Arbeiten während Elternzeit – Warum Sie den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit rechtzeitig stellen sollten.
Viele meiner Mandanten wollen nach Ablauf des Elterngeldbezuges während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Zunehmend nehmen auch Väter Elternzeit in Anspruch und arbeiten einige Monate in Teilzeit während der Elternzeit. Aufgrund des neuen Elterngeld Plus kann es durchaus auch vorteilhaft sein, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit sollten Sie rechtzeitig stellen.
Fortsetzung der Teilzeittätigkeit beim Arbeitgeber
Wenn Sie schon vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben und Ihre Teilzeittätigkeit in der Elternzeit fortsetzen möchten, brauchen Sie Ihrem Arbeitgeber mit dem Antrag auf Elternzeit lediglich Ihren Wunsch mitzuteilen, dass Sie Ihre Teilzeitarbeit während der Elternzeit fortsetzen möchten. Hierzu benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Das gilt auch, wenn Sie zunächst einige Monate ganz zuhause bleiben möchten und erst im Laufe der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren möchten.
Voraussetzung ist jedoch, dass Sie den geplanten Beginn der Fortsetzung Ihrer Teilzeittätigkeit bereits zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit mitteilen, damit Ihr Arbeitgeber Planungssicherheit hat. Ferner müssen Sie die Teilzeit in der Elternzeit in dem bisherigen Umfang, also mit der gleichen Wochenstundenzahl, fortsetzen.
Wenn Sie sich erst im Laufe der Elternzeit dazu entschließen, Ihre bisherige Teilzeittätigkeit fortzusetzen oder Ihre Arbeitszeit in der Elternzeit weiter reduzieren möchten, benötigen Sie hingegen die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Dies machen Sie am besten mit dem förmlichen Antrag auf Teilzeit in Elternzeit. Ihren Teilzeitantrag kann Ihr Arbeitgeber jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (siehe unten).
Erstmalige Teilzeit in Elternzeit
Wenn Sie erstmals Teilzeit in der Elternzeit arbeiten machten, sieht das Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz (BEEG) ein zweistufiges Verfahren vor:
I. Einigungsverfahren
Das Gesetz sieht zunächst vor, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber über Ihren Teilzeitwunsch verhandeln, um eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Hierfür reicht es aus, wenn Sie einen formlosen Antrag auf Teilzeit in Elternzeit stellen (§ 15 Abs. 5 BEEG). Innerhalb von vier Wochen soll sich Ihr Arbeitgeber mit Ihnen einigen.
Da eine Einigung über die Teilzeit mit dem Arbeitgeber häufig misslingt, sollten Sie jedoch besser sogleich den förmlichen Antrag auf Teilzeit in Elternzeit stellen, um nicht unnötig Zeit zu verlieren. Am besten ist es, Sie beantragen die Teilzeit in der Elternzeit zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit. Vorteil ist, dass die Teilzeit als genehmigt gilt, wenn der Arbeitgeber den förmlichen Antrag nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnt (Zustimmungsfiktion).
Außerdem kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag dann nicht mit der Begründung ablehnen, dass er für Sie während der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt und daher keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat (siehe unten).
Nachteil ist, dass Sie sich bereits mit den Antrag auf Elternzeit hinsichtlich des Zeitraums und die Wochenstundenzahl festlegen müssen. Später können Sie Ihren Antrag dann nicht mehr ohne Weiteres wieder ändern.
Tipp von Sebastian TRabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht
II. Anspruchsverfahren
Sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber hinsichtlich Ihres formlosen Antrags keine Einigung über die Teilzeit in der Elternzeit innerhalb von vier Wochen erzielen konnten, können Sie Ihren Rechtsanspruch auf Teilzeit in Elternzeit geltend machen. Diesen Rechtsanspruch können Sie gleich von Anfang mit dem förmlichen Antrag auf Teilzeit geltend machen.
Recht auf Teilzeit
Wenn folgende fünf Voraussetzungen vorliegen, haben Sie nach § 15 Abs. 6 und 7 BEEG einen Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit:
1. Mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen
Voraussetzung ist zunächst, dass Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt. Dabei zählen alle Arbeitnehmer pro Kopf und nicht etwa nach ihrer Wochenarbeitszeit. Die Auszubildenden werden jedoch nicht mitgerechnet.
Wenn Sie in einem Unternehmen mit weniger als 15 Mitarbeitern arbeiten, haben Sie leider keinen Rechtsanspruch auf eine Teilzeittätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber. Ihnen bleibt dann nur, sich mit Ihrem Arbeitgeber zu verständigen oder bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten.
2. Wartefrist von 6 Monaten
Sie müssen länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber ohne Unterbrechung beschäftigt sein. Auf die Zeit der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung kommt es nicht an. Entscheidend ist der Zeitpunkt der vertraglich bestimmten Arbeitsaufnahme. Krankheit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verzögert die Wartefrist nicht.
3. Antrag auf Teilzeit in Elternzeit
Die Teilzeit in Elternzeit müssen Sie unbedingt schriftlich beantragen. Das heißt, Sie müssen den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit persönlich unterschreiben und Ihrem Arbeitgeber muss das Originalschreiben zugehen. Eine Kopie, E-Mail oder ein Fax reichen nicht aus.
In Ihrem Antrag auf Teilzeit in Elternzeit müssen Sie das genaue Datum angeben, zu wann Sie mit der Teilzeit in Elternzeit beginnen möchten. Sie können die Teilzeit in Elternzeit für eine bestimmte Zeit befristen. Sie müssen mindestens für zwei Monate die Teilzeitarbeit beantragen. Wenn Sie kein abweichendes Enddatum angeben, gilt die Teilzeit bis zum Ende Ihrer Elternzeit.
Unverbindliche Absichtserklärungen oder vage Wünsche erfüllen die Anforderungen nicht. Es reicht daher nicht, lediglich zu schreiben „Ich beabsichtige im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten“. Dies stellt keinen ordnungsgemäßen Antrag dar. Die Erklärung kann allenfalls als formloser Antrag nach § 15 Abs. 5 BEEG ausgelegt werden, im Rahmen des Einigungsverfahrens über die Verringerung der Arbeitszeit verhandeln zu wollen.
Tipp von Sebastian Trabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht
Ferner müssen Sie in dem Teilzeitantrag den gewünschten Umfang, also die konkrete Wochenstundenzahl mitteilen. Der wöchentliche Umfang der Teilzeittätigkeit während der Elternzeit muss mindestens 15 und darf nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats betragen.
In Ihrem Antrag auf Teilzeit in Elternzeit können Sie angeben, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll, also an welchen Tagen Sie von wann bis wann Sie arbeiten wollen. Dies müssen Sie aber nicht.
Ich empfehle Ihnen, in Ihrem schriftlichen Antrag anzugeben, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll. Denn nach der neuen gesetzlichen Regelung gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilzeit in Elternzeit als erteilt und damit auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnt § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG).
Allerdings ist auch zu beachten, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit in Elternzeit auch allein wegen der von Ihnen gewünschten Verteilung der Arbeitszeit ablehnen kann. Dies ist etwas der Fall, wenn Sie außerhalb der regelmäßigen und betriebsüblichen Beschäftigungszeiten in Teilzeit arbeiten möchten oder betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben entgegenstehen.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag schriftlich abgelehnt hat, können Sie die Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr ändern. Daher sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber innerhalb der vier Wochen besprechen, ob der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Solange Sie sich noch in dem Einigungsverfahren befinden und Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag nicht schriftlich abgelehnt hat, können Sie die Verteilung der Arbeitszeit noch ändern.
Tipp von Sebastian Trabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht
4. Antragsfrist: 7 Wochen bzw. 13 Wochen vorher
Für Geburten bis zum 30.06.2015
Ihren Antrag auf Teilzeit in Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit stellen. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs bei Ihrem Arbeitgeber an.
Für Geburten ab 01.07.2015
Wenn Sie die Teilzeittätigkeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes ausüben möchten, muss Ihr schriftlicher Antrag Ihrem Arbeitgeber sieben Wochen vorher zugegangen sein.
Möchten Sie die Teilzeittätigkeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes ausüben, beträgt die Antragsfrist 13 Wochen. Die Frist entspricht damit der Antragsfrist für die Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag. Der Antrag auf Elternzeit sollte insoweit mit dem Antrag auf Teilzeit gleich verbunden werden.
Den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit können Sie auch noch während der laufenden Elternzeit stellen. Sie sind nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Elternzeit die Teilzeit verbindlich zu beantragen. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag ablehnen, wenn er für Sie mit Beginn der Elternzeit eine Ersatzkraft für die Dauer Ihrer Elternzeit eingestellt hat. Daher sollten Sie den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit besser gleich zusammen mit dem Elternzeitantrag stellen.
Wenn Sie die Ankündigungsfrist von 7 bzw. 13 Wochen nicht einhalten, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrags insgesamt. Ihr Arbeitgeber braucht sich dann allerdings erst zu dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt mit der Teilzeit in der Elternzeit einverstanden erklären LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.11.2011, 3 Sa 458/11). Der Beginn der Teilzeit verschiebt sich entsprechend. Lässt sich Ihr Arbeitgeber auf den verspäteten Antrag ein, ist die Fristversäumung umbeachtlich (BAG, Urteil v. 09.05.2006, 9 AZR 278/05).
5. Keine dringenden betrieblichen Gründe
Schließlich ist Voraussetzung, dass Ihrem Antrag auf Teilzeit in Elternzeit keine dringenden betrieblichen Gründe Ihres Arbeitgebers entgegenstehen. Hierzu brauchen Sie sich in dem Antrag nicht zu äußern. Vielmehr ist es Sache Ihres Arbeitgebers, diese Gründe näher darzulegen, wenn er Ihren Teilzeitantrag ablehnen will.
Wann Ihr Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit ablehnen darf
Will Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit ablehnen, muss er dies innerhalb von 4 Wochen nach Eingang Ihres Antrags schriftlich begründen. Dabei kann er sich nur auf dringende betriebliche Gründe berufen. Das Bundesarbeitsgericht stellt sehr hohe Anforderungen an die betrieblichen Gründe. Der Begriff „dringend“ bedeutet, dass es besonders wichtige Gründe sein müssen.
Fehlender Beschäftigungsbedarf
Ein solcher dringender betrieblicher Grund kann vorliegen, wenn Ihr Arbeitgeber keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat. Allerdings reicht die bloße Behauptung, es bestehe kein Beschäftigungsbedarf, nicht aus. Ihr Arbeitgeber muss im Streitfall vielmehr die zugrunde liegenden Tatsachen näher bezeichnen. In Betracht kommen: Schließung des Betriebs/der Abteilung, Verlagerung der Aufgaben auf Dritte. In die Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die Ihr Arbeitgeber Ihnen aufgrund seines Weisungsrechts übertragen kann. Aufgrund einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag können dies auch andere Aufgaben sein, als die, die Sie vor Ihrer Elternzeit ausgeführt haben. Insofern erfordert dies, dass Ihr Arbeitgeber den bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitskapazität vorträgt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüberstellt.
Auch die Einstellung einer Ersatzkraft während der Elternzeit kann dem Teilzeitwunsch entgegenstehen. Dies kann passieren, wenn Sie den Teilzeitantrag erst im Laufe der Elternzeit stellen und Ihr Arbeitgeber inzwischen eine Ersatzkraft für Sie eingestellt hat. Bestehen dann keine anderen freien Stellen, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit in Elternzeit ablehnen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Ihr Arbeitgeber die Ersatzkraft nicht für die Dauer Ihrer Elternzeit befristet, sondern unbefristet eingestellt hat. Dann hat Ihr Arbeitgeber das Risiko einer Doppelbesetzung selbst in Kauf genommen (BAG, Urteil v. 05.06.2007, 9 AZR 82/07). Vorsichtshalber empfehle ich Ihnen, die Teilzeit in Elternzeit mit Ihrem Antrag auf Elternzeit auch besten gleichzeitig mit der Elternzeit zu beantragen. Dann weiß Ihr Arbeitgeber, wann Sie während der Elternzeit Zurückehren und kann die Einstellung einer Ersatzkraft befristen bis zu Ihrem Wiedereinstieg.
Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes
Geht es um die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder die Unvereinbarkeit der gewünschten Teilzeitarbeit mit dem betrieblichen Arbeitszeitmodell, wenden die Arbeitsgerichte ein dreistufiges Prüfungsschema an:
1. Stufe
Zunächst ist zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung ein bestimmtes betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt.
2. Stufe
Zweitens ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht.
3. Stufe
Schließlich ist auf der dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegenden unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden.
Häufig scheitern Arbeitgeber schon auf der ersten Stufe, ein bestimmtes Organisationskonzept darzulegen. So reicht es nicht, wenn er vorbringt, die Aufgaben sollen nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft erledigt werden. Das gilt auch für leitende Angestellte oder Führungskräfte. Sonst könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitwunsch mit dem Argument begegnen, er wolle nur Vollzeitkräfte beschäftigen (BAG, Urteil v. 15.12.2009, 9 AZR 72/09).
Was tun, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit abgelehnt hat?
Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit in Elternzeit abgelehnt oder die vierwöchige Frist versäumt, können Sie Ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit gerichtlich durchsetzen. So sieht es zumindest das Elternzeitgesetz vor. Eine Klage kann jedoch das Arbeitsverhältnis weiter belasten. Daher sollten Sie zunächst eine außergerichtliche Einigung suchen.
Als Anwalt für Arbeitsrecht helfe ich Ihnen, mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, setze ich Ihren Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit auch gerichtlich durch.
Alternative: Beim anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten
Sie haben aber auch die Möglichkeit bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit zu arbeiten oder eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Hierzu benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.
Im Fall der Ablehnung können Sie Arbeitslosengeld während der Elternzeit beziehen. Sie sollen sich daher in jedem Fall bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das gilt auch dann wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen nur eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden in der Woche anbietet, obwohl Sie mehr arbeiten wollen.
Tipp von Sebastian TRabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht
Teilzeit nach der Elternzeit
Wenn Sie nach der Elternzeit in Teilzeit (weiter) arbeiten möchten, müssen Sie erneut einen Antrag auf Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen. Den Antrag müssen Sie spätestens drei Monate vor dem Beginn der gewünschten Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.
Hier finden Sie zur Teilzeitarbeit nach der Elternzeit weitere Informationen.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Teilzeit in Elternzeit
Was versteht man unter Teilzeit in Elternzeit?
Teilzeit in Elternzeit bezeichnet die Möglichkeit, während der gesetzlichen Elternzeit bei einem Arbeitgeber in reduziertem Umfang erwerbstätig zu bleiben. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt in § 15, unter welchen Voraussetzungen Eltern einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Ziel ist es, Familie und Beruf zu vereinbaren, ohne vollständig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Die Möglichkeit steht grundsätzlich beiden Elternteilen offen – Müttern ebenso wie Vätern, die Elternzeit in Anspruch nehmen.
Wie viele Stunden darf ich in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Der gesetzliche Rechtsanspruch auf Teilzeit in Elternzeit umfasst nach § 15 Abs. 7 BEEG mindestens 15 und höchstens 30 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Monats. Eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden ist zwar denkbar, begründet jedoch keinen einklagbaren Anspruch – sie setzt die Einwilligung des Arbeitgebers voraus. Wer mehr als 30 Wochenstunden arbeitet, verlässt den Rahmen der Elternzeit. Für den Elterngeldanspruch ist entscheidend, dass die wöchentliche Arbeitszeit die 30-Stunden-Grenze nicht übersteigt.
Welche Voraussetzungen gelten für den Rechtsanspruch auf Teilzeit in Elternzeit?
Für einen durchsetzbaren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit müssen fünf Voraussetzungen vorliegen. Der Arbeitgeber muss regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen; Auszubildende zählen dabei nicht mit. Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen. Der Antrag muss schriftlich, mit konkreter Wochenstundenzahl und genauem Startdatum, gestellt werden. Die gesetzliche Ankündigungsfrist von sieben bzw. dreizehn Wochen muss eingehalten werden. Schließlich dürfen dem Antrag keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Welche Fristen gelten für den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit?
Die Antragsfrist richtet sich danach, zu welchem Zeitpunkt die Teilzeittätigkeit aufgenommen werden soll. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt: Soll die Teilzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes ausgeübt werden, muss der Antrag mindestens sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber eingehen. Für Teilzeittätigkeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beträgt die Ankündigungsfrist dreizehn Wochen. ALSTER Rechtsanwälte empfiehlt, den Antrag auf Teilzeit möglichst gleichzeitig mit dem Elternzeitantrag zu stellen, um einer Ablehnung wegen einer bereits eingestellten Ersatzkraft vorzubeugen.
Brauche ich die Zustimmung meines Arbeitgebers für Teilzeit in Elternzeit?
Wer bereits vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat und diese Beschäftigung im gleichen Umfang fortsetzen möchte, benötigt keine Zustimmung des Arbeitgebers – vorausgesetzt, der Wunsch wird rechtzeitig zusammen mit dem Elternzeitantrag mitgeteilt. Für eine erstmalige oder veränderte Teilzeittätigkeit sieht § 15 BEEG zunächst ein Einigungsverfahren vor; kommt keine Einigung zustande, kann der Rechtsanspruch förmlich geltend gemacht werden. Lehnt der Arbeitgeber den förmlichen Antrag nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich ab, gilt seine Zustimmung kraft Gesetzes als erteilt (Zustimmungsfiktion nach § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG).
Kann mein Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit ablehnen?
Eine Ablehnung ist möglich, jedoch nur aus dringenden betrieblichen Gründen und nur innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags in schriftlicher Form. Das Bundesarbeitsgericht stellt hohe Anforderungen an solche Gründe: Bloße Behauptungen reichen nicht aus; der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen darlegen. Typische Ablehnungsgründe sind fehlender Beschäftigungsbedarf – etwa durch Betriebsschließung oder die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit – oder die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes. Hat der Arbeitgeber die Frist versäumt oder seine Gründe nicht ausreichend dargelegt, dürfen Arbeitnehmer ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Was gilt, wenn ich in Elternzeit weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten möchte?
Eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als 15 Stunden pro Woche begründet nach § 15 Abs. 7 BEEG keinen gesetzlichen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber – es bedarf in diesem Fall der Einwilligung des Arbeitgebers. Ist dieser nicht bereit, eine solche Vereinbarung zu treffen, bleibt mindestens die Möglichkeit, bei einem anderen Arbeitgeber tätig zu werden, wofür ebenfalls eine Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich ist. Der Elterngeldanspruch bleibt in der Regel unberührt, solange die Gesamtarbeitszeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt. Im Zweifelsfall empfiehlt sich frühzeitiger anwaltlicher Rat, um Ansprüche nicht zu gefährden.
Darf ich während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?
Grundsätzlich ist es möglich, während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen oder eine selbstständige Tätigkeit zu beginnen. Hierfür ist jedoch die Einwilligung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich, der sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern darf. Wird die Zustimmung verweigert und ist eine Beschäftigung dadurch nicht möglich, sollten Betroffene sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden – das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber lediglich eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden anbietet, obwohl mehr gewünscht wird. Auch in diesen Fällen besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Was ist Brückenteilzeit und wie unterscheidet sie sich von Teilzeit in Elternzeit?
Die Brückenteilzeit ist ein eigenständiger Anspruch nach § 9a TzBfG, der es Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Arbeitszeit befristet – zwischen einem und fünf Jahren – zu reduzieren und anschließend zur ursprünglichen Stundenzahl zurückzukehren. Sie unterscheidet sich von der Teilzeit in Elternzeit nach § 15 BEEG darin, dass sie nicht an Geburt oder Elternzeit geknüpft ist und ausdrücklich einen Rückkehranspruch auf die frühere Arbeitszeit gewährt. Für Eltern, die auch nach dem Ende der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten und später wieder aufstocken möchten, kann die Brückenteilzeit eine sinnvolle Anschlussregelung sein. Beide Ansprüche lassen sich strategisch kombinieren.
Wann lohnt sich anwaltliche Beratung bei Teilzeit in Elternzeit?
Anwaltliche Unterstützung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit abgelehnt hat oder die vierwöchige Stellungnahmefrist verstreichen ließ, ohne schriftlich zu reagieren. Auch wenn unklar ist, ob die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch vorliegen, oder wenn betriebliche Gründe vorgebracht werden, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, kann frühzeitiger Rat erhebliche Risiken vermeiden. ALSTER Rechtsanwälte berät Arbeitnehmer in Hamburg und bundesweit zu allen Fragen rund um Elterngeld, Elternzeit und Teilzeitansprüche – außergerichtlich und bei Bedarf auch gerichtlich.

