Was versteht man unter dem Allgemeinen Kündigungsschutz und was sind die Voraussetzungen, um ihn zu erreichen?
Allgemeiner Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber einen gesetzlichen Kündigungsgrund braucht, um einem Arbeitnehmer wirksam kündigen zu können. Geregelt ist dies im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach ist die Kündigung nur wirksam, wenn einer der folgenden drei Kündigungsgründe vorliegt:
- betriebsbedingte Gründe
- verhaltensbedingte Gründe oder
- personenbedingte Gründe
Voraussetzung des Allgemeinen Kündigungsschutzes
Mehr als 10 Mitarbeiter im Betrieb
Voraussetzung für den allgemeinen Kündigungsschutz ist, dass in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden. Werden nur zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigt, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Arbeitsrechtler sprechen dann von einem Kleinbetrieb. Mitarbeiter in einem Kleinbetrieb sind Kündigungen nicht gänzlich schutzlos ausgeliefert. Sie können sich auf einen (Mindest-)Kündigungsschutz im Kleinbetrieb oder auf den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen berufen (siehe unten).
Für langjährig Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2004 begonnen hat, gilt noch die alte Regelung, wonach der allgemeine Kündigungsschuz besteht, wenn in der Regel mehr als 5 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt werden. Es müssen bereits zum 31.12.2003 mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt worden sein.
Die Arbeitnehmer zählen nicht pro Kopf, sondern abhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit:
- Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen mit o,5
- Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden zählen mit 0,75
- Arbeitnehmer mit mehr als 30 Stunden zählen mit
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. wegen Mutterschutz oder Elternzeit) sind mitzurechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Ersatzkraft eingestellt wurde. Auszubildende zählen nicht mit.
Für wen der allgemeine Kündigungsschutz gilt
Geschützt sind alle Arbeitnehmer
Unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen alle Arbeitnehmer. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder nur einen Aushilfsjob (Minijob) haben. Für Auszubildende gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Sie sind aber über das Berufsbildungsgesetz (BBiG) besonders vor einer Kündigung vom Arbeitgeber geschützt.
Kündigungsschutz für leitende Angestellte
Ebenso gilt der allgemeine Kündigungsschutz auch für leitende Angestellte. Allerdings kann sich der Arbeitgeber von einem leitenden Angestellten bei einer unwirksamen Kündigung leichter trennen. Das Arbeitsgericht kann auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Doch nicht jede Führungskraft ist im kündigungsschutzrechtlichen Sinn auch leitender Angestellter.
Leitender Angestellter sind Sie im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes nur, wenn Sie sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Die Personalkompetenz muss dabei einen wesentlichen Teil Ihrer ausgeübten Tätigkeit ausmachen. Erfahren Sie hier mehr zur Definition des leitenden Angestellten.
Geschäftsführer, freie Mitarbeiter und Handelsvertreter unterfallen nicht dem gesetzlichen allgemeinen Kündigungsschutz. Für sie ist es wichtig, schon im Vorfeld im Anstellungsvertrag Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise eine lange Kündigungsfrist, zu vereinbaren.
Lesen Sie auch: Geschäftsführer werden – Chance oder Fallstrick?
Ab wann Kündigungsschutz besteht: Wartezeit von 6 Monaten
Der allgemeine Kündigungsschutz besteht erst ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten in demselben Betrieb oder Unternehmen. Die Wartezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, den Arbeitnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erproben, bevor das Kündigungsschutzgesetz eingreift.
Die Wartezeit kann Ihr Arbeitgeber nicht verlängern. Dies gilt auch dann, wenn er mit Ihnen eine längere Probezeit im Arbeitsvetrag vereinbart hat oder er die Probezeit nachträglich verlängern will. Nach Ablauf von sechs Monaten gilt zwingend der allgemeine Kündigungsschutz, sofern mehr als zehn Mitarbeiter in Ihrem Betrieb beschäftigt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie Ihre Arbeit erstmals aufgenommen haben.
Wenn Sie am 01.01.2014 angefangen haben, besteht ab dem 01.07.2014 Kündigungsschutz. Entscheidend ist, wann die Kündigungserklärung zugeht, nicht zu wann gekündigt wurde. Geht Ihnen am 30.06.2014 noch eine Kündigung zu und besteht eine zweiwöchige Kündigungsfrist während der Probezeit, ist die Kündigung zum 14.07.2014 wirksam. Der allgemeine Kündigungsschutz greift dann nicht.
Tipp von Sebastian Trabhardt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Besonderer Kündigungsschutz
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt es eine Reihe weiterer Kündigungsbeschränkungen, durch die bestimmte Arbeitnehmer besonders durch eine Kündigung vom Arbeitgeber geschützt werden. Man spricht hier in Abgrenzung vom allgemeinen Kündigungsschutz vom besonderen Kündigungsschutz.
In diesen Fällen ist die Kündigung durch den Arbeitgeber entweder von der vorherigen Zustimmung einer Behörde abhängig oder das Arbeitsverhältnis durch den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung privilegiert.
Dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen insbesondere Schwangere, Mütter und Väter in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen, Betriebsratsmitglieder und Auszubildende:
- Kündigungsschutz Schwangerschaft
- Kündigungsschutz Elternzeit
- Kündigungsschutz Schwerbehinderte
- Kündigungsschutz Betriebsrat
- Kündigungsschutz Ausbildung
Kündigungsschutzklage erheben
Wenn für Sie der allgemeine Kündigungsschutz besteht, müssen Sie zusätzlich noch eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben und die Kündigung angreifen. Hierfür haben Sie nur drei Wochen Zeit. Die kurze Klagefrist von 3 Wochen gilt für alle Unwirksamkeitsgründe und sowohl für eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung als auch für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung.
Machen Sie die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Nur in ganz bestimmten Fällen, wenn Sie die Klagefrist unverschuldet versäumt haben, können Sie noch einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung stellen.
Die Klageerhebung geschieht durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht am Sitz Ihres Betriebes. Die Klage können Sie auch mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts erheben.
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