Die Nachricht einer Schwangerschaft ist ein besonderer Moment im Leben jeder Frau. Doch leider wird diese Freude durch eine Kündigung in der Schwangerschaft vom Arbeitgeber überschattet. Viele Frauen fragen sich, „Darf mein Arbeitgeber mir während der Schwangerschaft überhaupt kündigen?“ Die Antwort ist klar: Nein. Das Mutterschutzgesetz schützt Arbeitnehmerinnen vor einer Kündigung in der Schwangerschaft.
Welche Schritte Sie bei einer Kündigung in der Schwangerschaft gehen müssen, um sich effektiv zu wehren und Ihren Job zu behalte
Dieser Beitrag gibt Ihnen wichtige Informationen und zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Rechte bei einer Kündigung in der Schwangerschaft durchsetzen können.
Was tun bei einer Kündigung in der Schwangerschaft? – Ein Fall aus unserer Praxis
Es war ein Dienstagmorgen, als Frau Möller (Name geändert, die Red.), damals in der 14. Woche schwanger, uns aufgesucht hat. Sie hielt ein Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber in der Hand, dass ihr vor zweieinhalb Wochen in der Probezeit zugegangen war. Sie ging zunächst davon aus, dass Sie gegen die Kündigung während der Probezeit nichts machen könne. Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten, die noch nicht um waren. Daher nahm sie die Kündigung zunächst erst hin.
Erst Kurz vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist für die Kündigungsschklage erfuhr sie, dass sie schwanger ist, und aufgrund der 14. SSW auch schon bei Zugang der Kündigung schwanger war. Ein Moment der voller Freude sein sollte, wurde von Unsicherheit aufgrund der Kündigung überschattet. Unsere Mandantin wandte sich, nachdem Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren hatte, zunächst an die Hotline Ihrer Rechtsschutzversicherung. Dort erhielt Sie die Auskunft, dass Sie Ihre Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber mitteilen müsse und die Kündigung unwirksam sei.
Dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Die Kollegin von der Hotline versäumte es leider, ihr zusätzlich zu einer Kündigungsschutzklage zu raten. Denn nur, wenn die 3-Wöchige-Klagefrist gewahrt ist, kann die Kündigung in der Schwangerschaft für unwirksam erklärt werden (siehe unten). Zum Glück hat unsere Mandantin noch einmal gegoogelt und ist auf unseren Artikel zur Kündigung in der Schwangerschaft gekommen. Sie hat bei uns gleich angerufen und wir konnten noch rechtzeitig die Kündigungsschutzklage für Sie erheben.
Mit unserer Unterstützung konnte sie die Kündigung erfolgreich anfechten und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durchsetzen. Unsere Mandantin kam so in den Genuss während ihrer Schwangerschaft weiter finanziell abgesichert zu sein.
Ihre Geschichte zeigt, dass es wichtig ist, sich rechtzeitig Unterstützung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht zu holen. Denn bei einer Kündigung in der Schwangerschaft haben Sie nur wenig Zeit, um Ihre Rechte zu wahren. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie wissen müssen:
1. So schützt Sie das Mutterschutzgesetz vor einer Kündigung in der Schwangerschaft
Nach dem Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG) ist die Kündigung in der Schwangerschaft grundsätzlich verboten – und das aus gutem Grund. Frauen sind während der Schwangerschaft besonders geschützt, um sie vor finanziellen Belastungen und Gefährdungen für sie und das ungeborene Kind zu schützen.
Des Weiteren ist eine Kündigung auch unzulässig
- bis zum Ende der Mutterschutz nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Das Gesetz schützt insbesondere schwangere Arbeitnehmerinnen, Auszubildende und Praktikantinnen umfassend vor jede Art von Kündigungen, also vor:
- einer betriebsbedingten Kündigung
- verhaltensbedingten Kündigung
- personenbedingten (krankheitsbedingten) Kündigung
- einer Kündigung während der Probezeit
- einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
- einer Kündigung vor Dienstantritt (BAG, Urteil 27.02.2020, 2 AZR 498/19)
- einer Änderungskündigung.
2. Kündigungsverbot ab dem Moment der Schwangerschaft
Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie schwanger sind, greift der besondere Kündigungsschutz. Entscheidend ist, dass Sie bei Zugang einer Kündigung schwanger sind. Dies lässt sich in der Regel durch ein ärztliches Attest nachweisen. Dabei wird der Beginn der Schwangerschaft grundsätzlich so berechnet, indem von dem im ärztlichen Attest festgestellten Entbindungstermin 280 Tage zurückgerechnet werden. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist dabei nicht mitzurechnen.
Ist Ihre Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung vom Arbeitgeber eingetreten, greift der besondere Kündigungsschutz für Schwangere hingegen nicht. Ihr Arbeitgeber muss aber weiterhin den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz beachten, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
3. Arbeitgeber informieren – Voraussetzung für den Kündigungsschutz
Damit der besondere Kündigungsschutz während der Schwangerschaft greift, muss Ihr Arbeitgeber wissen, dass Sie schwanger sind. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Inhabers, des Geschäftsführers oder eines anderen Vertreters mit Personalkompetenz an. Wenn Sie Ihren Arbeitgeber oder die Personalabteilung vor Ausspruch einer Kündigung über die Schwangerschaft informiert haben, ist dies ausreichend. Es gilt dann das Kündigungsverbot.
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft daher am besten immer schriftlich oder per E-Mail mit. Ihr Arbeitgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen, um festzustellen, dass Sie vielleicht schwanger sind. Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass er Ihre Schwangerschaft doch hätte wissen oder erahnen können.
4. Nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft
Wenn Sie die Kündigung in der Schwangerschaft erhalten, ohne dass Ihr Arbeitgeber wusste, dass Sie schwanger sind, haben Sie zwei Wochen Zeit, ihm die Schwangerschaft nachträglich mitzuteilen.
Viele Arbeitnehmerinnen warten meist bis zur 12. Schwangerschaftswoche, bis sie ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber eine Schwangerschaft mitzuteilen. Den Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren Arbeitgeber informieren, bestimmen Sie selbst. Daher kann es passieren, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, ohne zu wissen, dass Sie schwanger sind. In diesem Fall müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung über Ihre Schwangerschaft informieren.
Aus der nachträglichen Mitteilung der Schwangerschaft an Ihren Arbeitgeber muss sich ergeben, dass Sie schon bei Zugang der Kündigung schwanger waren. Am besten fügen Sie gleich ein ärztliches Attest über die bestehende Schwangerschaft bei. Das Attest können Sie aber auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nachreichen.
Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob sie schwanger sind, sollten Sie vorsorglich die Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber mitteilen, wenn Sie Anhaltspunkte für eine bestehende Schwangerschaft haben (z.B. weil die Periode ausgeblieben ist oder aufgrund eines positiven Schwangerschaftstests). Denn der Kündigungsschutz greift auch bei einer zunächst nur vermuteten Schwangerschaft. Das ärztliche Attest können Sie dann noch nachreichen.
Die Zwei-Wochen-Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung vom Arbeitgeber. Notieren Sie sich daher das Datum des Zugangs der Kündigung in der Schwangerschaft. Für die Mitteilung der Schwangerschaft ist keine besondere Form vorgesehen. Es reicht aus, wenn Sie Ihren Arbeitgeber mündlich, z.B. in einem Telefongespräch, nachträglich über Ihre Schwangerschaft informieren. Aus Beweisgründen sollten Sie Ihren Arbeitgeber aber besser per E-Mail oder Brief über Ihre Schwangerschaft informieren. Bitten Sie ihn, den Erhalt Ihres Schreibens kurz zu bestätigen. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass Sie die Zwei-Wochen-Frist einhalten, sollten Sie Ihr Mitteilungsschreiben durch einen Boten, der später als Zeuge vor Gericht angehört werden kann, bei Ihrem Arbeitgeber abgeben.
Spätere Kenntnis von der Schwangerschaft ist unschädlich
Nun kann es Ihnen, wie in dem Fall unserer Mandantin, passieren, dass Sie selbst erst einige Wochen nach Zungen der Kündigung von Ihrer Schwangerschaft erfahren. Auch dies führt nicht zwangsläufig zum Verlust des besonderen Kündigungsschutzes während der Schwangerschaft.
Bei eigener Unkenntnis von der Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung können Sie die Mitteilung an Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft unverzüglich nachholen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie Ihre Schwangerschaft erst kurz vor Ablauf oder nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist festgestellt haben (BAG, Urteil v.26.09.2002, 2 AZR 392/01).
„Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern. Sie müssen Ihren Arbeitgeber damit nicht sofort informieren. Sie können sich zunächst von einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Von der Rechtsprechung wird Ihnen daher eine gewisse Überlegungszeit eingeräumt. Ein Zeitraum von einer Woche wird dabei noch als ausreichend für ein unverzügliches Nachholen der Mitteilung der Schwangerschaft angesehen (BAG, Urteil v.26.09.2002, 2 AZR 392/01).
Das gleiche gilt, wenn Sie aus anderen Gründen die Zwei-Wochen-Frist unverschuldet versäumt haben, etwa weil Sie sich im Krankenhaus (BAG, Urteil v. 31.10.1985, 2 AZR 578/84) oder im Urlaub befanden (BAG, Urteil v. 13.6.1996, 2 AZR 736/95). Auch dann können und sollten Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb einer Woche darüber informieren, dass Sie bei Zugang der Kündigung schwanger waren.
Auch bei der späteren Feststellung der Schwangerschaft kommt es darauf an, ob die Schwangerschaft objektiv bei Zugang der Kündigung bereits bestand. Hierfür ist das ärztliche Attest maßgeblich.
5. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen
Die Kündigung in der Schwangerschaft ist zwar unwirksam. Gleichwohl müssen Sie zusätzlich die Unwirksamkeit der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage feststellen lassen. Es reicht nicht aus, wenn Sie Ihren Arbeitgeber nur informieren, dass Sie schwanger sind. Nur so haben Sie eine Chance auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und damit auf die weitere Vergütung und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Achtung: Kurze Klagefrist von 3 Wochen
Die Kündigungsschutzklage müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumen Sie die dreiwöchige Klagefrist, gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam.
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Nun kann es vorkommen, dass Sie selbst erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis erhalten haben. Selbst dann ist das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen. Sie können dann immer noch die Kündigungsschutzklage erheben. Gleichzeitig müssen Sie einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage beim Arbeitsgericht stellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
Dem Antrag ist bei Gericht ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft zur Glaubhaftmachung beizufügen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Schwangerschaft eingereicht werden. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung ist es zu spät. Dann ist ein Zulassungsantrag nicht mehr möglich. Die Kündigung gilt dann in jedem Fall als wirksam.
Wenn Sie kurz vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist Ihre Schwangerschaft festgestellt haben, haben Sie hingegen keine zwei Wochen Zeit mehr. Nach der Rechtsprechung wird Ihnen dann nur eine kurze Überlegungsfrist von drei Werktagen zugebilligt, um die Kündigungsschutzklage und den Antrag auf nachträgliche Zulassung einzureichen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.05.2008, 3 Ta 56/08). Hierbei zählt der Samstag als Werktag mit.
Anmerkung: Nach meiner Auffassung ist die Frist von drei Werktagen jedoch zu kurz bemessen. Das Bundesarbeitsgericht hat bei der nachträglichen Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber noch einen Zeitraum von einer Woche als ausreichend angesehen. Gleiches muss hier auch für die nachträgliche Zulassung der Klage gelten. Dies folgt aus Art. 6 Abs. 4 GG, der den bindenden Auftrag an den Gesetzgeber enthält, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen (BVerfG, Beschluss v. 13. November 1979, 1 BvL 24/77). Hiernach kann es keinen erheblichen Unterschied machen, ob die Frau erst einen Tag nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist oder kurz vor dem Ablauf dieser Frist von ihrer Schwangerschaft erfährt und dann schuldlos an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert ist.
Ausnahmen von der Kündigung in der Schwangerschaft
In besonderen Ausnahmefällen kann Ihr Arbeitgeber bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde beantragen, dass die Kündigung in der Schwangerschaft für zulässig erklärt wird. Die Zustimmung muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Hat Ihr Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, bevor die Zustimmung der Behörde vorlag, ist die Kündigung unwirksam. Sie kann nachträglich nicht mehr durch die Behörde genehmigt werden.
Die Behörde kann (muss aber nicht) der beabsichtigten Kündigung in der Schwangerschaft zustimmen, wenn ein besonderer Fall vorliegt. Dies ist aber nur in bestimmten Ausnahmesituationen der Fall, etwa bei einer von Ihnen begangenen Straftat, einem schweren Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten oder einer Stilllegung des Betriebes.
Stimmt die Behörde der Kündigung zu, ist die Kündigungssperre des Mutterschutzgesetzes aufgehoben. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nun trotz Schwangerschaft kündigen.
Die Kündigung muss Ihr Arbeitgeber schriftlich erklären. Zudem muss er in dem Kündigungsschreiben auch den genauen Kündigungsgrund angeben. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, wie genau die Kündigungsgründe auszuführen sind. Sie müssen jedenfalls so genau sein, dass Sie klar erkennen können, was gemeint ist und was Ihnen – im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung – zur Last gelegt wird. Sie müssen sich darüber klar werden können, ob Sie die Kündigung anerkennen oder dagegen vorgehen wollen (BAG, Urteil v. 25.08.1977, 3 AZR 705/77).
An den genannten Kündigungsgrund ist Ihr Arbeitgeber dann in einem Kündigungsschutzprozess gebunden. Er kann sich nachträglich nicht auf andere Gründe für die Kündigung stützen. Enthält die schriftliche Kündigung keine Gründe, ist die Kündigung unwirksam. In diesem Fall müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen
Sollte die Aufsichtsbehörde die Kündigung für zulässig erklärt haben, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass die Kündigung vom Arbeitgeber tatsächlich auch wirksam ist. Über die Rechtmäßigkeit der Kündigung in der Schwangerschaft entscheidet allein das Arbeitsgericht. Auch in diesem Fall sollten Sie durch einen spezialisierten Rechtsanwalt die Kündigung in der Schwangerschaft prüfen lassen.
Unsicher? Hier sind Antworten auf Ihre häufigsten Fragen:
Viele unserer Mandantinnen sind zunächst unsicher, ob sie rechtliche Schritte einleiten sollen. Dabei sind die meisten Befürchtungen unbegründet.
„Was ist, wenn ich die Klage verliere?“
Keine Sorge! Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihren Fall vorab gründlich und schätzen die Erfolgsaussichten realistisch ein. Wir werden Sie nicht zu einem aussichtslosen Verfahren raten, sondern nur dann zur Klage raten, wenn gute Chancen bestehen.
„Kostet mich das nicht ein Vermögen?“
Wir besprechen mit Ihnen bereits im Erstgespräch die möglichen Kosten und prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung greift. Eine Beratung und Vertretung kostet Sie weniger, als der Verlust Ihre Arbeitsplatzes und Ihrer finanziellen Absicherung.
„Bringt mir das überhaupt was?“
Ja! Eine fundierte rechtliche Beratung kann Ihnen Klarheit und Sicherheit geben. Wir geben Ihnen die Sicherheit, die Sie jetzt brauchen, um sich auf das Wesentliche zu konzentrieren: Ihre Gesundheit und Ihr Baby. Oft reicht bereits ein Schreiben von unserer Kanzlei aus, um den Arbeitgeber dazu bringen, seine Kündigung in der Schwangerschaft zurückzunehmen.
Jetzt handeln: Kontaktieren Sie uns und sichern Sie Ihren Arbeitsplatz.
Lassen Sie sich nicht verunsichern. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie uns gemeinsam gegen die unrechtmäßige Kündigung in der Schwangerschaft vorgehen. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an – wir sind bereit, Ihnen zu helfen.
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