arbeitgebers während der Schwangerschaft eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar?
Mit dieser Frage hat sich in einer aktuellen Entscheidung das Bundesarbeitsgericht beschäftigt. Es kam zu dem Ergebnis, dass weder die Kündigung selbst noch ein „Festhalten“ an der Kündigung Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts sei.
Was war passiert?
Eine Personalsachbearbeiterin wurde kurz nach Beginn ihres Arbeitsverhältnisses schwanger. Ihrem Arbeitgeber teilte sie die Schwangerschaft zunächst nicht mit. Schließlich besteht hierzu auch keine Verpflichtung.
Noch während der Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, ohne dass er Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Innerhalb einer Woche teilte die Arbeitnehmerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ihrem Arbeitgeber mit, dass sie bei Zugang der Kündigung bereits schwanger gewesen war. Sie forderte ihren Arbeitgeber auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass er an der Kündigung „nicht festhalte“, damit sie keine Klage erheben müsse. Das erklärte der Arbeitgeber jedoch nicht.
Stattdessen forderte er die Arbeitnehmerin zu einer betriebsärztlichen Untersuchung auf – was angesichts des hohen Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung schon etwas befremdlich anmutet.
Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte der Arbeitgeber schließlich nach Wochen eine „Rücknahme“ der Kündigung. Die Arbeitnehmerin lehnte in der Folgezeit jedoch eine außergerichtliche Einigung ab. Schließlich gab der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit seiner Kündigung festgestellt wurde.
Die Klägerin machte eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Diskriminierung geltend, weil der Arbeitgeber an der Kündigung festhielt, obwohl er nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung von der Schwangerschaft wusste und die Kündigung nach § 9 MuSchG unwirksam war. Besonders ärgerlich war für die Mitarbeiterin, dass der Arbeitgeber seit der Mitteilung der Schwangerschaft auch keine Vergütung mehr zahlte.
So entschied das Bundesarbeitsgericht:
Das Bundesarbeitsgericht sah es, wie auch die Vorinstanzen, anders. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Entschädigung blieb erfolglos. Die Kündigung in der Schwangerschaft konnte schon deswegen keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin hatte, so die Bundesrichter.
Weiter stellten die Erfurter Richter klar, dass eine Rücknahme der Kündigung rechtstechnisch nicht möglich ist. Die Arbeitnehmerin hätte sich mit ihrem Arbeitgeber über eine Weiterbeschäftigung einvernehmlich verständigen müssen, worüber die Arbeitnehmerin anscheinend nicht hinreichend informiert war.
Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn zahlte, überzeugte die Richter nicht. Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG a.F. (jetzt § 18 MSchG) auf Zahlung von Mutterschutzlohn vorliegen, ist für sich genommen nicht schon deswegen eine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen können.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 17.10.2013, 8 AZR 742/12)
Sollten Sie eine Kündigung während der Schwangerschaft erhalten haben, ist Eile geboten. Denn Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Nur so können Sie sich auf den besonderen Kündigungsschutz Schwangerschaft berufen. Zudem müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Nur so wahren Sie Ihre Rechte.
Tipp von Sebastian Trabhardt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Wie das Urteil des Bundesarbeitsgericht zeigt, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt. Als einseitige Gestaltungserklärung kann eine Kündigung rechtlich nicht zurückgenommen werden. Sie müssen vielmehr mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses treffen.