Teilzeit
Alltag, Kinder, Freizeit, die Pflege von Angehörigen und Arbeit unter einen Hut zu bringen, ist als Arbeitnehmer oft nicht leicht. Eine Arbeitsstelle in Teilzeit kann dabei helfen, Leben und Beruf in einem ausgewogenen und angenehmen Verhältnis zu halten.
Prinzipiell wird im Arbeitsrecht zwischen der Arbeit in Teil- und Vollzeit unterschieden. Für Arbeiter und Arbeiterinnen in Vollzeit sind durchschnittlich 40 Wochenstunden festgelegt.
Im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist eine Definition für Teilzeit in § 2 Absatz 1 Satz 1 festgelegt. Ein Arbeitnehmer ist in Teilzeit beschäftigt, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit weniger als die Arbeitszeit der vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten beträgt.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet innerhalb des Unternehmens Stellen zu prüfen, welche auch in Teilzeitarbeit möglich sind. Prinzipiell kann vom Arbeitnehmer ein formloser Antrag auf verkürzte Arbeitszeiten gestellt werden. Dieser kann zwar vom Unternehmen abgelehnt werden, allerdings nur aufgrund betrieblicher Gründe.