Wie lange AT-Mitarbeiter bei Vertrauensarbeitszeit tatsächlich arbeiten müssen
Viele außertarifliche Mitarbeiter (AT-Mitarbeiter) haben mit ihrem Arbeitgeber keine bestimmten Stundenzahl im Arbeitsvertrag vereinbart. Arbeitgeber sprechen dann häufig von Vertrauensarbeitszeit. Doch was bedeutet das eigentlich?
Vertrauensarbeitszeit
Unter dem Begriff Vertrauensarbeitszeit verbirgt sich eine flexible Arbeitszeitgestaltung. Sie gründet auf ein wechselseitiges Vertrauen, bei dem der Mitarbeiter die Lage und die Verteilung seiner Arbeitszeit eigenverantwortlich bestimmt. Eine Arbeitszeiterfassung oder Arbeitszeitkontrolle finden nicht mehr statt. Im Vordergrund stehen die Aufgabenerfüllung oder das Erreichen von vereinbarten Zielen.
Sie könnten nun auf die Idee kommen, dann nur noch ein paar Stunden am Tag zu arbeiten. Hauptsache, Sie haben Ihre Arbeit erledigt. Eine Anwesenheitspflicht besteht ja nicht.
Dies dachte sich auch eine außertarifliche Mitarbeiterin mit einem Jahresgehalt von 95.000 Euro brutto. In ihrem Arbeitsvertrag stand nur, dass sie „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden muss.“ Eine bestimmte Arbeitszeit war nicht vereinbart. Im Dezember hatte sie insgesamt nur 19,8 Stunden und im Januar 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet. Daraufhin kürzte der Arbeitgeber ihr Gehalt, weil sie ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllte.
Die Mitarbeiterin klagte ihr restliches Gehalt ein. Sie habe schließlich alle Aufgaben erledigt und sei nicht verpflichtet, eine bestimmte Stundenzahl im Betrieb anwesend zu sein, argumentierte die Mitarbeiterin.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht gab nun dem Unternehmen Recht. Es hat klargestellt, dass auch für außertarifliche Angestellte die betriebsübliche Arbeitszeit gilt, wenn im Arbeitsvertrag keine Arbeitszeit vereinbart ist.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 15. Mai 2013, 10 AZR 325/12
Das heißt, wenn bei Ihnen im Betrieb üblicherweise 40 Stunden in der Woche gearbeitet wird, dann müssen Sie diese Soll-Arbeitszeit erfüllen, auch wenn im Arbeitsvertrag keine bestimmte Stundenzahl festgelegt ist. Wann Sie arbeiten, können Sie bei einer Vertrauensarbeitszeit aber selbst festlegen. Wenn keine Anwesenheitspflicht besteht, können Sie auch mobil oder von zuhause aus arbeiten. Sie müssen nur immer die betriebsübliche Arbeitszeit einhalten.
Tipp von Sebastian Trabhardt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht