Ein Zwischenzeugnis anfordern, können Sie immer dann, wenn Sie einen triftigen Grund haben oder zumindest eine sachliche Begründung geben. Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das auf sein Verlangen auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken ist. Der gesetzliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet insoweit keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Triftiger Grund für Zwischenzeugnis
Gleichwohl ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis anfordern kann, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Einige Tarifverträge, wie z.B. der TVöD/TV-L (§ 35 Abs. 2), sehen einen solchen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ausdrücklich vor.
Triftig ist jeder Grund, der bei verständiger Betrachtung den Wunsch des Arbeitnehmers als berechtigt erscheinen lässt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- Ihr Vorgesetzter wechselt (BAG, Urteil v. 1.10.1998, 6 AZR 176/71)
- bei einer Versetzung
- betriebliche Umstrukturierungen anstehen und sich diese Vorgänge auf Ihr Arbeitsverhältnis auswirke
- das Arbeitsverhältnis für längere Zeit unterbrochen wird, etwa wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, Annahme eines politischen Mandats
- Sie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen besuchen wollen
- Sie sich für eine neue Stelle bewerben wollen
- Sie das Zeugnis zur Vorlage bei Behörden und Gerichten oder bei einem Kreditantrag benötigen (BAG, Urteil v. 21.1.1993, BB 1993, 2309)
- Wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wurde und Sie Kündigungsschutzklage erhoben haben
Ein solcher triftiger Grund liegt vor, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Weiß der Arbeitnehmer, dass sein Arbeitsverhältnis endet, hat er nur dann realistische Bewerbungschancen, wenn er von seinem alten Arbeitgeber eine Beurteilung seines Leistungsvermögens erhält. Deswegen ist der Arbeitnehmer berechtigt, ein Zwischenzeugnis zu verlangen, solange noch nicht feststeht, dass das Arbeitsverhältnis endet. Hat der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vom Arbeitgeber Kündigungssschutzklage erhoben, hat er während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Zwischenzeugnis oder ein Endzeugnis verlangt (LAG Hamm, Urteil v. 13.02.2007, 19 Sa 1589/06).
Das Zwischenzeugnis anfordern müssen Sie aber immer selbst. Von allein muss Ihnen Ihr Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht erteilen.
Aufgrund des Wechsels meines Vorgesetzten Herrn / Frau Mustermann bitte ich um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Muster-Text zur Beantragung des Zwischenzeugnis
Beachten Sie, dass in vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen Ausschlussfristen vereinbart sind. Danach müssen Sie alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also auch das Zwischenzeugnis, innerhalb bestimmter Fristen (meist 3 Monate nach Fälligkeit) geltend machen. Liegt ein Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses vor, sollten Sie innerhalb der Frist das Zwischenzeugnis anfordern. Anderenfalls kann Ihr Arbeitgeber die Erteilung des Zwischenzeugnisses ablehnen. Selbst wenn keine Ausschlussfrist vereinbart ist, kann der Anspruch auf das Zwischenzeugnis bereits nach 6 Monaten verwirkt sein.
Hinweis von Sebastian Trabhardt, ANwalt für Arbeitsrecht
Nutzen Sie jede Gelegenheit, um ein Zwischenzeugnis anzufordern. Ein Zwischenzeugnis fällt meistens besser aus, als ein Endzeugnis. Denn im unbelasteten, bestehenden Arbeitsverhältnis will Ihr Arbeitgeber Sie halten und mit dem positiven Zeugnis motivieren. Erteilt Ihr Arbeitgeber später ein Endzeugnis ist er in der Regel an das erteilte Zwischenzeugnis gebunden (siehe Zeugnisberichtigung). Auch bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann das Zwischenzeugnis eine Rolle spielen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen beispielsweise immer gute Leistungen bescheinigt hat, kann er Ihnen nicht auf einmal wegen schlechter Leistungen kündigen.
Tipp von Sebastian Trabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht
Wenn Sie aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis einen neuen Job suchen, empfehle ich Ihnen, hierfür kein Zwischenzeugnis von Ihrem jetzigen Arbeitgeber anzufordern. Sie würden damit nur schlafende Hunde wecken und womöglich das Arbeitsverhältnis unnötig belasten. Bei einer Bewerbung aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus, weiß der potentielle neue Arbeitgeber, dass Sie in der Regel kein aktuelles Arbeitszeugnis vorlegen können.
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Fazit zum Zwischenzeugnis
Das Zwischenzeugnis ist für Arbeitnehmer eines der wirkungsvollsten arbeitsrechtlichen Instrumente, um Leistungen und Aufgaben im laufenden Beschäftigungsverhältnis dokumentieren zu lassen. Der Anspruch auf Erteilung setzt zwar einen triftigen Grund voraus, doch die Anforderungen der Rechtsprechung sind dabei arbeitnehmerfreundlich: Wechsel des Vorgesetzten, Versetzungen, betriebliche Umstrukturierungen oder eine ausgesprochene Kündigung genügen, um das Zwischenzeugnis formal anzufordern. Wer diese Gelegenheiten konsequent nutzt, sichert sich nicht nur ein wichtiges Bewerbungsdokument – er schafft auch eine rechtliche Grundlage, auf die er im Streitfall zurückgreifen kann.
Inhaltlich gelten für das qualifizierte Zwischenzeugnis dieselben Maßstäbe wie für das abschließende Arbeitszeugnis: Vollständigkeit der beschriebenen Aufgaben, korrekte Beurteilung der Leistungen sowie wohlwollende, aber wahrheitsgemäße Formulierungen sind Pflicht. Arbeitgeber, die im Zwischenzeugnis gute Noten bescheinigen, sind daran gebunden; eine spätere Abwertung im Endzeugnis oder eine Kündigung wegen angeblich schlechter Leistungen lässt sich auf dieser Grundlage wirksam angreifen. Sind die Formulierungen des ausgestellten Zeugnisses missverständlich, enthält das Zeugnis versteckte Negativbewertungen oder werden betriebliche Ausschlussfristen übersehen, entstehen schnell vermeidbare Nachteile.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Zwischenzeugnis
Was ist ein Zwischenzeugnis und worin unterscheidet es sich vom Arbeitszeugnis?
Das Zwischenzeugnis ist ein schriftliches Zeugnis, das ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausstellt. Im Unterschied zum Arbeitszeugnis, das erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt wird, dokumentiert das Zwischenzeugnis Leistung, Aufgaben und Verhalten zu einem bestimmten Zwischenzeitpunkt. Inhaltlich gelten für ein qualifiziertes Zwischenzeugnis dieselben Anforderungen wie für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis: Es muss vollständig, wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein. Für Arbeitnehmer, die sich auf eine neue Stelle bewerben oder intern eine Veränderung anstreben, kann das Zwischenzeugnis ein entscheidendes Bewerbungsdokument sein.
Hat ein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis begründet § 109 GewO nicht; dieser Paragraf regelt lediglich den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Rechtsprechung erkennt jedoch einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses an, sobald ein triftiger Grund vorliegt. Einige Tarifverträge – etwa der TVöD/TV-L – normieren diesen Anspruch ausdrücklich. Arbeitnehmer in Unternehmen ohne entsprechende Tarifbindung müssen ihren Zwischenzeugnisanspruch auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht stützen.
Welche Gründe berechtigen dazu, ein Zwischenzeugnis anzufordern?
Triftig im Sinne der Rechtsprechung ist jeder Grund, der bei verständiger Betrachtung den Wunsch des Arbeitnehmers als berechtigt erscheinen lässt. Typische Gründe sind ein Wechsel des direkten Vorgesetzten, eine Versetzung, betriebliche Umstrukturierungen, eine längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit), der Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen sowie eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Darüber hinaus ist auch der Wunsch, das Zeugnis gegenüber Behörden, Gerichten oder im Rahmen eines Kreditantrags vorzulegen, anerkannt. Je konkreter und sachlicher der Arbeitnehmer seinen Grund benennt, desto weniger Spielraum hat das Unternehmen für eine Ablehnung.
Wie fordert man ein Zwischenzeugnis richtig an?
Das Zwischenzeugnis muss vom Arbeitnehmer selbst aktiv angefordert werden; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, es von sich aus auszustellen. In der Anfrage sollte der triftige Grund klar und sachlich benannt werden, etwa der bevorstehende Wechsel des Vorgesetzten oder eine anstehende Bewerbung. Eine Vorlage könnte lauten: „Aufgrund des Wechsels meines Vorgesetzten bitte ich um Erteilung eines Zwischenzeugnisses.“ Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz zwar nicht vor, aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Zu beachten ist, dass viele Arbeitsverträge Ausschlussfristen von meist drei Monaten vorsehen, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss.
Welche Inhalte muss ein qualifiziertes Zwischenzeugnis enthalten?
Ein qualifiziertes Zwischenzeugnis muss die Aufgaben und Tätigkeiten des Mitarbeiters vollständig und korrekt beschreiben sowie eine Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und ggf. Kunden enthalten. Üblich ist die Verwendung einer Notenskala, die sich an Schulnoten orientiert: von „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ (Note „sehr gut“) bis zu Formulierungen, die auf Mängel hindeuten. Die Formulierungen müssen klar und unmissverständlich sein; codierte Negativaussagen, die in der Zeugnissprache eine schlechtere Bewertung verdecken, sind rechtlich unzulässig. Das Zeugnis muss auf Verlangen des Arbeitnehmers durch den Vorgesetzten oder eine hierzu berechtigte Person des Unternehmens unterzeichnet werden.
Ist der Arbeitgeber an das Zwischenzeugnis gebunden, wenn er später ein Arbeitszeugnis ausstellt?
Ja, grundsätzlich gilt: Erteilt der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zwischenzeugnis mit einer bestimmten Leistungsbeurteilung, ist er daran gebunden, wenn er später das abschließende Arbeitszeugnis ausstellt. Eine wesentlich schlechtere Note im Endzeugnis ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber konkrete Ereignisse oder Leistungsveränderungen im Zeitraum nach Ausstellung des Zwischenzeugnisses nachweisen kann. Diese Bindungswirkung ist ein zentraler strategischer Vorteil des Zwischenzeugnisses: Hat der Mitarbeiter stets gut beurteilte Leistungen erbracht, kann der Arbeitgeber nicht nachträglich ohne tragfähige Begründung schlechte Leistungen als Kündigungsgrund ins Feld führen. ALSTER Rechtsanwälte empfiehlt daher, jede sich bietende Gelegenheit zum Anfordern eines Zwischenzeugnisses zu nutzen.
Kann ein Arbeitgeber die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verweigern?
Der Arbeitgeber kann die Ausstellung verweigern, wenn kein triftiger Grund vorliegt oder wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht hat. Eine Verweigerung ohne sachlichen Grund ist arbeitsrechtlich angreifbar. Verweigert das Unternehmen die Erteilung trotz bestehenden Anspruchs, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. In der Praxis ist eine gerichtliche Auseinandersetzung jedoch oft mit einer Belastung des Arbeitsverhältnisses verbunden, weshalb zunächst eine außergerichtliche Lösung angestrebt werden sollte. Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen tarifvertragliche Grundlagen existieren, beratend einbezogen werden.
Welche Rolle spielt das Zwischenzeugnis bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, steht ihm während des laufenden Verfahrens ein Wahlrecht zu: Er kann entweder ein Zwischenzeugnis oder bereits das endgültige Arbeitszeugnis verlangen. Das Zwischenzeugnis hat in dieser Situation besondere Bedeutung für die Bewerbung auf neue Jobs, da ein gutes Zeugnis die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessert. Weiß der Mitarbeiter, dass sein Arbeitsverhältnis endet, hat er ein berechtigtes Interesse daran, seine bisherigen Leistungen dokumentiert zu bekommen – auch wenn der Ausgang des Rechtsstreits noch offen ist. Die Leistungsbeurteilung im Zwischenzeugnis kann zudem Rückschlüsse auf die Haltbarkeit des vorgebrachten Kündigungsgrundes zulassen.
Sollte man ein Zwischenzeugnis anfordern, wenn man sich intern oder heimlich auf einen neuen Job bewirbt?
Hier ist Vorsicht geboten. Wer sich aus einem laufenden Arbeitsverhältnis heraus auf eine neue Stelle bei einem anderen Unternehmen bewirbt, sollte genau abwägen, ob das Anfordern eines Zwischenzeugnisses sinnvoll ist. Für einen potenziellen neuen Arbeitgeber ist es in aller Regel nachvollziehbar, dass aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis kein aktuelles Zeugnis vorgelegt werden kann. Das Anforderungen eines Zwischenzeugnisses könnte hingegen beim bisherigen Arbeitgeber unnötig Argwohn wecken und das Arbeitsverhältnis belasten. Liegt hingegen ein anderer triftiger Grund – etwa ein Vorgesetztenwechsel – vor, lässt sich das Zwischenzeugnis unverfänglich beantragen und steht dann auch für Bewerbungen zur Verfügung.
Wann lohnt es sich, wegen eines Zwischenzeugnisses einen Anwalt hinzuzuziehen?
Anwaltliche Beratung ist sinnvoll, wenn der Arbeitgeber das Zwischenzeugnis verweigert, obwohl ein triftiger Grund vorliegt, oder wenn die Formulierungen im ausgestellten Zeugnis die tatsächlichen Leistungen des Arbeitnehmers nicht angemessen widerspiegeln. Auch wenn eine versteckte Negativbewertung vorliegt – also Formulierungen, die in der Zeugnissprache schlechte Leistungen oder mangelnde Zufriedenheit des Unternehmens signalisieren – sollte das Zeugnis fachkundig geprüft werden. ALSTER Rechtsanwälte berät Arbeitnehmer in Hamburg und bundesweit beim Anfordern und bei der Prüfung von Zwischenzeugnissen sowie bei der Geltendmachung von Zeugnisberichtigungsansprüchen.

