Wie Sie Ihr Arbeitszeugnis einklagen und eine bessere Note durchsetzen: Wenn Sie das Arbeitszeugnis bei Ihrem Arbeitgeber angefordert haben, es aber nach einer üblichen Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen noch nicht erhalten haben, können und sollten Sie das Arbeitszeugnis einklagen. Das gleiche gilt, wenn Sie zwar ein Zeugnis erhalten haben, aber mit dem Zeugnis-Inhalt nicht einverstanden sind.
Lohnt sich eine Zeugnisklage?
Ist das Zeugnis fehlerhaft, können Sie eine Zeugnisberichtigung vor Gericht durchsetzen. Rechtlich haben Sie zwar keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen. Gleichwohl lohnt es sich, hartnäckig zu bleiben und das Arbeitszeugnis einzuklagen. Denn die wenigsten Arbeitgeber haben die Lust und Zeit, sich wegen einzelner Zeugnisformulierungen vor dem Arbeitsgericht zu streiten. Die meisten Zeugnisklagen werden daher über die Lästigkeit gewonnen bzw. verglichen. Das Gute ist, Sie können sich nicht verschlechtern. An den ersten Zeugnisentwurf ist Ihr Arbeitgeber gebunden und darf das Arbeitszeugnis nachträglich nicht zu Ihrem Nachteil verschlechtern, wenn er es an anderer Stelle ändert.
Auch wenn Sie vielleicht nicht alle Änderungswünsche durchsetzen können, gelingt es doch vor dem Arbeitsgericht in den meisten Fällen ein besseres Arbeitszeugnis auszuhandeln. Denn auch ein Richter ist bestrebt, die Akte vom Tisch zu bekommen und wird im Gütetermin einen Kompromissvorschlag anbieten.
Zeugnisklagen sind daher durchaus erfolgreich. Allerdings müssen Sie, wie bei jedem arbeitsgerichtlichen Prozess, die Kosten für Ihren eigenen Anwalt selbst tragen.
Die Kosten richten Sie hierbei nach den gesetzlichen Gebühren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt sind. Danach berechnen sich Kosten von einem bestimmten Gegenstandswert, der bei Zeugnisstreitigkeiten in der Regel ein Bruttomonatsgehalt beträgt.
Bei einem Bruttomonatsgehalt von 5.000 Euro betragen die Rechtsanwaltskosten 1.285,80 Euro, wenn es vor dem Arbeitsgericht zu einem Vergleich kommt. Gern unterbreite ich Ihnen hierzu ein individuelles Angebot.
Beispiel für Rechtsanwaltskosten
Zuständig für eine Zeugnisklage ist das Arbeitsgericht, am Ort des Sitzes Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Betriebsstätte. GmbH-Geschäftsführer haben ebenfalls Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Sie müssen das Arbeitszeugnis für Geschäftsführer vor dem Landgericht am Ort des Sitzes der GmbH klagen. Insofern können gegebenenfalls noch Reisekosten zum Arbeits- oder Landgericht hinzukommen.
Beachten Sie, dass – anders als vor dem Zivilgericht – vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Kosten selbst trägt (§ 12a ArbGG). Das heißt, Sie bekommen Ihre Rechtsanwaltskosten nicht von Ihrem Arbeitgeber erstattet, auch nicht, wenn Sie vor Gericht obsiegen. Dafür brauchen Sie aber auch nicht die Kosten Ihres Arbeitgebers zu erstatten, falls Sie mit der Zeugnisklage verlieren sollten. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel die gesetzlichen Gebühren.
Hinweis von Sebastian Trabhardt, ANwalt für Arbeitsrecht
Welche Klageanträge Sie stellen müssen
Sofern Sie selbst das Arbeitszeugnis einklagen, müssen Sie einen bestimmten Klageantrag formulieren. Für die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses reicht folgender Klageantrag aus:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger / der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Ausstellungsdatum 31. Oktober 2016 zu erteilen
Beispiel für Klageantrag
Sie haben zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung; es steht vielmehr zunächst im Ermessen Ihres Arbeitgebers, welchen Wortlaut er im Arbeitszeugnis wählt (vgl. BAG, Urteil v. 29.07.19971, 2 AZR 250/70).
Dem steht aber nicht entgegen, dass Sie den gewünschten Zeugnisinhalt bereits in den Klageantrag aufnehmen und eine bestimmte Formulierung vorschlagen (vgl. BAG, Urteil v. 08.02.1984, 5 AZR 58/82). Eine Zeugnisklage ist daher nicht schon deshalb abzuweisen, weil der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass das Zeugnis den von ihm gewünschten Wortlaut enthält.
Erteilt Ihr Arbeitgeber erst im Laufe des Prozesses ein Zeugnis, dass Sie nicht als Erfüllung des Zeugnisanspruchs ansehen, ist es Ihnen unbenommen, das von Ihrem Arbeitgeber verlangte Arbeitszeugnis selbst zu formulieren und den gesamten Zeugnistext in den Klagantrag aufzunehmen. Es unterliegt sodann dem Gericht, dieses Begehren zu überprüfen und unter Umständen das Zeugnis im Ganzen oder in einzelnen Punkten selbst zu formulieren (BAG, Urteil v. 08.02.1984, 5 AZR 58/82; LAG Hamm, Urteil v. 28.03.2000, 4 Sa 1578/99; LAG Hamburg, Urteil v. 06.12.2007, 8 Sa 51/07).
Wer muss was beweisen?
Nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Darlegungslast hat jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen. Der Arbeitnehmer, der die Erteilung eines Zeugnisses verlangt, hat deshalb die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der Zeugnisanspruch ergibt. Das heißt, Sie müssen zunächst nur darlegen, das ein Arbeits- oder Dienstverhältnis bestand, dessen Beendigung und – wenn ein qualifiziertes Arbeitszeugnis begehrt wird – dass Sie das Zeugnis angefordert haben. Dem Arbeitgeber obliegt dann als Schuldner, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich das Nichtbestehen des Zeugnisanspruchs ergeben. Hierzu gehört auch der Einwand, der Zeugnisanspruch sei bereits erfüllt. Dieser Last genügt der Arbeitgeber, wenn er darlegt, dass er ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Zeugnis erteilt hat, dieses also formell ordnungsgemäß ist und den allgemein erforderlichen Zeugnis-Inhalt hat, also Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers enthält.
Wenn Sie mit dem erteilten Arbeitszeugnis nicht einverstanden sind, können Sie vom Arbeitgeber gerichtlich Zeugnisberichtigung oder Ergänzung verlangen. Mit einer solchen Klage machen Sie weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs geltend und keinen dem Gesetz fremden Berichtigungsanspruch (BAG, Urteil v. 17. 02.1988, 5 AZR 638/86).
Der Arbeitgeber ist dafür beweispflichtig, dass das von ihm erteilte Zeugnis vollständig und richtig ist (BAG, Urteil v. 08.02.1984, 5 AZR 58/82). Die Darlegungs- und Beweislast kehrt sich auch nicht dadurch um, dass der Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einem bestimmten Wortlaut begehrt. Denn der Arbeitnehmer macht mit der erstmaligen Erteilung eines Arbeitszeugnisses seinen Erfüllungsanspruch geltend. Wenn der Arbeitgeber behauptet, er habe erfüllt, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Er muß darlegen und beweisen, dass er den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit den von ihm gewählten Formulierungen erfüllt hat.
Wenn Sie eine bessere Note anstreben
Der Zeugnisanspruch richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis; das umfasst auch die Schlussnote. Auch diese muss „wahr“ sein. Ein Arbeitnehmer, der auf Grund seiner Arbeitsleistung die Gesamtnote „gut“ verdient, kann eine entsprechende Beurteilung beanspruchen und die Ausstellung eines Zeugnisses mit dieser Note durchsetzen (BAG, Urteil v. 14.10.2003, 9 AZR 12/03).
Doch wenn Sie ein gutes Arbeitszeugnis, also eine überdurchschnittliche Beurteilung anstreben, verbleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der Arbeitnehmer als derjenige, der einen Anspruch auf eine konkrete Zeugnisformulierung geltend macht, die hierfür erforderlichen Tatsachen vorzutragen hat. Denn die gesetzliche Regelung für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) begründet keinen Anspruch auf ein „gutes“ oder „sehr gutes“ Zeugnis, sondern „nur“ auf ein leistungsgerechtes Zeugnis.
Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem entgegenstehen sollen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass jede Beurteilung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist. Sie wird zwangsläufig von den Erfahrungen des Arbeitgebers geprägt, die er mit der Leistung einzelner Arbeitnehmer gewonnen hat. Der Arbeitgeber hat daher einen gewissen Beurteilungsspielraum. Daher ist der gerichtliche Prüfmaßstab letztlich eingeschränkt.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie in einem Zeugnisrechtsstreit vortragen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass Ihre Leistungen besser als befriedigend waren, wenn Sie eine bessere Schlussnote als „zur vollen Zufriedenheit“ beanspruchen. In der Praxis ist dies nur schwer möglich.
Hilfreich kann hierbei ein zuvor erteiltes Zwischenzeugnis sein. Wenn dieses eine gute Schlussnote enthält und nicht älter als zwei bis drei Jahre ist, ist Ihr Arbeitgeber an den Inhalt des Zeugnisses und die Schlussnote gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt (BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 248/07).
Ebenso kann die Zahlung eines Bonus als besondere Anerkennung dafür sprechen, dass Ihre Leistungen überdurchschnittlich waren (BAG, Urteil v. 18.11.2014, 9 AZR 584/13).
Da in vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen Ausschlussfristen vereinbart sind, sollten Sie schnell handeln. In der Regel ist dort geregelt, dass Sie alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – also auch das Arbeitszeugnis und dessen Berichtigung – innerhalb einer Frist von 3 Monaten einklagen müssen. Anderenfalls verfällt der Anspruch.
Tipp von Sebastian Trabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht