Kann der Arbeitgeber die sofortige Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist?
Rückzahlungsklausel bei Arbeitgeberdarlehen
Vereinbarungen über ein Arbeitgeberdarlehen sehen häufig Rückzahlungsklauseln für den Fall vor, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird:
Der gesamte noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig wird und zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis – gleich aus welchen Gründen – endet.
Auszug aus einem Arbeitsvertrag
… oder auch
Der Arbeitgeber ist zur Kündigung des Darlehens berechtigt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
AUSZUG AUS EINEM ARBEITSVERTRAG
Solche Klauseln im Darlehensvertrag sind unwirksam (BAG, Urteil v. 12.12.2013, 8 AZR 829/12; v. 28.09.2017, 8 AZR 67/15). Grundsätzlich ist es möglich, die Fälligkeit oder die Kündigungsmöglichkeit eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu knüpfen. Dies entspricht einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und ist zulässig .
Die Klausel über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens kann jedoch im Einzelfall zu weit gefasst und damit unwirksam sein. Dies ist der Fall, wenn die Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart ist (BAG. Urteil v. 12.12.2013, 8 AZR 829/12).
Eine vorzeitige Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens scheidet bei einer Kündigung vom Arbeitgeber aus, wenn die Gründe nicht im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Also zum Beispiel bei einer betriebsbedingten Kündigung. Ebenso bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, wenn sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten hat.
In diesen Fällen hat es der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine vorzeitige Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens selbst herbeiführen.
Der Arbeitnehmer wird hierdurch unangemessen benachteiligt, weil er in der Regel erhebliche Schwierigkeiten haben wird, praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber zu finden, der zur Kreditgewährung bereit ist – und dies unter adäquaten Bedingungen. Kann er die erforderliche Summe nicht aufbringen, drohen ihm Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seines ehemaligen Arbeitgebers und möglicherweise Lohnpfändungen beim neuen Arbeitgeber.
Dem Arbeitgeber ist es daher in solchen Fällen zuzumuten, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen abzuwickeln.
Unterscheidet die Rückzahlungsklausel in der Vereinbarung über das Arbeitgeberdarlehen somit nicht danach, in wessen Sphäre die Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst wurde, ist diese unwirksam (BAG, Urteil v. 28.09.2017, 8 AZR 67/15). Der vereinbarte Zins- und Tilgungsplan gilt damit weiter fort. Die Kündigung des Darlehensvertrages durch den Arbeitgeber ist damit ebenfalls unwirksam.
Ähnliches gilt übrigens auch bei der Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Näheres hierzu erfahren Sie hier.
Tipp
Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitgeberdarlehen sofort fällig gestellt oder gekündigt hat, weil das Arbeitsverhältnis endet, sollten Sie in jedem Fall die vereinbarten Zins- und Tilgungsraten weiter an Ihren Arbeitgeber zahlen und die Vereinbarung über die Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens vom spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.
Sebastian Trabhardt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht