Anspruch auf Teilzeit auch bei Schichtarbeit: Auch wenn in Ihrem Unternehmen in Schichtarbeit gearbeitet wird, haben Sie einen Anspruch auf Teilzeit.
In einem jetzt veröffentlichen Urteil gab das LAG Köln einem Maschinenführer Recht, der nach knapp zwei Jahren in den Betrieb zurückkehrte und nur noch halbtags in Teilzeit arbeiten wollte. In dem Betrieb wird in einem 3-Schichtbetrieb gearbeitet.
Der Arbeitgeber hatte den Teilzeitwunsch des Maschinenführers aus betrieblichen Gründen abgelehnt, weil sonst speziell für ihn zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten, die zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht waren die Gründe des Arbeitgebers nicht gewichtig genug, um den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers abzulehnen. Nach § 8 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes muss ein Arbeitgeber dem Antrag auf Teilzeit eines Mitarbeiters zustimmen, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese müssen von erheblichen Gewicht sein. Gewisse organisatorische Anstrengungen sind bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent, so die Richter.
Quelle: LAG, Urteil v. 10.01.2013, 7 Sa 766/12
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