Ein Zwischenzeugnis anfordern, können Sie immer dann, wenn Sie einen triftigen Grund haben oder zumindest eine sachliche Begründung geben. Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das auf sein Verlangen auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken ist. Der gesetzliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet insoweit keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Triftiger Grund für Zwischenzeugnis
Gleichwohl ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis anfordern kann, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Einige Tarifverträge, wie z.B. der TVöD/TV-L (§ 35 Abs. 2), sehen einen solchen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ausdrücklich vor.
Triftig ist jeder Grund, der bei verständiger Betrachtung den Wunsch des Arbeitnehmers als berechtigt erscheinen lässt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- Ihr Vorgesetzter wechselt (BAG, Urteil v. 1.10.1998, 6 AZR 176/71)
- bei einer Versetzung
- betriebliche Umstrukturierungen anstehen und sich diese Vorgänge auf Ihr Arbeitsverhältnis auswirke
- das Arbeitsverhältnis für längere Zeit unterbrochen wird, etwa wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, Annahme eines politischen Mandats
- Sie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen besuchen wollen
- Sie sich für eine neue Stelle bewerben wollen
- Sie das Zeugnis zur Vorlage bei Behörden und Gerichten oder bei einem Kreditantrag benötigen (BAG, Urteil v. 21.1.1993, BB 1993, 2309)
- Wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wurde und Sie Kündigungsschutzklage erhoben haben
Ein solcher triftiger Grund liegt vor, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Weiß der Arbeitnehmer, dass sein Arbeitsverhältnis endet, hat er nur dann realistische Bewerbungschancen, wenn er von seinem alten Arbeitgeber eine Beurteilung seines Leistungsvermögens erhält. Deswegen ist der Arbeitnehmer berechtigt, ein Zwischenzeugnis zu verlangen, solange noch nicht feststeht, dass das Arbeitsverhältnis endet. Hat der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vom Arbeitgeber Kündigungssschutzklage erhoben, hat er während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Zwischenzeugnis oder ein Endzeugnis verlangt (LAG Hamm, Urteil v. 13.02.2007, 19 Sa 1589/06).
Das Zwischenzeugnis anfordern müssen Sie aber immer selbst. Von allein muss Ihnen Ihr Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht erteilen.
Aufgrund des Wechsels meines Vorgesetzten Herrn / Frau Mustermann bitte ich um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Muster-Text zur Beantragung des Zwischenzeugnis
Beachten Sie, dass in vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen Ausschlussfristen vereinbart sind. Danach müssen Sie alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also auch das Zwischenzeugnis, innerhalb bestimmter Fristen (meist 3 Monate nach Fälligkeit) geltend machen. Liegt ein Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses vor, sollten Sie innerhalb der Frist das Zwischenzeugnis anfordern. Anderenfalls kann Ihr Arbeitgeber die Erteilung des Zwischenzeugnisses ablehnen. Selbst wenn keine Ausschlussfrist vereinbart ist, kann der Anspruch auf das Zwischenzeugnis bereits nach 6 Monaten verwirkt sein.
Hinweis von Sebastian Trabhardt, ANwalt für Arbeitsrecht
Nutzen Sie jede Gelegenheit, um ein Zwischenzeugnis anzufordern. Ein Zwischenzeugnis fällt meistens besser aus, als ein Endzeugnis. Denn im unbelasteten, bestehenden Arbeitsverhältnis will Ihr Arbeitgeber Sie halten und mit dem positiven Zeugnis motivieren. Erteilt Ihr Arbeitgeber später ein Endzeugnis ist er in der Regel an das erteilte Zwischenzeugnis gebunden (siehe Zeugnisberichtigung). Auch bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann das Zwischenzeugnis eine Rolle spielen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen beispielsweise immer gute Leistungen bescheinigt hat, kann er Ihnen nicht auf einmal wegen schlechter Leistungen kündigen.
Tipp von Sebastian Trabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht
Wenn Sie aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis einen neuen Job suchen, empfehle ich Ihnen, hierfür kein Zwischenzeugnis von Ihrem jetzigen Arbeitgeber anzufordern. Sie würden damit nur schlafende Hunde wecken und womöglich das Arbeitsverhältnis unnötig belasten. Bei einer Bewerbung aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus, weiß der potentielle neue Arbeitgeber, dass Sie in der Regel kein aktuelles Arbeitszeugnis vorlegen können.
Kontaktieren Sie uns!
Wenn Sie eine Beratung zum Thema Zwischenzeugnis anfordern wünschen, nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Eine Erstberatung hilft Ihnen, Klarheit zu bekommen. Ich berate Sie bundesweit und vor Ort in Hamburg.
Erstberatung ab 75,00 Euro (inkl. USt.)
für 20 Minuten telefonische Beratung oder per E-Mail.