Urteil sorgt für Klarheit: Arbeitnehmer muss Dienstwagen nach Kündigung nicht übernehmen. Immer wieder enthalten Dienstwagenverträge Klauseln, die Arbeitnehmer dazu verpflichten, den Dienstwagen nach Kündigung oder den Leasingvertrag zu übernehmen. Doch diese Klauseln wurden in verschiedenen Urteilen als unwirksam erklärt, da sie die Berufsfreiheit einschränken.
Klausel zur Übernahme des Dienstwagens nach Kündigung ist unwirksam
Mehrere Arbeitsgerichte, darunter das Landesarbeitsgerich Rheinland-Pfalz und das Arbeitsgericht Chemnitz, haben festgestellt, dass Klauseln zur Übernahme des Dienstwagens nach Kündigung die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig einschränken (LAG, Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.11.2018, 5 Sa 485/17; ArbG Chemnitz Urteil v. 02.02.2006, 11 Ca 4455/05). Die Vertragsklauseln verpflichten den Arbeitnehmer den Dienstwagen nach Kündigung zu übernehmen und in den Leasingvertrag oder Darlehensvertrag bis zum Vertragende zu finanzieren, was eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt.
Klausel schränkt die Kündigungsfreiheit ein
Leasingverträge sind in der Regel vor Vertragende nicht kündbar, weshalb der Arbeitnehmer das Fahrzeug bis zum Vertragsablauf finanzieren müsste. Besonders bei längeren Laufzeiten kann dies zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Unabhängig von der maßgeblichen Kündigungsfrist werde die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers in unzulässigerweise eingeschränkt, so das Arbeitsgericht.
Diese Belastung werde nicht dadurch kompensiert, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter nutzen könne. Die Weiternutzung des Dienstwagens lst oft nicht im Interesse des Arbeitnehmers. Will sich der Arbeitnehmer beruflich verändern und kündigt deshalb das Arbeitsverhältnis, erfolgt dies in der Regel, weil er sich bei einem anderen Arbeitgeber zu besseren Konditionen „verkaufen“ kann. Ein potentieller neuer Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer meist ebenfalls einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, wie die Chemnitzer Richter betonten.
Betriebsrisiko des Dienstwagen trägt Arbeitgeber
Eine wichtige rechtliche Überlegung betrifft das Betriebsrisiko. Eine Klausel zur Übernahme des Dienstwagens nach Kündigung überträgt unzulässigerweise das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko und hat dem Arbeitnehmer die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, einschließlich des Dienstwagens. Die dienstlich veranlassten Kosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen (BAG, Urteil v. 09.09.2003, 9 AZR 574/02).
Unterscheidung nach Grund für Kündigung
Eine Klausel zur Übernahme des Dienstwagens nach Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn sie nicht danach differenziert wer die Kündigung zu vertreten hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.11.2018, 5 Sa 485/17). Es ist unzulässig, wenn die Verpflichtung zur Übernahme des Dienstwagens auch dann besteht, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kündigt.
Keine Belastung für Sonderausstattung
Ebenso unzulässig ist eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer einen durch seine Sonderwünsche bedingten Eigenanteil an den Leasingraten für den Dienstwagen auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen hat (LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007, 21 Sa 1770/07; LAG Düsseldorf, 08.07.2011, 10 Sa 108/11; vgl. auch BAG, 09.09.2003, 9 AZR 574/02).
Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten für ein teureres Fahrzeug ist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht zu beanstanden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem dadurch bedingten Wegfall der Privatnutzung des Dienstwagens wird das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört. Denn mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden grundsätzlich die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Die Zahlungspflichten des Arbeitnehmers, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfen, bedürfen deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Allein der Wunsch des Arbeitnehmers nach einem höherwertigen Fahrzeugmodell liefert eine solche nicht. Dessen Vorteile beschränken sich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Begünstigung des Arbeitgebers wirkt dagegen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Lasten des Arbeitnehmers fort, so das Bundesarbeitsgericht.
Kündigung ist normaler Vorgang
Wenn ein Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt, ist das ein normaler Vorgang, der im Betriebs- und Wirtschaftsrisiko der Arbeitgebers liegt. Die Stelle wird in der Regel neu besetzt und der neue Arbeitnehmer erhält den Dienstwagen. Dabei trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass der Arbeitsplatz nicht sofort wieder besetzt wird und ihm deswegen Vorhaltekosten aus dem geschlossenen Leasingvertrag für den für diese Position vorgesehenen Dienstwagen entstehen.
FAZIT: Zuzahlungen schränken Berufsfreiheit ein
Die Kostentagungspflicht stellt sich im Ergebnis als übermäßige Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers dar (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), weil eine von ihm beabsichtigte Kündigung mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft und der Arbeitnehmer damit für die Dauer des Leasingvertrags über das gewünschte Dienstfahrzeug mit Sonderausstattung an den Arbeitgeber gebunden wird (LAG Düsseldorf, a.a.O.).
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