Arbeitszeitverkürzung: Anspruch auf Teilzeit auch für Führungskräfte – Wunschtraum oder Realität?
Viele meiner Mandanten in Führungspositionen möchten mehr Zeit für ihre Kinder oder Familie haben und daher Ihre Arbeitszeit reduzieren. Es kommen aber auch andere Beweggründe in Betracht, etwa eine Nebenbeschäftigung, eine Weiterbildung oder nebenberufliches Studium. Einen bestimmten Grund brauchen Sie jedoch nicht, um in Teilzeit arbeiten zu können. Erfahren Sie, wie Sie Ihren Anspruch auf Teilzeit durchsetzen.
Anspruch auf Teilzeit
Der Anspruch auf Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Ebenso ist geregelt, dass ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern Teilzeitarbeit zu ermöglichen hat (§ 6 TzBfG).
Dies gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Führungskräfte und leitende Angestellte. Die leitenden Angestellten werden im Gesetz ausdrücklich erwähnt. Gerade im Bereich qualifizierter und leitender Stellung soll die Teilzeitarbeit gefördert werden. Selbst wenn die Aufteilung einer leitenden Position in mehrere Teilzeitstellen mit Problemen verbunden sein kann, stellt der Gesetzgeber durch § 6 TzBfG klar, dass eine leitende Position als solche keinen Grund für die Ablehnung des Antrags auf Arbeitszeitverkürzung darstellt.
Teilzeit nach der Elternzeit: Der Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit ergibt sich ebenfalls aus § 8 TzBfG.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeit
Um Ihren Anspruch auf Teilzeit durchzusetzen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate
- in Ihrem Unternehmen werden in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt (bei der Berechnung der Zahl der Mitarbeiter zählen alle pro Kopf; nur die Auszubildenden oder Praktikanten sind nicht zu berücksichtigen)
Antrag auf Teilzeit
Weiter ist Voraussetzung, dass Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit einen Antrag auf Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber gestellt haben. Dieser ist grundsätzlich formfrei möglich, das heißt, Sie können den Antrag auch mündlich stellen. Aus Beweisgründen empfehle ich Ihnen, den Antrag auf Teilzeit jedoch immer schriftlich oder per E-Mail zu stellen. Hier finden Sie einen Muster Antrag auf Teilzeit.
Den Antrag müssen Sie nicht begründen. Sie brauchen also keine Gründe für Ihren Teilzeitwunsch anzugeben.
Festlegung der Lage der Arbeitszeit
Sie können Ihren Antrag auf Arbeitszeitverkürzung mit einem konkreten Wunsch auf Festlegung der Arbeitszeit verbinden.
Dabei sind Sie nicht auf das Arbeitszeitmodell Ihres Arbeitgebers beschränkt. Sie können nicht nur eine proportionale Arbeitszeitverkürzung an fünf Tagen von Montag bis Freitag verlangen. Sie haben einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit neu zu verteilen. Das Gesetz ermöglicht Ihnen eine weitgehende Flexibilisierung der Arbeitszeit. So ist es beispielsweise als Führungskraft auch möglich, nur an vier Tagen zu arbeiten – wobei Sie die Stundenzahl an den einzelnen Arbeitstagen auch von 8 auf 9 Stunden erhöhen können, wenn Sie Ihre Arbeitszeit insgesamt von 40 auf 36 Stunden reduzieren (BAG, Urteil v. 18.08.2009, 9 AZR 517/08).
Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit setzt der allgemeine Anspruch auf Teilzeit nicht voraus, dass Sie Ihre Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden in der Woche reduzieren. Sie können Ihre Arbeitszeit auch außerhalb dieses Rahmens verringern.
Die Angabe der Verteilung der Arbeitszeit in dem Antrag auf Teilzeit sollten Sie vorher gut überlegen. Verbinden Sie Ihren Antrag auf Arbeitszeitverkürzung mit einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, kann der Arbeitgeber Ihren Antrag nur einheitlich akzeptieren oder ablehnen. Machen Sie hier Fehler, können Sie Ihren Antrag auf Teilzeit nicht mehr ändern, wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag berechtigt abgelehnt hat BAG, Urteil v. 24.06.2008, 9 AZR 514/07). Sie müssten dann einen neuen Antrag auf Teilzeit stellen, der jedoch erst nach Ablauf von zwei Jahren möglich § 8 Abs. 6 TzBfG.
Sie können zunächst auch nur die Reduzierung der Arbeitszeit beantragen und die Verteilung der Arbeitszeit bis zur Erörterung mit dem Arbeitgeber zurückstellen (BAG, Urteil v. 23.11.2004, 9 AZR 644/03).
Tipp von Sebastian Trabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht
Verhandlungspflicht Ihres Arbeitgebers
Nachdem Sie den Antrag auf Teilzeit gestellt haben, „soll“ Ihr Arbeitgeber mit Ihnen die gewünschte Arbeitszeitverkürzung mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll möglichst eine einvernehmliche Regelung über Reduzierung der Arbeitszeit aber auch über die Verteilung der Arbeitszeit geben.
Verhandelt Ihr Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Obliegenheit nicht, führt dies zwar nicht zur Unwirksamkeit der Ablehnung. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen jedoch später im Gerichtsverfahren keine Einwendungen entgegenhalten, die er im Rahmen der Verhandlung hätte ausräumen können ((BAG, Urteil v. 18.02.2003, 9 AZR 356/02).
Auch ist es zulässig, wenn Sie nach Durchführung der Verhandlung gerichtlich einen anderen Arbeitszeitwunsch einklagen, als Sie ursprünglich geltend gemacht haben, wenn Sie dabei neue Erkenntnisse berücksichtigen, die sich aus der Verhandlungsphase ergeben.
Ablehnungsgründe Ihres Arbeitgebers
Ihren Antrag auf Teilzeit darf Ihr Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein betrieblicher Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Teilzeitarbeit
- die Organisation
- den Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt
- oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
Einerseits soll der Arbeitgeber vor Überforderungen geschützt werden, andererseits reicht aber nicht jeder Ablehnungsgrund aus. Es muss sich vielmehr um einen rationalen, nachvollziehbaren Grund von gewissem Gewicht handeln. Die Anforderungen hieran sind nach der Rechtsprechung recht hoch. Der Arbeitgeber muss hierzu ein unternehmerisches Organisationskonzept darlegen, dass der Arbeitszeitverkürzung entgegensteht.
Gerade bei dem Teilzeitwunsch von Führungskräften wird häufig von Arbeitgebern schlicht eingewandt, dass die Tätigkeit nur in Vollzeit ausgeübt werden könne und der Arbeitsplatz nicht teilbar sei. Doch allein die Absicht, den Arbeitsplatz nicht teilen zu wollen, stellt noch kein unternehmerisches Konzept dar. Sonst könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument begegnen, er wolle nur Vollzeitkräfte beschäftigen. Auch der Umstand, dass Sie als Führungskraft Leitungsaufgaben haben, berechtigt den Arbeitgeber nicht, Ihren Antrag auf Teilzeit abzulehnen. Die mit einer Arbeitsplatzteilung einhergehenden üblichen Reibungsverluste und Ablaufstörungen sind vom Arbeitgeber grundsätzlich hinzunehmen (BAG, Urteil v. 08.05.2007, 9 AZR 1112/06).
Steht Ihrem Teilzeitwunsch kein betrieblicher Grund entgegen, muss Ihr Arbeitgeber Ihrem Antrag auf Teilzeit zustimmen. Er hat insoweit keinen Ermessensspielraum.
Wann und wie Ihr Arbeitgeber über Ihren Antrag auf Teilzeitarbeit entscheiden muss
Ihr Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor Ihrem gewünschten Beginn der Teilzeit Ihnen schriftlich mitteilen, ob er der Arbeitszeitverkürzung zustimmt oder nicht. Er braucht allerdings in seinem Ablehnungsschreiben den Grund nicht anzugeben. Ein „Nein“ reicht bereits aus.
Teilzeit tritt automatisch ein
Versäumt Ihr Arbeitgeber die Monatsfrist zur Ablehnung Ihres Antrags auf Teilzeit oder wahrt er die Schriftform nicht, gilt die beantragte Teilzeitarbeit und die Verteilung der Arbeitszeit als vertraglich vereinbart. Das heißt, die von Ihnen gewünschte Teilzeit tritt automatisch ein.
Was Sie tun können, wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit ablehnt
Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeitarbeit abgelehnt, können Sie Ihren Anspruch auf Teilzeit vor dem Arbeitsgericht einklagen. Das Gericht prüft, ob die Ablehnung in diesem Einzelfall zu Recht erfolgt ist. Ihr Arbeitgeber muss das Vorliegen betrieblicher Gründe für seine Ablehnung darlegen und beweisen.
Häufig kann aber auch schon mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts für Arbeitsrecht Ihr Recht auf Teilzeit außergerichtlich durchgesetzt werden. Sprechen Sie mich gern an. Hier finden Sie weitere Informationen zu Ihrem Recht auf Teilzeit.
Teilzeit in Elternzeit
Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern haben Sie ebenfalls einen Rechtsanspruch auf auf Teilzeit, sofern Ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und im Einzelfall keine dringenden betrieblichen Gründe Ihrem Teilzeitwunsch entgegenstehen.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Teilzeit in Elternzeit.
Anspruch auf Teilzeit nach dem Pflegezeitgesetz
Das Pflegezeitgesetz eröffnet Ihnen die Möglichkeit, bis zu sechs Monaten Pflegezeit in Anspruch zunehmen, um einen nahen Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, zuhause zu pflegen. Sie haben die Wahl, ob Sie sich vollständig oder nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
Anspruch auf Teilzeit nach dem Schwerbehindertenrecht
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist (§ 81 Abs. 5 SGB IX). Der Anspruch besteht nicht, soweit seine Erfüllung für Arbeitgeber nicht zumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Arbeitgeber dürfen die Teilzeitwünsche damit nur unter engen Voraussetzungen ablehnen.
Altersteilzeit
Für ältere Arbeitnehmer bietet sich Teilzeitarbeit auch als gleitender Übergang in den Ruhestand an. Sie können Teilzeitarbeit sowohl nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als auch nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbaren.
Voraussetzungen für das Vorliegen von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz sind unter anderem, dass Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringern. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit in bestimmter Höhe aufstocken sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Die Vereinbarung von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz erfordert das Einvernehmen zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Anspruch auf Teilzeit
Haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht und die in einem Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten tätig sind. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl zählen alle Arbeitnehmer pro Kopf; Auszubildende und Praktikanten werden nicht mitgerechnet. Liegt das Unternehmen unter der Schwelle von 16 Beschäftigten, besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch – der Arbeitnehmer ist dann auf eine einvernehmliche Lösung angewiesen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann seinen Teilzeitwunsch ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Müssen Arbeitnehmer ihre Gründe für den Teilzeitwunsch offenlegen?
Nein. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verpflichtet Arbeitnehmer nicht, ihren Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung zu begründen. Ob familiäre Verpflichtungen, eine Nebenbeschäftigung, eine Weiterbildung oder persönliche Präferenzen dahinterstehen – der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, die Beweggründe zu erfahren. Diese Regelung schützt Arbeitnehmer davor, private Lebensentscheidungen im betrieblichen Kontext rechtfertigen zu müssen. Einzige Voraussetzung ist, dass der Antrag rechtzeitig und in der empfohlenen Schriftform gestellt wird.
Gilt der Teilzeitanspruch auch für Führungskräfte und leitende Angestellte?
Ja, der Anspruch auf Teilzeit gilt ausdrücklich auch für Führungskräfte und leitende Angestellte – § 6 TzBfG erwähnt diese Gruppe sogar ausdrücklich. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass Teilzeitarbeit gerade in qualifizierten und leitenden Positionen aktiv gefördert werden soll. Arbeitgeber können einen Teilzeitwunsch nicht allein damit ablehnen, dass eine Führungsposition Vollzeiteinsatz erfordere oder der Arbeitsplatz nicht teilbar sei. Solche pauschalen Einwände ohne ein nachvollziehbares unternehmerisches Organisationskonzept reichen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aus.
Welche betrieblichen Gründe berechtigen den Arbeitgeber zur Ablehnung?
Der Arbeitgeber darf den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung nur dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen. Anerkannte Ablehnungsgründe sind wesentliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Betriebssicherheit sowie unverhältnismäßig hohe Kosten. Der Arbeitgeber muss dazu ein konkretes unternehmerisches Organisationskonzept darlegen, das der Arbeitszeitverkürzung tatsächlich entgegensteht. Übliche Reibungsverluste und Ablaufstörungen, die mit jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit verbunden sind, muss das Unternehmen grundsätzlich hinnehmen und können eine Ablehnung nicht rechtfertigen.
Wie flexibel kann die Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell gestaltet werden?
Arbeitnehmer können nicht nur den Umfang, sondern auch die Lage ihrer Arbeitszeit aktiv mitgestalten. Das TzBfG ermöglicht eine weitgehende Flexibilisierung, die über eine bloße proportionale Kürzung hinausgeht. So ist es etwa möglich, die Arbeit auf vier statt fünf Tage zu konzentrieren oder an einzelnen Tagen mehr Stunden zu leisten, um insgesamt die gewünschte Wochenstundenzahl zu erreichen. ALSTER Rechtsanwälte empfiehlt jedoch, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit sorgfältig vorab zu prüfen: Verbindet der Arbeitnehmer seinen Antrag mit einer konkreten Zeitverteilung, kann der Arbeitgeber beides nur einheitlich annehmen oder ablehnen – eine nachträgliche Änderung ist dann nicht mehr möglich.
Was ist die Brückenteilzeit und für wen ist sie geeignet?
Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit befristet für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren zu reduzieren, mit einem gesetzlichen Rückkehranspruch auf die ursprüngliche Stundenzahl nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Sie eignet sich besonders für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit vorübergehend verringern möchten – etwa aufgrund familiärer Aufgaben oder einer persönlichen Neuorientierung –, sich aber die Möglichkeit offenhalten wollen, später wieder in Vollzeit zu arbeiten. Der Anspruch gilt in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten und unterscheidet sich vom dauerhaften Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG, der kein gesetzliches Rückkehrrecht vorsieht.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Monatsfrist zur Ablehnung versäumt?
Reagiert das Unternehmen nicht fristgerecht – also nicht mindestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich – oder wahrt es die Schriftform nicht, tritt die beantragte Arbeitszeitverkürzung kraft Gesetzes automatisch ein. Auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gilt dann als vertraglich vereinbart. Der Arbeitnehmer darf entsprechend früher die Arbeit beenden oder an freien Tagen zuhause bleiben; eine Abmahnung oder Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens wäre in diesem Fall rechtswidrig. Arbeitnehmer, die sich in dieser Situation befinden, sollten ihre Position sorgfältig dokumentieren und bei Bedarf unverzüglich Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufnehmen.
Können Arbeitnehmer nach einer Ablehnung erneut Teilzeit beantragen?
Hat der Arbeitgeber den Teilzeitantrag berechtigt abgelehnt, kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren einen neuen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung stellen (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Diese Sperrfrist soll sowohl den Interessen des Arbeitgebers an Planungssicherheit als auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, seinen Teilzeitwunsch zu einem späteren Zeitpunkt erneut geltend zu machen. War die Ablehnung hingegen nicht rechtmäßig, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch direkt gerichtlich einklagen, ohne diese Frist abwarten zu müssen. ALSTER Rechtsanwälte empfiehlt in solchen Fällen, die Ablehnungsgründe des Unternehmens anwaltlich prüfen zu lassen.
Welche besonderen Teilzeitregelungen gelten für ältere oder schwerbehinderte Beschäftigte?
Für ältere Arbeitnehmer bietet das Altersteilzeitgesetz die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand: Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Wochenstunden reduziert werden, wobei der Arbeitgeber das Entgelt aufstocken und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge entrichten muss. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 81 Abs. 5 SGB IX einen eigenständigen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, sofern die kürzere Arbeitszeit aufgrund der Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. In beiden Fällen sind die Ablehnungsmöglichkeiten des Arbeitgebers enger als beim allgemeinen Teilzeitanspruch nach dem TzBfG. Ergänzend ermöglicht das Pflegezeitgesetz eine vorübergehende vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten zur Pflege naher Angehöriger.
Wann und wie sollten Arbeitnehmer Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen?
Anwaltliche Beratung ist empfehlenswert, sobald der Arbeitgeber auf den Teilzeitantrag nicht reagiert, ihn mündlich ablehnt oder betriebliche Gründe vorträgt, die einer rechtlichen Prüfung möglicherweise nicht standhalten. Auch bei der Vorbereitung des Antrags – insbesondere der Formulierung des Stundenumfangs und der gewünschten Arbeitszeitverteilung – kann frühzeitige anwaltliche Unterstützung spätere Fehler verhindern, die den gesamten Antrag gefährden. ALSTER Rechtsanwälte berät Arbeitnehmer und Führungskräfte in Hamburg sowie bundesweit zu allen Fragen rund um den Anspruch auf Teilzeit, die Brückenteilzeit und die gerichtliche Durchsetzung von Arbeitszeitverkürzungen.

