Urteil: Arbeitnehmer muss Dienstwagen nach Kündigung nicht übernehmen.
Häufig finden sich im Dienstwagenvertrag Klauseln, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Dienstwagen nach Kündigung und/oder den Leasingsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen.
Klausel zur Übernahme des Dienstwagens nach Kündigung ist unwirksam
Eine Klausel im Dienstwagenvertrag, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Dienstwagen nach einer Kündigung zu übernehmen, ist unwirksam, entschieden inzwischen mehrere Arbeitsgerichte (LAG, Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.11.2018, 5 Sa 485/17; ArbG Chemnitz Urteil v. 02.02.2006, 11 Ca 4455/05). Denn sie schränkt die Berufsfreiheit ein, weil sie die Ausübung des Kündigungsrechts unzulässig erschwert. Der Arbeitnehmer soll nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Dienstwagen übernehmen und in den Leasingvertrag oder Darlehensvertrag eintreten, Damit kann er seinen Arbeitsplatz nicht ohne Kostenbelastung frei wählen.
Die Vertragsklausel bestimmte, dass der Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung den zur Privatnutzung angeschafften Dienstwagen einschließlich des zur Finanzierung abgeschlossenen Leasingvertrages (ArbG Chemnitz) oder in einem anderen Fall, den Darlehensvertrag vom Arbeitgeber (LAG Rheinland-Pfalz) zu übernehmen hatte.
Erhebliche finanzielle Belastung
Da Leasingverträge üblicherweise vor Vertragsablauf nicht lösbar sind, musste der Arbeitnehmer das Fahrzeug also bis zum Vertragsende finanzieren. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass dies bei einem auf 36 Monate abgeschlossenen Leasingvertrag eine erhebliche finanzielle Belastung bedeutet. Unabhängig von der maßgeblichen Kündigungsfrist werde die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers in unzulässigerweise eingeschränkt.
Diese Belastung wird auch nicht dadurch kompensiert, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter nutzen kann. Denn dies stellt meist keinen Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Will sich der Arbeitnehmer beruflich verändern und kündigt deshalb das Arbeitsverhältnis, erfolgt dies in der Regel, weil er sich bei einem anderen Arbeitgeber zu besseren Konditionen „verkaufen“ kann. Ein potentieller neuer Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer meist ebenfalls einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, so die Chemnitzer Richter.
Zudem bürdet die Klausel dem Arbeitnehmer in unzulässigerweise das Betriebsrisiko des Arbeitgebers auf. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko und hat dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um die von im geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Hierzu gehört auch ein Dienstwagen. Die dienstlich veranlassten Kosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen (BAG, Urteil v. 09.09.2003, 9 AZR 574/02).
Grund für Kündigung
Die Klausel zur Übernahme des Dienstwagens nach Kündigung ist auch deshalb unwirksam, wenn sie nicht danach unterscheidet, wer die Kündigung zu vertreten hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.11.2018, 5 Sa 485/17) So ist es unzulässig, wenn die Pflicht zur Übernahme des Dienstwagens auch dann besteht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt oder der Arbeitnehmer kündigt, weil sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten hat.
Keine Abwälzung der Mehrkosten für Sonderausstattung auf Arbeitnehmer
Ebenso ist eine Klausel in der Dienstwagenregelung unwirksam, wonach der Arbeitnehmer einen durch seine Sonderwünsche bedingten Eigenanteil an den Leasingraten für den Dienstwagen auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen hat (LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007, 21 Sa 1770/07; LAG Düsseldorf, 08.07.2011, 10 Sa 108/11; vgl. auch BAG, 09.09.2003, 9 AZR 574/02).
Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten für ein teureres Fahrzeug ist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht zu beanstanden.
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis enden mit Beendigung
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem dadurch bedingten Wegfall der Privatnutzung des Dienstwagens wird das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört (BAG, a.a.O). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden grundsätzlich die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Die Zahlungspflichten des Arbeitnehmers, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfen, bedürfen deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Allein der Wunsch des Arbeitnehmers nach einem höherwertigen Fahrzeugmodell liefert eine solche nicht. Dessen Vorteile beschränken sich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Begünstigung des Arbeitgebers wirkt dagegen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Lasten des Arbeitnehmers fort (BAG, a.a.O). Die Kostentagungspflicht stellt sich im Ergebnis als übermäßige Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers dar (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), weil eine von ihm beabsichtigte Kündigung mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft und der Arbeitnehmer damit für die Dauer des Leasingvertrags über das gewünschte Dienstfahrzeug mit Sonderausstattung an den Arbeitgeber gebunden wird (LAG Düsseldorf, a.a.O.).
Kündigung ist normaler Vorgang
Wenn ein Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt, ist das ein normaler Vorgang, der im Betriebs- und Wirtschaftsrisiko der Arbeitgebers liegt. In der Regel wird die Stelle eines Arbeitnehmers, der einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt bekommen hat, neu besetzt und dem neu eingestellten Arbeitnehmer wird der Dienstwagen jedenfalls zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber trägt das Risiko, dass der Arbeitsplatz nicht sofort wieder besetzt wird und ihm deswegen Vorhaltekosten aus dem geschlossenen Leasingvertrag für den für diese Position vorgesehenen Dienstwagen entstehen.