Arbeitszeitverkürzung: Anspruch auf Teilzeit auch für Führungskräfte – Wunschtraum oder Realität?
Viele meiner Mandanten in Führungspositionen möchten mehr Zeit für ihre Kinder oder Familie haben und daher Ihre Arbeitszeit reduzieren. Es kommen aber auch andere Beweggründe in Betracht, etwa eine Nebenbeschäftigung, eine Weiterbildung oder nebenberufliches Studium. Einen bestimmten Grund brauchen Sie jedoch nicht, um in Teilzeit arbeiten zu können. Erfahren Sie, wie Sie Ihren Anspruch auf Teilzeit durchsetzen.
Anspruch auf Teilzeit
Der Anspruch auf Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Ebenso ist geregelt, dass ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern Teilzeitarbeit zu ermöglichen hat (§ 6 TzBfG).
Dies gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Führungskräfte und leitende Angestellte. Die leitenden Angestellten werden im Gesetz ausdrücklich erwähnt. Gerade im Bereich qualifizierter und leitender Stellung soll die Teilzeitarbeit gefördert werden. Selbst wenn die Aufteilung einer leitenden Position in mehrere Teilzeitstellen mit Problemen verbunden sein kann, stellt der Gesetzgeber durch § 6 TzBfG klar, dass eine leitende Position als solche keinen Grund für die Ablehnung des Antrags auf Arbeitszeitverkürzung darstellt.
Teilzeit nach der Elternzeit: Der Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit ergibt sich ebenfalls aus § 8 TzBfG.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeit
Um Ihren Anspruch auf Teilzeit durchzusetzen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate
- in Ihrem Unternehmen werden in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt (bei der Berechnung der Zahl der Mitarbeiter zählen alle pro Kopf; nur die Auszubildenden oder Praktikanten sind nicht zu berücksichtigen)
Antrag auf Teilzeit
Weiter ist Voraussetzung, dass Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit einen Antrag auf Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber gestellt haben. Dieser ist grundsätzlich formfrei möglich, das heißt, Sie können den Antrag auch mündlich stellen. Aus Beweisgründen empfehle ich Ihnen, den Antrag auf Teilzeit jedoch immer schriftlich oder per E-Mail zu stellen. Hier finden Sie einen Muster Antrag auf Teilzeit.
Den Antrag müssen Sie nicht begründen. Sie brauchen also keine Gründe für Ihren Teilzeitwunsch anzugeben.
Festlegung der Lage der Arbeitszeit
Sie können Ihren Antrag auf Arbeitszeitverkürzung mit einem konkreten Wunsch auf Festlegung der Arbeitszeit verbinden.
Dabei sind Sie nicht auf das Arbeitszeitmodell Ihres Arbeitgebers beschränkt. Sie können nicht nur eine proportionale Arbeitszeitverkürzung an fünf Tagen von Montag bis Freitag verlangen. Sie haben einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit neu zu verteilen. Das Gesetz ermöglicht Ihnen eine weitgehende Flexibilisierung der Arbeitszeit. So ist es beispielsweise als Führungskraft auch möglich, nur an vier Tagen zu arbeiten – wobei Sie die Stundenzahl an den einzelnen Arbeitstagen auch von 8 auf 9 Stunden erhöhen können, wenn Sie Ihre Arbeitszeit insgesamt von 40 auf 36 Stunden reduzieren (BAG, Urteil v. 18.08.2009, 9 AZR 517/08).
Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit setzt der allgemeine Anspruch auf Teilzeit nicht voraus, dass Sie Ihre Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden in der Woche reduzieren. Sie können Ihre Arbeitszeit auch außerhalb dieses Rahmens verringern.
Die Angabe der Verteilung der Arbeitszeit in dem Antrag auf Teilzeit sollten Sie vorher gut überlegen. Verbinden Sie Ihren Antrag auf Arbeitszeitverkürzung mit einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, kann der Arbeitgeber Ihren Antrag nur einheitlich akzeptieren oder ablehnen. Machen Sie hier Fehler, können Sie Ihren Antrag auf Teilzeit nicht mehr ändern, wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag berechtigt abgelehnt hat BAG, Urteil v. 24.06.2008, 9 AZR 514/07). Sie müssten dann einen neuen Antrag auf Teilzeit stellen, der jedoch erst nach Ablauf von zwei Jahren möglich § 8 Abs. 6 TzBfG.
Sie können zunächst auch nur die Reduzierung der Arbeitszeit beantragen und die Verteilung der Arbeitszeit bis zur Erörterung mit dem Arbeitgeber zurückstellen (BAG, Urteil v. 23.11.2004, 9 AZR 644/03).
Tipp von Sebastian Trabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht
Verhandlungspflicht Ihres Arbeitgebers
Nachdem Sie den Antrag auf Teilzeit gestellt haben, „soll“ Ihr Arbeitgeber mit Ihnen die gewünschte Arbeitszeitverkürzung mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll möglichst eine einvernehmliche Regelung über Reduzierung der Arbeitszeit aber auch über die Verteilung der Arbeitszeit geben.
Verhandelt Ihr Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Obliegenheit nicht, führt dies zwar nicht zur Unwirksamkeit der Ablehnung. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen jedoch später im Gerichtsverfahren keine Einwendungen entgegenhalten, die er im Rahmen der Verhandlung hätte ausräumen können ((BAG, Urteil v. 18.02.2003, 9 AZR 356/02).
Auch ist es zulässig, wenn Sie nach Durchführung der Verhandlung gerichtlich einen anderen Arbeitszeitwunsch einklagen, als Sie ursprünglich geltend gemacht haben, wenn Sie dabei neue Erkenntnisse berücksichtigen, die sich aus der Verhandlungsphase ergeben.
Ablehnungsgründe Ihres Arbeitgebers
Ihren Antrag auf Teilzeit darf Ihr Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein betrieblicher Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Teilzeitarbeit
- die Organisation
- den Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt
- oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
Einerseits soll der Arbeitgeber vor Überforderungen geschützt werden, andererseits reicht aber nicht jeder Ablehnungsgrund aus. Es muss sich vielmehr um einen rationalen, nachvollziehbaren Grund von gewissem Gewicht handeln. Die Anforderungen hieran sind nach der Rechtsprechung recht hoch. Der Arbeitgeber muss hierzu ein unternehmerisches Organisationskonzept darlegen, dass der Arbeitszeitverkürzung entgegensteht.
Gerade bei dem Teilzeitwunsch von Führungskräften wird häufig von Arbeitgebern schlicht eingewandt, dass die Tätigkeit nur in Vollzeit ausgeübt werden könne und der Arbeitsplatz nicht teilbar sei. Doch allein die Absicht, den Arbeitsplatz nicht teilen zu wollen, stellt noch kein unternehmerisches Konzept dar. Sonst könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument begegnen, er wolle nur Vollzeitkräfte beschäftigen. Auch der Umstand, dass Sie als Führungskraft Leitungsaufgaben haben, berechtigt den Arbeitgeber nicht, Ihren Antrag auf Teilzeit abzulehnen. Die mit einer Arbeitsplatzteilung einhergehenden üblichen Reibungsverluste und Ablaufstörungen sind vom Arbeitgeber grundsätzlich hinzunehmen (BAG, Urteil v. 08.05.2007, 9 AZR 1112/06).
Steht Ihrem Teilzeitwunsch kein betrieblicher Grund entgegen, muss Ihr Arbeitgeber Ihrem Antrag auf Teilzeit zustimmen. Er hat insoweit keinen Ermessensspielraum.
Wann und wie Ihr Arbeitgeber über Ihren Antrag auf Teilzeitarbeit entscheiden muss
Ihr Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor Ihrem gewünschten Beginn der Teilzeit Ihnen schriftlich mitteilen, ob er der Arbeitszeitverkürzung zustimmt oder nicht. Er braucht allerdings in seinem Ablehnungsschreiben den Grund nicht anzugeben. Ein „Nein“ reicht bereits aus.
Teilzeit tritt automatisch ein
Versäumt Ihr Arbeitgeber die Monatsfrist zur Ablehnung Ihres Antrags auf Teilzeit oder wahrt er die Schriftform nicht, gilt die beantragte Teilzeitarbeit und die Verteilung der Arbeitszeit als vertraglich vereinbart. Das heißt, die von Ihnen gewünschte Teilzeit tritt automatisch ein.
Was Sie tun können, wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit ablehnt
Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeitarbeit abgelehnt, können Sie Ihren Anspruch auf Teilzeit vor dem Arbeitsgericht einklagen. Das Gericht prüft, ob die Ablehnung in diesem Einzelfall zu Recht erfolgt ist. Ihr Arbeitgeber muss das Vorliegen betrieblicher Gründe für seine Ablehnung darlegen und beweisen.
Häufig kann aber auch schon mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts für Arbeitsrecht Ihr Recht auf Teilzeit außergerichtlich durchgesetzt werden. Sprechen Sie mich gern an. Hier finden Sie weitere Informationen zu Ihrem Recht auf Teilzeit.
Teilzeit in Elternzeit
Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern haben Sie ebenfalls einen Rechtsanspruch auf auf Teilzeit, sofern Ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und im Einzelfall keine dringenden betrieblichen Gründe Ihrem Teilzeitwunsch entgegenstehen.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Teilzeit in Elternzeit.
Anspruch auf Teilzeit nach dem Pflegezeitgesetz
Das Pflegezeitgesetz eröffnet Ihnen die Möglichkeit, bis zu sechs Monaten Pflegezeit in Anspruch zunehmen, um einen nahen Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, zuhause zu pflegen. Sie haben die Wahl, ob Sie sich vollständig oder nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
Anspruch auf Teilzeit nach dem Schwerbehindertenrecht
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist (§ 81 Abs. 5 SGB IX). Der Anspruch besteht nicht, soweit seine Erfüllung für Arbeitgeber nicht zumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Arbeitgeber dürfen die Teilzeitwünsche damit nur unter engen Voraussetzungen ablehnen.
Altersteilzeit
Für ältere Arbeitnehmer bietet sich Teilzeitarbeit auch als gleitender Übergang in den Ruhestand an. Sie können Teilzeitarbeit sowohl nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als auch nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbaren.
Voraussetzungen für das Vorliegen von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz sind unter anderem, dass Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringern. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit in bestimmter Höhe aufstocken sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Die Vereinbarung von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz erfordert das Einvernehmen zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen.