Wann habe ich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? Alle Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Geregelt ist dies in § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO).
Leitende Angestellte und Führungskräfte zählen zu den Arbeitnehmern und haben demgemäß ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.
Wenn Sie hingegen als freier Mitarbeiter, also selbstständig tätig sind, können Sie kein Zeugnis verlangen. Doch in vielen Fällen sind freie Mitarbeiter nicht wirklich selbstständig, etwa, weil Sie nur für einen Auftraggeber tätig sind. Wenn Sie in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingliedert sind (weil Sie z.B. einen festen Arbeitsplatz haben, in der Telefonliste genannt werden und über einen E-Mail-Account des Auftraggebers zu erreichen sind) und zudem Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt Ihrer Arbeit unterliegen, dann spricht dies eher dafür, dass Sie tatsächlich Arbeitnehmer sind. Sie sollten dann Ihren Status von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen und vorsorglich ein Arbeitszeugnis von Ihrem vermeintlichen Auftraggeber geltend machen.
Der Anspruch auf das Arbeitszeugnis besteht unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Selbst ein Probearbeitsverhältnis oder eine kurzfristige Beschäftigung (zum Beispiel nur drei bis sechs Monate) reichen aus, um ein Zeugnis zu verlangen.
Geschäftsführer einer GmbH sind keine Arbeitnehmer. Sie vertreten vielmehr die Gesellschaft und üben damit die Arbeitgeberfunktion aus. Gleichwohl können bei ihnen gewisse Elemente eines abhängigen Dienstverhältnisses vorhanden sein. Dies gilt insbesondere bei dem sogenannten Fremdgeschäftsführer, der selbst keine Gesellschaftsanteile an der GmbH hält. Er ist daher grundsätzlich anspruchsberechtigt und kann aufgrund des Geschäftsführervertrages nach § 630 BGB ein Arbeitszeugnis verlangen (BGH, Urteil v. 9.11.1967, DB 1967, 2214). Es kommt aber auf die jeweiligen Gesamtumstände an, ob tatsächlich ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Wann kann ich das Zeugnis verlangen?
Der Zeugnisanspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, können Sie bereits am Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens das Zeugnis geltend machen, damit Sie sich während der Kündigungsfrist bei einem neuen Arbeitgeber bewerben können (BAG, Urteil v. 27.2.1987, 5 AZR 710/85).
Qualifiziertes Arbeitszeugnis
Verlangen Sie immer gleich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Ihr Arbeitgeber muss nämlich von sich aus nur ein einfaches Zeugnis ausstellen. Mit dem einfachen Zeugnis können Sie kaum etwas anfangen. Es enthält nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Damit eignet es sich jedenfalls nicht für Bewerbungen.
Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis muss Ihr Arbeitgeber auch Ihre Leistungen und Ihr Sozialverhalten (Führung) beurteilen (siehe auch: Zeugnis Inhalt). Für eine Bewerbung ist praktisch immer ein qualifiziertes Zeugnis erforderlich. Selbst bei einer kurzen Beschäftigungsdauer haben Sie einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.
Machen Sie Ihr Arbeitszeugnis gegenüber Ihrem Arbeitgeber so schnell wie möglich geltend. Verlangen Sie Ihr Arbeitszeugnis am Besten schriftlich. In vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen gibt es sogenannte Ausschlussfristen. Sie sind eine Besonderheit im Arbeitsrecht. Danach müssen Sie alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. In Arbeitsverträgen muss diese Frist mindestens drei Monate betragen, sonst ist die Klausel unwirksam. In Tarifverträgen ist jedoch auch eine kürzere Frist, meistens nur ein bis zwei Monate, wirksam. Versäumen Sie diese Frist, ist Ihr Zeugnisanspruch endgültig verfallen und Sie können Ihr Zeugnis vor Gericht nicht mehr durchsetzen.
Tipp von Sebastian Trabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht
Darüber hinaus sehen die meisten Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen vor, dass Sie bei einer Ablehnung Ihres Arbeitgebers oder wenn er auf Ihr Verlangen nicht reagiert, innerhalb einer weiteren Frist von zwei bzw. drei Monaten (in Arbeitsverträgen) Ihren Anspruch vor Gericht einklagen müssen. Holen Sie sich daher rechtzeitig fachkundigen Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht ein.
Die Ausschlussfristen müssen Sie auch dann beachten, wenn Sie ein Zeugnisberichtigung von Ihrem Arbeitgeber geltend machen wollen.
Endzeugnis oder Zwischenzeugnis?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und diese mit der Kündigungsschutzklage angreifen, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis geltend machen.
Ich empfehle Ihnen zunächst ein Zwischenzeugnis geltend zu machen. Hintergrund ist, dass bei einem Zwischenzeugnis nicht zum Ausdruck kommt, dass Ihnen bereits gekündigt wurde. Dadurch erhöhen sich Ihre Bewerbungschancen.
Sie können immer dann ein Zwischenzeugnis anfordern, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder das Angebot Ihres Arbeitgebers, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, begründet ein solches berechtigtes Interesse.
Wie muss ich das Zeugnis geltend machen?
Für die Geltendmachung des Arbeitszeugnisses ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie können es daher auch mündlich verlangen. Aus Beweisgründen empfehle ich Ihnen, es aber immer schriftlich, zumindest per E-Mail, geltend zu machen. Arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen sehen zudem meist die Schriftform für die Geltendmachung vor. Dann reicht zumindest ein Telefax aus.
Eine Begründung bedarf Ihr Antrag auf ein Zeugnis nicht. Der Verwendungszweck spielt keine Rolle; Sie können auch dann ein Arbeitszeugnis verlangen, wenn Sie in Rente gehen oder sich selbstständig machen.
Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich das Zeugnis abhole?
Ja. Ihr Arbeitgeber muss das Zeugnis am Ort seiner gewerblichen Niederlassung zur Abholung bereithalten. Er hat keine Pflicht, es Ihnen zuzusenden.
Anderes gilt jedoch, wenn er das Zeugnis verspätet erstellt hat. Dann muss er Ihnen das Arbeitszeugnis übermitteln. Ebenso, wenn die Abholung des Zeugnisses für Sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wären. Zum Beispiel, wenn Sie inzwischen woanders wohnen oder krank sind.
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber abschließen, empfehle ich, gleich im Aufhebungsvertrag festzuhalten, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen das Zeugnis auf seine Kosten übersenden muss.
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Sebastian Trabhardt, Anwalt für Arbeitsrecht
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