Übernahme der Fortbildungskosten durch Arbeitgeber: Wann Sie zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet sind.
Für die eigene Karriere ist es als Fach- oder Führungskraft unerlässlich sich ständig fortzubilden, denn Ihr Wissen und Ihre Fähigkeiten sind Ihr Kapital. Je besser Sie qualifiziert sind, desto besser können Sie sich auf dem Arbeitsmarkt behaupten. Doch gerade bei hochwertigen, über mehrere Monate fortdauernden Fortbildungsprogrammen oder Studiengängen können die Fortbildungskosten ganz erheblich sein.
Da kommt das Angebot des Arbeitgebers, sich an den Kosten zu beteiligen, sehr gelegen. Sie dürfen aber nicht vergessen, dass Ihr Arbeitgeber die Kosten nur übernimmt, weil auch er sich etwas davon verspricht. In einem immer stärker werdenden Wettbewerb hat er ein erhebliches Interessen daran, hochqualifizierte Mitarbeiter zu beschäftigen. Verständlich, dass er sich dann absichern und und Sie längere Zeit binden will, um von den erworbenen Know-how profitieren zu können.
Rückzahlung Fortbildungskosten
Grundlage ist dann meist der Abschluss einer Fortbildungsvereinbarung, wonach sich der Arbeitgeber zur Übernahme der Fortbildungskosten verpflichtet. Im Gegenzug verpflichten Sie sich, für eine gewisse Dauer nach Beendigung der Fortbildung im Unternehmen zu bleiben und im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Fortbildungskosten an Ihren Arbeitgeber zurückzuzahlen.
Ohne eine solche Rückzahlungsvereinbarung sind Sie zur Rückzahlung der Fortbildungskosten nicht verpflichtet
Tipp von Sebastian Trabhardt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Vorsicht vor dem Kleingedruckten
Eine Vereinbarung, wonach Sie sich zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichten, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden, ist grundsätzlich zulässig. Sie darf Ihr berufliches Fortkommen aber nicht unbillig erschweren. Eine entsprechende Vereinbarung über die Rückzahlung der Fortbildungskosten muss daher einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gewährleisten. Dabei müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
1. Geldwerter Vorteil
Es müssen die gegenläufigen Interessen miteinander abgewogen werden. Dabei hat sich die Abwägung vor allem daran zu orientieren, ob Ihnen durch die Fort- oder Weiterbildung ein geldwerter Vorteil zufließt (BAG, Urteil v. 05.06.2007, 9 AZR 604/06). Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn Sie durch die Fortbildung eine höhere Vergütung erhalten oder sich dadurch Ihre beruflichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Sie müssen Ihre neu erworbenen Kenntnisse also auch auch außerhalb Ihres derzeitigen Arbeitsverhältnisses nutzen können.
2. Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Klausel muss danach unterscheiden, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist (BAG, Urteil v. 11.4.2006, 9 AZR 610/05). So ist eine Klausel unwirksam, wonach Sie die vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen müssen (BAG, Urteil v. 05.06.2007, 9 AZR 604/06).
3. Bindungsdauer
Die Rückzahlung der Fortbildungskosten und die Bindungsdauer müssen Ihnen zumutbar sein. Fortbildungs- und Bindungsdauer müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG, Urteil v. 6.9.1995, 5 AZR 241/94). Auch die Qualität der erworbenen Qualifikation spielt eine Rolle. Obwohl gerade die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann im Einzelfall auch bei kürzerer Fortbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.
Dabei hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:
Es handelt sich hier nur um Richtwerte, die je nach Qualität und Kosten der Ausbildung im Einzelfall auch abweichen können. Dabei kommt es für die Fortbildungsdauer darauf an, ob Ihr Arbeitgeber Sie für die Fortbildung unter Fortzahlung der Vergütung freistellt, oder ob Sie die Fortbildung nebenberuflich in Ihrer Freizeit absolvieren. Besteht die Ausbildung aus mehreren Unterrichtsabschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 6.9.1995, 5 AZR 241/94).
4. Staffelung des Rückzahlungsbetrages
Der Rückzahlungsbetrag muss sich zudem zeitanteilig zur jeweiligen zulässigen Bindungsdauer reduzieren (BAG, Urteil 23.04.1986, 5 AZR 159/85). Sie müssen durch Ihre eigene Betriebstreue Einfluss auf die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nehmen können. Dies kann nach der bisherigen Rechtsprechung in jährlichen, quartalsweisen oder monatlichen Zeitabschnitten erfolgen. Das LAG Hamm vertritt sogar die Auffassung, dass die Klausel nur dann wirksam ist, wenn die Rückzahlungsverpflichtung nach Monatsschritten gestaffelt ist (LAG Hamm, Urteil v. 09.03.2012, 7 Sa 1500/11).
Alles-oder-Nichts-Prinzip
Hält sich die Rückzahlungsklausel nicht an die von der Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätze, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Eine teilweise Aufrechterhaltung der Klausel kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, etwa, wenn die Aufteilung der Klausel in einen wirksamen und in einen unwirksamen Teil möglich ist.