Die Kündigung in Elternzeit ist ein Thema, das viele frischgebackene Eltern verunsichert. Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Dennoch gibt es einige Ausnahmen, in denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber zulässig sein kann. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über den Kündigungsschutz während der Elternzeit, rechtliche Grundlagen und Ihre Möglichkeiten, sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung während der Elternzeit zu wehren.
Inhaltsverzeichnis
Besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit
Während der Elternzeit sind Mütter und Väter vor einer Kündigung vom Arbeitgeber besonders geschützt. Gemäß § 18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor und während der Elternzeit nicht kündigen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt bereits
- ab dem Zeitpunkt, von dem Sie Elternzeit beantragt haben;
- frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn diese vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen wird und
- frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn diese zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.
Der besondere Kündigungsschutz besteht bis zum Ende der Elternzeit.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Kündigung in der Elternzeit von der zuständigen Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt werden (siehe unten). Nach dem Ende der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, sofern die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes vorliegen.
Soll die Elternzeit mit der Geburt Ihres Kindes beginnen (bei Vätern) berechnet sich die achtwöchige Frist für den besonderen Kündigungsschutz von dem ärztlich prognostizierten Geburtstermin an (BAG, Urteil v. 12.05.2011, 2 AZR 384/10). Kommt Ihr Kind früher oder später als zuvor errechnet zur Welt, ist dies unbeachtlich.
Tipp:
Als Vater sollten die Elternzeit in keinem Fall vor den 8 (bzw. 14) Wochen vor Beginn der Elternzeit geltend machen. Es besteht sonst die Gefahr, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen möglicherweise in Kenntnis der beabsichtigen Elternzeit zwischenzeitlich noch kündigt, bevor der besondere Kündigungsschutz greift. Sprechen Sie auch nicht mit Ihrem Vorgesetzten über eine beabsichtigte Elternzeit. Denn noch immer haben einige Arbeitgeber Vorbehalte.
Der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Auszubildende (§ 20 Abs. 1 BEEG). Auch Heimarbeiter*innen und ihnen Gleichgestellte genießen diesen Schutz, sofern sie zusammen mit anderen Heimarbeiter*innen an einem Auftrag arbeiten (§ 20 Abs. 2 BEEG).
Wechseln Sie sich mit der Elternzeit ab, gilt der besondere Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in Elternzeit befindet. Der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit gilt nicht für die Zeit zwischen zwei Elternzeiten, wenn Sie diese auf mehrere Abschnitte aufteilen.
Der besondere Kündigungsschutz erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers (ordentliche oder außerordentliche Kündigung, Kündigung in der Probezeit und Änderungskündigung). Nicht erfasst werden hingegen Befristungen, Arbeitnehmerkündigungen und Aufhebungsverträge.
Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit
Der besondere Kündigungsschutz besteht nur dann, wenn Sie die persönlichen Voraussetzungen für die Elternzeit erfüllen und die Elternzeit schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber verlangt haben. Wird die gesetzliche Schriftform für den Antrag auf Elternzeit nicht eingehalten, ist die Elternzeit nicht wirksam verlangt. Im Streitfall vor Gericht müssen Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin darlegen und beweisen, dass Sie die Elternzeit wirksam geltend gemacht haben.
Ihr Arbeitgeber kann sich allerdings nicht auf die fehlende Schriftform berufen, wenn er Ihnen gegenüber die Elternzeit bestätigt hat (BAG, Urteil v.
ACHTUNG:
Schriftform heißt, dass Sie Ihren Elternzeitantrag eigenhändig unterschrieben (Tinte auf Papier“) und im original an Ihren Arbeitgeber gesandt haben.
Elternzeit beantragen – So geht’s.
Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Viele Eltern entscheiden sich dafür, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch während der Teilzeitarbeit in der Elternzeit, allerdings nur für das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG). Unerheblich ist, ob Sie vor der Elternzeit schon bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet haben und Ihre Teilzeittätigkeit während der Elternzeit fortsetzen (BAG, Urteil v. 27.03.2003, 2 AZR 627/01).
Falls während der Elternzeit eine neue Teilzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber angetreten wird, besteht für dieses neue Arbeitsverhältnis kein besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit. In diesem Arbeitsverhältnis gilt aber unter Umständen der allgemeine Kündigungsschutz.
Ausnahme: Kündigungsschutz auch ohne Elternzeit mit Elterngeldanspruch
Ausnahmsweise entsteht der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn keine Elternzeit in Anspruch genommen worden ist, wenn Sie bei Ihrem eigenen Arbeitgeber bereits vor der Geburt in Teilzeit bis zu 32 Stunden pro Woche (im Monatsdurchschnitt) gearbeitet haben und diese Beschäftigung nach der Geburt unverändert fortsetzen, besteht der besondere Kündigungsschutz ebenfalls. Dies gilt allerdings nur, solange Sie in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes Anspruch auf Elterngeld haben (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift reicht der bloße Anspruch auf Elterngeld aus. Gleichgültig ist, ob Sie tatsächlich Elterngeld in Anspruch nehmen.
Hinweis:
Dieser besondere Elternzeit-Kündigungsschutz ist aus Sicht des Arbeitgebers gefährlich, weil er nicht ohne Weiteres erkennen kann, dass der Arbeitnehmer in den Genuss dieses besonderen Kündigungsschutzes kommt. Auch in diesen Fällen benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vor Ausspruch der Kündigung.
Kündigung in der Elternzeit ist unwirksam
Spricht Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde aus, so ist die Kündigung nach § 134 BGB nichtig. Sie kann auch nicht in eine Kündigung nach Ablauf der Elternzeit umgedeutet werden.
Ausnahmen: Wann ist eine Kündigung in Elternzeit erlaubt?
Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG ist nicht absolut. Es gibt Ausnahmen, in denen eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber zulässig sein kann. Allerdings muss die zuständige Arbeitsschutzbehörde der Kündigung vorher zustimmen. Hierzu ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit durch die Bundesregierung erlassen worden. Als nur verwaltungsinterne Vorschrift ist sie jedoch für die Verwaltungsgerichte nicht bindend. Danach liegt ein besonderer Fall zum Beispiel
vor, wenn
- Ihr Arbeitgeber den Betrieb dauerhaft stilllegen will und er Sie
- auch nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigen kann
- Ihr Arbeitgeber den Betrieb verlegen will und Sie in diesem Fall die Weiterbeschäftigung abgelehnt haben oder
- Sie eine schwere Vertragsverletzung oder strafbaren Handlung begangen haben und Ihrem Arbeitgeber deshalb eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
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Verfahren vor der Arbeitsschutzbehörde
Die zuständige Arbeitsschutzbehörde muss den betroffenen Elternteil vor ihrer Entscheidung anhören. Ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam. Die Zulässigkeitserklärung ergeht durch einen Verwaltungsakt, der dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zuzustellen ist. Erst mit der Zustellung der Zulässigkeitserklärung beim Arbeitnehmer läuft die 3wöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Auch dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Zulässigkeitsentscheidung zu übersenden. Die Zustimmung der Behörde wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber gegenüber bekannt gegeben ist. Bevor die Zustellung nicht erfolgt ist, darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Erst wenn die Zustimmungserklärung vorliegt, darf Ihr Arbeitgeber
die Kündigung in der Elternzeit somit aussprechen. Gegen den Bescheid der Behörde können Sie Widerspruch einlegen. Ihr Arbeitgeber kann die Kündigung während der Elternzeit gleichwohl schon aussprechen. Dabei läuft er allerdings Gefahr, dass die Zustimmung in einem verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren (Widerspruchsverfahren) später wieder aufgehoben wird. Die Arbeitsgericht sind allerdings nicht gezwungen, bis zum Abschluss des verwaltungsrechtlichen Verfahrens den Rechtsstreit auszusetzen.
Hinweis:
Will der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, hat er die Erklärungsfrist von zwei Wochen nach § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Das bedeutet, dass der Antrag auf Zulässigkeitserklärung vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde eingehen muss. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung in der Elternzeit kann vorher oder hinterher eingeholt werden. Nach erteilter Zustimmung der Behörde muss die Kündigung unverzüglich erfolgen.
Wie Sie sich gegen eine Kündigung in Elternzeit wehren können
Wenn Ihnen während der Elternzeit gekündigt wird, sollten Sie umgehend handeln und sich von einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht so schnell wie möglich beraten lassen. Denn es laufen hier bestimmte Fristen. Unter bestimmten Umständen sollte die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden.
Liegt keine Zulassungserklärung der Behörde vor und kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Elternzeit, sollten Sie gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, wenn Sie diese nicht akzeptieren wollen. In diesem Fall läuft allerdings die dreiwöchige Klagefrist nicht, wie es sich aus § 4 Satz 4 KschG ergibt. Gleichwohl sollten Sie sich nicht zu viel Zeit lassen.
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Die dreiwöchige Klagefrist ist hingegen von Ihnen einzuhalten, wenn Sie ohne Inanspruchnahme der Elternzeit während der Teilzeitarbeit den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG haben. Denn hier weiß Ihr Arbeitgeber in der Regel nicht, ob Sie einen Anspruch auf Elterngeld haben. In diesem Fall müssen Sie
- innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben
- und sich unverzüglich gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
Hat die Behörde die Kündigung zugelassen, müssen Sie die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens erheben.
Ferner sollte durch einen spezialisieren Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden, ob Sie gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch erheben. Dieser muss innerhalb von einem Monat der Behörde zugehen.
Hinweis:
Sollte Ihr Arbeitsverhältnis enden, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis und dem Beendigungszeitpunkt weniger als drei Monate, muss die Arbeitssuchendmeldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Versäumen Sie die Frist, kann dies zu einer Sperrzeit von sieben Tagen führen. Zur Wahrung der Frist reicht es zunächst aus, wenn Sie der Arbeitsagentur online (unter www.arbeitsagentur.de) oder telefonisch unter Service‑Nummer 0800 4 555500 die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitteilen. Sie müssen sich auch dann arbeitssuchend melden, wenn Sie gegen die Befristung oder gegen eine Kündigung Klage erheben.
Wie Sie in der Elternzeit das Arbeitsverhältnis selbst kündigen können
Nicht nur der Arbeitgeber kann eine Kündigung in Elternzeit aussprechen. Auch Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben das Recht, Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Wenn Sie während der Elternzeit selbst das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen wollen, müssen Sie die arbeitsvertragliche, tarifliche oder gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Einen Kündigungsgrund brauchen Sie nicht anzugeben. Die Kündigung müssen Sie schriftlich erklären, d.h. Sie müssen die Kündigung eigenhändig unterschreiben und das Original Ihrem Arbeitgeber zukommen lassen (ein E-Mail oder Fax reichen nicht aus).
Daneben besteht ein Sonderkündigungsrecht (§ 19 BEEG). Danach können Sie das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, unabhängig davon, ob eine längere oder kürzere vertragliche oder tarifliche Kündigungsfrist besteht.
Hinweis:
Beachten Sie, dass Sie im Fall einer Eigenkündigung eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld bekommen können. Informieren Sie sich daher vorher bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur, wenn Sie selbst kündigen wollen.
Was gilt, wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis haben und es während der Elternzeit endet
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit dem Ende der Befristung auch während der Dauer der Elternzeit. Es wird nicht etwa durch die Elternzeit verlängert. Sie sollten aber gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Befristung wirksam war.
Achtung:
Wollen Sie die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen,
müssen Sie innerhalb von drei Wochen eine so genannte Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Fazit: Kündigung in Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen möglich
Der gesetzliche Schutz vor einer Kündigung in Elternzeit ist sehr weitreichend und gibt Eltern Sicherheit. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen – und selbst dann nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Falls Sie von einer Kündigung in Elternzeit betroffen sind, sollten Sie sich umgehend rechtlichen Rat einholen und innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben.
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