Sie sind schwanger und fragen sich, wann und wie Sie Ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen sollten? Keine Sorge, Sie sind nicht allein mit dieser Frage! Viele Frauen sind unsicher, wann der richtige Zeitpunkt gekommen ist, die Schwangerschaft mitzuteilen und welche Rechte sie haben. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige darüber, wann und wie Sie Ihre Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber mitteilen sollten – und wie Sie Ihre Rechte am besten wahren.
Ihre Rechte als Schwangere am Arbeitsplatz
Überblick: Was erwartet Sie in diesem Beitrag?
In den folgenden Abschnitten erklären wir:
Wann sollten Sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen?
Es gibt keinen festen vorgeschriebenen Zeitpunkt, wann Ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen müssen. Nach dem Mutterschutzgesetz „soll“ eine schwangere Frau ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen, sobald sie davon Kenntnis hat (§ 15 Abs. 1 MuSchG). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine verpflichtende Regel, sondern nur um eine Empfehlung, die Schwangerschaft frühzeitig dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Viele Frauen warten aus persönlichen Gründen, z.B. um das Risiko einer Fehlgeburt im ersten Schwangerschaftsdrittel abzuwarten, bis zur 12. Schwangerschaftswoche, bevor sie die Nachricht am Arbeitsplatz verkünden.
Mitteilung der Stillzeit: Mitteilungsobliegenheit der stillenden Frau
Neu ins Gesetz aufgenommen wurde die Mitteilungsobliegenheit der stillenden Mutter, den Arbeitgeber so früh wie möglich darüber zu informieren, dass sie stillt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Durch die frühzeitige Mitteilung soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, schon entsprechende Vorbereitungen für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der stillenden Mutter zu treffen. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie gleich nach dem Mutterschutz oder nur für wenige Monate in Elternzeit gehen.
Warum ist es sinnvoll, dem Arbeitgeber frühzeitig die Schwangerschaft mitzuteilen?
Obwohl Sie rechtlich nicht verpflichtet sind, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber frühzeitig Ihre Schwangerschaft mitteilen. Denn nur dann, wenn er Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft hat, kann er die gesetzlichen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes einhalten. Dazu zählen z.B.
- der besondere Kündigungsschutz während der Schwangerschaft,
- besondere Regelungen zur Arbeitszeit und Nachtarbeit
- Maßnahmen zur Reduzierung gesundheitlicher Risiken am Arbeitsplatz (Gefährdungsbeurteilung)
- Berechnung der Mutterschutzfristen und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
Wichtig! 2 Wochen-Frist bei Kündigung: Wenn Ihr Arbeitgeber bisher keine Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft hatte und Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben, müssen Sie ihm innerhalb von zwei Wochen mitteilen, dass Sie schwanger sind. Auch wenn Sie Ihre Schwangerschaft nur vermuten und diese noch nicht von einem Arzt festgestellt wurde, sollten Sie vorsorglich die Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber mitteilen, um sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen zu können.
Kündigungsschutzklage: Darüber hinaus müssen Sie gegen die Kündigung in der Schwangerschaft zusätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, mit der Sie die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen. Anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt haben.
5 Tipps, zum Kündigungsschutz: Hier finden Sie alle wichtigen Fakten zum Kündigungsschutz und zur Kündigung in der Schwangerschaft.
Wie Sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen?
Eine bestimmte Form ist für die Mitteilung der Schwangerschaft an Ihren Arbeitgeber nicht vorgeschrieben: Es reicht, wenn Sie ihn mündlich oder per E-Mail über Ihre Schwangerschaft informieren. Aus Beweisgründen ist sicherer, wenn Sie Ihren Arbeitgeber per E-Mail oder schriftlich über Ihre Schwangerschaft informieren. Ein ärztliches Attest müssen Sie nicht vorlegen.
Ein Muster für die Mitteilung der Schwangerschaft an Ihren Arbeitgeber finden Sie hier:
Wer muss von der Schwangerschaft informiert werden?
Die Mitteilung der Schwangerschaft sollte an eine Person erfolgen, die innerhalb des Unternehmens die Arbeitgeberfunktion ausübt – in kleineren Firmen ist der Inhaber oder Geschäftsführer, in größeren Betrieben die Personalabteilung.
Es reicht nicht aus, wenn Sie Fachvorgesetzte (Vorarbeiter, Gruppenleiter, Teamleiter) informieren, da sie nicht für die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes verantwortlich sind. Werden sie über die Schwangerschaft informiert, ist dies – vorbehaltlich einer anderslautenden betrieblichen Praxis – keine Mitteilung i.S.d. § 15 Abs. 1 MuSchG. Allerdings sollten Arbeitgeber betriebsorganisatorisch sicherstellen, dass derartige Vorgesetzte entweder die Mitteilung weiterleiten oder auf ihre Unzuständigkeit und den zuständigen Ansprechpartner hinweisen.
Der Betriebsarzt ist kein empfangsbefugter Vertreter des Arbeitgebers. Seine Kenntnis von der Schwangerschaft unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und ersetzt die Mitteilung nach § 15 Abs. 1 MuSchG nicht. Sie sind zudem zu Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, Sie bitten ihn ausdrücklich die Information weiterzuleiten. Allerdings tragen Sie Sie dann das Risiko, dass der Vorgesetzte die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber nicht rechtzeitig weiterleitet.
Tipp: Es ist empfehlenswert, Ihren Arbeitgeber um eine schriftliche Bestätigung für Ihre Mitteilung der Schwangerschaft mit Datum zu bitten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Darf der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen?
Ja, Ihr Arbeitgeber kann die Vorlage eines ärztlichen Attests oder das einer Hebamme oder eines Entbindungshelfers verlangen (§ 15 Abs. 2 MuSchG). Es handelt sich jedoch ebenfalls nur um eine „Soll-Vorschrift“. Sie sind somit nicht verpflichtet, über die Schwangerschaft ein ärztliches Attest vorzulegen. Allerdings beginnt die sechswöchige Mutterschutzfrist vor der Entbindung nicht zu Laufen, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber kein ärztliches Attest vorlegen, obwohl er dies verlangt hat. Denn für die Berechnung der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG) ist das Zeugnis eines Arztes oder Hebamme maßgebend. Ohne ärztlichem Attest ist der Arbeitgeber auch nicht zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet.
Die Vorlage des Mutterpasses darf der Arbeitgeber hingegen nicht verlangen, denn dieser enthält sensible Informationen über den Gesundheitszustand und den des Kindes, die für den Nachweis der Schwangerschaft nicht erforderlich sind. Legen Sie dennoch versehentlich den Mutterpass vor, darf Ihr Arbeitgeber nur den voraussichtlichen Entbindungstermin entnehmen.Sie sollten daher im eigenen Interesse spätestens sechs Wochen vor dem Entbindungstermin (Mutterschutzfrist) Ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen.
In dem ärztlichen Attest soll auch der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben werden. Denn von diesem Tag ist die sechswöchige Mutterschutzfrist verbindlich zurückzurechnen. Verschiebt sich der Entbindungstermin, sind Sie zwar nicht verpflichtet, ein neues Attest einzureichen. Sie machen sich aber unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn Ihr Arbeitgeber Sie dadurch zu früh freistellt (Beschäftigungsverbot). Sie sollten dann mit einem weiteren ärztlichem Attest den bisherigen Tag der Entbindung korrigieren.
Wer trägt die Kosten für ein Attest?
Die Kosten für ein verlangtes ärztliche Attest muss Ihr Arbeitgeber tragen (§ 9 Abs. 6 Satz 2 MuSchG). Legen Sie allerdings freiwillig ein Attest vor, müssen Sie die Kosten für das Attest selbst zahlen. Ihr Arbeitgeber muss für ein unverlangtes Attest die Kosten nicht zu erstatten.
Wen muss und darf der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
Die Mitteilung einer Schwangerschaft am Arbeitsplatz wirft oft die Frage auf, wer darüber informiert werden muss oder darf.
1. Arbeitgeber muss Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde mitteilen
Sobald Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitgeteilt haben, muss darüber die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Dies dient dazu, sicherzustellen, dass die Mutterschutzvorschriften eingehalten werden und die Behörde bei Bedarf Maßnahmen ergreifen kann.
Wichtig: Die Pflicht zur Benachrichtigung gilt nur, wenn Sie Ihre Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber selbst mitgeteilt haben. Erhält der Arbeitgeber die Information auf anderem Weg oder handelt es sich nur um eine Vermutung, besteht keine Meldepflicht. Außerdem muss keine erneute Mitteilung erfolgen, wenn bereits über die Schwangerschaft informiert wurde und später das Stillen hinzu kommt.
Arbeitszeiten, die gemeldet werden müssen: Falls der Arbeitgeber plant, Sie als schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder in getakteten Arbeitsprozessen einzusetzen, muss auch dies der Aufsichtsbehörde gemeldet werden (§ 27 Abs. 2 MuSchG). Werden die Benachrichtigungspflichten nicht erfüllt, drohen dem Arbeitgeber Bußgelder (§ 32 MuSchG).
Weitere Informationen auf Anfrage: Die Aufsichtsbehörde kann zusätzlich Informationen einfordern, z.B. zu Arbeitszeit, Art der Vergütung oder körperlichen Belastungen, um mögliche Risiken zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
2. Mitteilung an den Betriebsrat
Auch der Betriebsrat muss informiert werden, wenn Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren. Der Betriebsrat ist gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung der Mutterschutzgesetze zu überwachen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Dafür benötigt er umfassende Informationen vom Arbeitgeber.
Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin: Dies gilt selbst dann, wenn Sie nicht möchten, dass der Betriebsrat informiert wird. Die Erfüllung der dem Betriebsrat von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben ist nicht von einer vorherigen Einwilligung der Arbeitnehmer abhängig und steht nach der betriebsverfassungs-rechtlichen Konzeption nicht zu deren Disposition (BAG, Urteil v. 09.04.2019, 1 ABR 51/17). Arbeitgeber und Betriebsrat haben jedoch bei der Weitergabe des Namens der schwangeren Mitarbeiterin die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Nur wenn die Nennung des Namens für die Überwachungsaufgaben des Betriebsrats notwendig ist und ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden, wird Ihr Schutz auf Selbstbestimmung und Ihr Persönlichkeitsrecht gewahrt.
3. Weitergabe an Dritte
Die unbefugte Weitergabe von Informationen über Ihre Schwangerschaft an Dritte ist ausdrücklich verboten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Ohne Ihre Zustimmung dürfen von Ihrem Arbeitgeber weder Kollegen noch Kunden, Lieferanten oder sonstige Dritte üBer Ihre Schwangerschaft informiert werden. Es liegt allein bei Ihnen, zu entscheiden, wem Sie diese Informationen mitteilen möchten.
Ausnahme: Bestimmte Personen im Betrieb, die die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften sicherstellen müssen (z.B. Personalabteilung, Vorgesetzte), dürfen informiert werden, wenn dies aus berechtigten Gründen notwendig ist. Diese Weitergabe muss jedoch auf das erforderliche Maß beschränkt sein und darf nicht über das Nötige hinausgehen.
Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht: Sollte der Arbeitgeber die Informationen unbefugt oder gegen Ihren Willen weitergeben, können Sie rechtliche Schritte einleiten und unter Umständen eine Entschädigung verlangen.
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