Das Arbeitszeugnis eines Geschäftsführers muss sich auch auf ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis erstrecken. Scheidet ein Geschäftsführer aus der GmbH aus, muss sich sein Arbeitszeugnis auch auf das vorhergehende Arbeitsverhältnis erstrecken, wenn er vom leitenden Angestellten zum Geschäftsführer innerhalb desselben Unternehmens befördert wurde.
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Auch ein Geschäftsführer einer GmbH hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits früher ausdrücklich für den Fremdgeschäftsführer entschieden (BGH, Urteil v. 9.11.1967, II ZR 64/67). Der Anspruch folgt aus § 630 BGB. Danach kann bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistung und die Führung im Dienst zu erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Da die Vorschrift für jedes dauernde Dienstverhältnis gilt, haben nicht nur Fremdgeschäftsführer, sondern auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Insbesondere für Minderheitsgesellschafter kommt daher ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis in Betracht. Für Arbeitnehmer folgt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hingegen aus der spezielleren Vorschrift des § 109 GewO.
Arbeitszeugnis muss die gesamte Dauer der Vertragszeit umfassen
Wird ein leitender Angestellter im Laufe seiner Beschäftigung zum Geschäftsführer befördert, wird häufig nicht daran gedacht, für das endende Arbeitsverhältnis ein Arbeitszeugnis anzufordern. Endet einige Zeit später auch das Dienstverhältnis des Geschäftsführers, werde ich häufig gefragt, ob dann in dem Arbeitszeugnis des Geschäftsführers die vorhergehende Zeit als Angestellter zu erwähnen ist.
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied nun in einem ähnlichen Fall:
Das Arbeitszeugnis des Geschäftsführers ist für die gesamte Dauer der Mitarbeit, unabhängig vom jeweiligen vertraglichen Status, zu erteilen.
(Hessisches LAG, Urteil v. 16.07.2015, 12 Ta 510/14).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird. Der vorhergehende Arbeitsvertrag wird dann nicht beendet. Wird hingegen ein schriftlicher Geschäftsführervertrag abgeschlossen, wird hierdurch in der Regel ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis beendet.
Einheitliches Zeugnis
Das LAG Hessen folgt damit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine zeitliche oder sachliche Einschränkung der Aufgabenbeschreibung oder unterschiedliche Zeugnisse nach Zeitabschnitten nicht zulässig sind (Hess. LAG, Urteil 23.01.1968, 5 Sa 373/67; Urteil v. 14.09.1984, 13 Sa 64/84). Denn der Grundsatz der Einheitlichkeit verbietet es, dass es mehrere Zeugnisse nach Zeitabschnitten gibt. Daher ist es auch nicht zulässig, auf ein früheres Zwischenzeugnis zu verweisen.
Die Beurteilung in einem Zeugnis umfasst den gesamten Zeitraum der Betriebszugehörigkeit. Die berufliche Entwicklung im Unternehmen ist chronologisch mit ihren Daten, Arbeitsinhalten und gegebenenfalls den Wechselgründen darzustellen. Die im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten sind so genau, vollständig und ausführlich zu beschreiben, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können (BAG 12.8.1976, DB 1976, 2211). Je umfassender und verantwortungsvoller die Tätigkeit, desto differenzierter und genauer muss die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis erfolgen. Nur für eine Bewertung Unwesentliches darf ausgelassen werden (BAG a.a.O).
Gesellschafter müssen Zeugnis unterschreiben
Allerdings ist bei der Ausstellung des Arbeitszeugnisses für den Geschäftsführer zu berücksichtigen, dass hierfür die Gesellschafterversammlung und nicht etwa ein Mitgeschäftsführer zuständig ist. Das heißt, dass das Arbeitszeugnis entweder von allen Gesellschaftern oder von einem Vertreter der Gesellschafterversammlung unterschrieben werden muss. Die Gesellschafter sind hingegen nicht auch zuständig für die Erteilung des Arbeitszeugnisses eines Arbeitnehmers. Dies obliegt vielmehr dem Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter oder einem Vorgesetzten des zu beurteilenden Arbeitnehmers.
Das gleiche Problem stellt sich bei der Frage, ob durch den Abschluss des Geschäftsführervertrages ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis aufgehoben wird. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass durch den Abschluss des Geschäftsführervertrages ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis wirksam beendet wird (BAG, Urteil v. 19.07.2007, 6 AZR 774/06). Insbesondere sei die Schriftform für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehalten (§ 623 BGB). Die Frage, ob denn die Gesellschafter überhaupt berechtigt sind, ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis zu beenden, konnte das Bundesarbeitsgericht in dem Fall offen lassen, da der Gesellschafter, der den Geschäftsführervertrag unterzeichnet hat, zugleich auch (Mit-)Geschäftsführer war. Insofern wird man dies auch auf das Arbeitszeugnis übertragen können. Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer das Arbeitszeugnis des ausscheidenden Geschäftsführers unterzeichnet, kann bzw. muss sich das Arbeitszeugnis auch auf das vorhergehende Arbeitsverhältnis erstrecken.
TIPP:
Gleichwohl empfehle ich Ihnen, bei einer Beförderung zum Geschäftsführer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sogleich ein Arbeitszeugnis anzufordern. Wie das Bundesarbeitsgericht selbst herausstellt, wird durch den Abschluss des Geschäftsführervertrages das vorhergehende Arbeitsverhältnis beendet, so dass Sie als Angestellter bereits nach § 109 GewO einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses haben. Durch den Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages werden die vertraglichen Beziehungen auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage entfällt. Es ist daher auch nicht nur ein Zwischenzeugnis, sondern ein Endzeugnis auszustellen. Hilfsweise hätten Sie aber aufgrund der Beförderung zum Geschäftsführer in jedem Fall einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, sofern man mit Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts davon ausgehen sollte, dass sich das Endzeugnis sowohl auf die Zeit des Arbeitsverhältnisses als auch auf die Zeit des Geschäftsführerdienstverhältnisses erstreckt.
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