Teilzeitregelung nach der Elternzeit bleibt bestehen: Die Änderungskündigung einer Großgerätefahrerin im Hamburger Hafen ist unwirksam. Die von uns vertretene Klägerin Heike R. bekam auch vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg gegen Eurogate Recht. Ihre Teilzeitregelung nach der Elternzeit, die sie in einem Vorprozess erstritten hat, bleibt weiter bestehen.
Erfolgreich gegen Änderungskündigung zur Wehr gesetzt
Mit der Änderungskündigung wollte Eurogate die bestehende Teilzeitreglung unserer Mandantin an ihr betriebliches Schicht-Modell anpassen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg führte aus, dass in diesem besonderen Einzelfall die Änderungskündigung unwirksam sei, weil sich der beklagte Arbeitgeber nicht darauf beschränkt habe, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin im dringenden betrieblichen Umfang zu ändern, sondern darüber hinaus gegangen sei.
Unsere Mandantin arbeitet seit 2006 als Großgerätefahrerin (Containerbrücke und Van Carrier) an einem Container-Terminal im Hamburger Hafen, an dem rund um die Uhr Containerschiffe be- und entladen werden. Sie hat einen 8-jährigen Sohn und lebt mit dem Vater zusammen, der im selben Unternehmen beschäftigt ist.
Die Container werden von Schiffen, der Bahn und LKWs zu ihrem Terminal transportiert, dort kurz gelagert und mit dem jeweiligen Transportmittel weitertransportiert. In dem Unternehmen gilt ein 3-Schichtsystem mit jeweils 8,5 Stunden sowie an Wochenenden und Feiertagen ein 4-Schichtsystem mit jeweils 6,0 Stunden. Diese Arbeitszeiten sind in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt.
Schichtsystem im Container-Terminal nicht familienfreundlich
Das 3-Schicht-Modell von Eurogate ist jedoch nicht sehr familienfreundlich. Denn es bietet keine Möglichkeit, auch in Teilschichten zu arbeiten. Während der Elternzeit beantragte unsere Mandantin Teilzeit im Umfang von 24 Stunden in der Woche an vier Tagen jeweils 6 Stunden (von 06:00 bis 12:30 h) zu arbeiten. Mit dem Arbeitgeber konnten wir schließlich eine Einigung finden, dass unsere Mandantin während der Elternzeit nicht als Großgerätefahrerin, sondern abweichend vom bestehenden Schichtsystem an der Tankstelle für die Van Carrier in Teilzeit während der Elternzeit eingesetzt wird.
Nach dem Ende ihrer Elternzeit wollte unsere Mandantin die Arbeitszeiten beibehalten und stellte daher einen Antrag auf Teilzeit nach der Elternzeit, den der Arbeitgeber aber ablehnte. Denn er plante, den Tankstellenbetrieb möglicherweise an einen externen Dienstleister zu vergeben. Ferner argumentierte Eurogate, dass ein teilschichtiger Einsatz als Großgerätefahrerin nicht mit dem betrieblichen Schicht-Modell nicht vereinbar sei.
Teilzeit nach der Elternzeit gerichtlich durchgesetzt
Durch zwei Instanzen musste Heike R. klagen und gewann schließlich den Rechtsstreit gegen Eurogate. Das Landesarbeitsgericht Hamburg verurteilte den Arbeitgeber, der Teilzeit nach der Elternzeit zuzustimmen, so dass ihre bisherigen Arbeitszeiten beibehalten wurden (LAG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2019 – 5 Sa 61/18 –, rechtskräftig).
Arbeitgeber sprach Änderungskündigung aus
Dies gefiel dem Arbeitgeber jedoch nicht. Eurogate lagerte Anfang Oktober 2019 den Betriebs der Tankstelle an einen externen Dienstleister aus, so dass die Tätigkeit dort wegfiel. Daraufhin erklärte Eurogate eine Änderungskündigung und bot unserer Mandantin an, künftig an 25,5 Wochenstunden an drei Tagen in der Woche jeweils 8,5 Stunden sowohl in der Früh- und Spätschicht als auch an den Wochenenden und Feiertagen zu arbeiten. Das Angebot nahm unsere Mandantin unter dem Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung an und erhob Änderungsschutzklage. Erneut wurde wieder über zwei Instanzen über die Teilzeit nach der Elternzeit gestritten.
In den Medien erregte der Fall für Aufsehen:
- Mopo: Nicht familienfreundlich – Eurogate verweigert Arbeiterin Teilzeit-Stelle
- NDR: Streit vor Gericht um Teilzeit einer Eurogate-Mitarbeiterin
- taz: Hafenfirma erschwert Teilzeit
Nicht alle Änderungen der Arbeitsbedingungen waren erforderlich
Wie schon das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 15.03.2021 festgestellt, dass die Änderungskündigung von Eurogate unwirksam ist. Denn der beklagte Arbeitgeber habe sich nicht darauf beschränkt, die von der Klägerin im Vorprozess erstrittenen Arbeitszeiten im dringenden betrieblichen Umfang zu ändern, sondern ist darüber hinaus gegangen. Jedenfalls für einen Einsatz unserer Mandantin am Wochenende fehlten erforderliche Gründe. Da eine Änderungskündigung schon dann unwirksam ist, wenn auch nur eine angebotene Änderung unwirksam ist, hat das Landesarbeitsgericht Hamburg leider die eigentliche Frage offen gelassen, ob ein Anspruch auf Teilzeitarbeit auch in Teilschichten von nur 6,0 statt 8,5 Stunden besteht oder nicht.
Gleichwohl bestehen die bisherigen reduzierten Arbeitszeiten unserer Mandantin nun weiter fort. Es bleibt abzuwarten, wie Eurogate unsere Mandantin nun beschäftigen wird.
Quelle: (Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 15. März 2021 – 5 Sa 67/20)