Sie haben gerade erfahren, dass Sie gekündigt sind? Hier finden Sie die ersten Schritte, die Sie jetzt unternehmen sollten, um Ihren Job oder Ihre Chance auf eine hohe Abfindung zu sichern. Holen Sie das Beste aus Ihrer Kündigung vom Arbeitgeber heraus und erfahren Sie, wie wir Sie als erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützen können. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen zur Seite und setzen Ihre Rechte konsequent durch.
Der Schock einer Kündigung trifft viele Fach- und Führungskräfte völlig unerwartet. Die eigene Existenz ist bedroht, das Gefühlschaos aus Wut, Verzweiflung und Selbstzweifeln groß. Mit unserer Kanzlei für Arbeitsrecht an Ihrer Seite können Sie nicht nur Ihre Rechte wahren, sondern diese Herausforderung in eine neue Chance verwandeln. Wir helfen speziell Fach- und Führungskräften, denen gekündigt wurde, wie Sie wieder Mut fassen und sich zurück in Berufsleben bringen. Lesen Sie weiter, um Ihre Optionen zu verstehen und welche ersten wichtige Schritte Sie jetzt unternehmen sollten, um Ihre Karriere wieder auf Erfolgskurs zu bringen.
Schritt-für-Schritt zeige ich Ihnen, was Sie tun können, wenn Ihnen gekündigt wurde. Damit ein Arbeitgeberwechsel für Sie keine Krise, sondern zur Chance wird. Blicken Sie nach vorn und nehmen Sie die ersten Schritte gleich in Angriff.
Gekündigt? Mit diesen Schritten maximieren Sie Ihre Abfindung und starten beruflich schnell wieder durch
1. Bewahren Sie Ruhe und unterschreiben Sie nichts
Sie haben gerade erfahren, dass Ihnen gekündigt wird oder haben eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten? Gleich wie angespannt die Situation ist, bleiben Sie ruhig! Wenn Sie jetzt ausrasten, Ihren Vorgesetzten beleidigen oder über den Arbeitgeber herziehen, ist nichts gewonnen. Im Gegenteil. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen in einem solchen Fall sogar noch fristlos kündigen.
So verhalten Sie sich bei einer Kündigung richtig:
Nehmen Sie das Kündigungsschreiben umkommentiert entgegen. Sie kommen um die Kündigung nicht herum, wenn Sie diese einfach liegen lassen. Denn es reicht, wenn Sie die abstrakte Möglichkeit hatten, von Kündigung Kenntnis zu nehmen.
Unterschreiben Sie nichts. Sie sind nicht verpflichtet, irgendwelche Dokumente zu unterschreiben, auch nicht den Erhalt der Kündigung. Unterschreiben Sie auch keinen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung droht, nehmen Sie besser die fristlose Kündigung entgegen als einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Notieren Sie das Datum des Erhalts der Kündigung. Wenn Sie die Kündigung in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben, notieren Sie sich den Tag des Zugangs. Ab diesem Zeitpunkt laufen verschiedene Fristen, wie zum Beispiel die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage (siehe unten).
Die Kündigung geht Ihnen auch wirksam zu, wenn Sie im Urlaub sind oder sich im Krankenhaus befinden. Versäumen Sie aus einem solchen persönlichen Grund die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage, ist das Kind aber noch nicht in den Brunnen gefallen. Sie können mit unserer Hilfe beim Arbeitsgericht in diesem Fall einen Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen.
Ist die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an Sie versandt worden und finden Sie lediglich den Benachrichtigungszettel in Ihrem Briefkasten vor, geht Ihnen die Kündigung erst dann zu, wenn Sie den Brief von der Post abholen. Sie sind nicht verpflichtet, ein Einschreiben von der Post abzuholen. Allerdings müssen Sie sich unter Umständen, den Zugang der Kündigung zurechnen lassen, wenn Sie mit dem Erhalt der Kündigung rechnen. Die treuwidrige Vereitelung des Zugangs des Kündigungsschreibens führt hier zu einer Zugangsfiktion. Erhalten Sie wenige Tage vor dem Ende eines Monats den Benachrichtigungszettel, kann es taktisch klug sein, das Schreiben erst an dem 1. des Folgemonats abzuholen.
2. Melden Sie sich umgehend arbeitssuchend
Wenn Ihnen gekündigt wurde und Sie Arbeitslosengeld beantragen möchten, müssen Sie sich nicht nur rechtzeitig arbeitslos, sondern außerdem auch frühzeitig arbeitssuchend melden. Hierfür haben Sie nur drei Tage ab Erhalt der Kündigung Zeit. Beispiel: Wenn Sie die Kündigung Mittwoch erhalten haben, müssen Sie sich spätestens an dem darauffolgenden Montag arbeitssuchend melden (Samstag und Sonntag zählen nicht mit). Nur wenn die Kündigungsfrist mehr als drei Monate beträgt, reicht es, wenn Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden.
Tipp: Sie können sich telefonisch arbeitssuchend melden unter der bundesweiten Servicenummer :
Tel.: 0800 4 55 55 00
oder online über die Webseite der Arbeitsagentur. Ihr persönliches Erscheinen ist zunächst nicht erforderlich. Sie brauchen zunächst nur Ihre persönlichen Daten und den Beendigungszeitpunkt mitzuteilen. Anschließend erhalten Sie einen Termin bei Ihrem Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur, zu dem Sie persönlich erscheinen müssen. Ihr Arbeitgeber muss Sie hierfür freistellen.
Achtung: Versäumen Sie die Frist auf keinen Fall, sonst droht Ihnen eine Sperrzeit von einer Woche beim Arbeitslosengeld. Sie bekommen Ihr Arbeitslosengeld nicht nur eine Woche später, sondern ingesamt auch für eine Woche weniger.
3. Holen Sie sich Unterstützung vom spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht
Eine Kündigung und ein Kündigungsschutzverfahren sind oft komplex. Die beste Chance, Ihre Rechte zu sichern, bietet die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht. Verhandeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber in keinem Fall auf eigene Faust. Gekündigten Fach- und Führungskräften unterlaufen schnell Formfehler, die Sie teuer zustehen kommen können. Ab Erhalt der Kündigung laufen verschiedene Fristen, die zu beachten sind. Mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts für Arbeitsrecht können Sie früh die richtigen Weichen stellen, um Ihre Verhandlungsposition zu stärken.
Viele Arbeitgeber begehen bei einer Kündigung Fehler, die man gezielt nutzen kann. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht kennt die spezifischen Herausforderungen von Fach- und Führungskräften sowie leitenden Angestellten im Kündigungsschutzprozess.
Profitieren Sie von der Expertise unsere Anwälte für Arbeitsrecht und sichern Sie sich das beste Verhandlungsergebnis.
4. Weisen Sie die Kündigung zurück
Prüfen Sie, wer die Kündigung unterschrieben hat und, ob die Person zur Kündigung berechtigt ist. In der Regel ist dies nur der Personalleier oder Geschäftsführer, Bei mehreren Geschäftsführern müssen alle Geschäftsführer unterschreiben, wenn diese nicht alleinvertretungsberechtigt sind. Die Angabe finden Sie im Handelsregisterauszug. Hat die Kündigung eine andere Person unterschrieben, muss eine Vollmacht des Personalleiters oder Geschäftsführers beigefügt sein, und zwar im Original mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Vollmacht in Kopie reicht hier nicht aus. Fehlt die Vollmacht oder liegt sie nicht im Original vor, kann der Gekündigte die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückweisen. Ebenso kann die fehlende Vertretungsmacht gerügt und die Kündigung aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Die Kündigung ist dann unwirksam. Ihr Arbeitgeber kann zwar erneut kündigen und eine Vollmacht beifügen. Im Idealfall kann er dann aber die ursprüngliche Kündigungsfrist nicht mehr halten, so dass Sie auf diese Weise den Beendigungstermin hinausschieben können. Die Zurückweisung der Kündigung muss unverzüglich, also möglichst innerhalb einer Woche erfolgen. Wir prüfen für Sie, ob die Kündigung formal wirksam ist und leiten alle erforderlichen Schritte ein.
5. Teilen Sie eine bestehende Schwangerschaft oder Schwerbehinderung mit
Wenn Sie schwanger oder schwerbehindert sind, genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Schwangeren Frauen und jungen Müttern – bis vier Monate nach der Entbindung – dürfen nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt hat. Die Kündigung in der Schwangerschaft ist unwirksam. Ist Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft jedoch nicht bekannt gewesen, müssen Sie ihm innerhalb von zwei Wochen die Schwangerschaft mitteilen, um den besonderen Kündigungsschutz zu wahren. Außerdem müssen Sie zusätzlich eine Kündigungsschutzklage rechtzeitig erheben (siehe unten).
Anders als der Kündigungsschutz für Schwangere entsteht der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 6 Monaten Beschäftigung. Der besondere Kündigungsschutz gilt für gleichgestellte behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 30 gleichermaßen. Ebenso können Sie sich unter Umständen auf den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte schon dann berufen, wenn Sie den Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch kurz bevor Ihnen gekündigt wurde, gestellt haben. Will der Arbeitgeber kündigen, bedarf er die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Hat Ihr Arbeitgeber von der Schwerbehinderung oder Gleichstellung keine Kenntnis, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber nach Erhalt der Kündigung davon in Kenntnis zu setzen. Dies muss in der Regel innerhalb von drei Wochen erfolgen. Ferner müssen Sie die Unwirksamkeit der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage rechtzeitig vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen.
6. Holen Sie sich Unterstützung durch eine professionellen Coach oder Karriereberater
Ein professioneller Coach oder Karriereberater hilft Ihnen, Ihre Emotionen zu verarbeiten. Sie brauchen einen Menschen, dem Sie sich anvertrauen können und der Ihnen zuhört. Ziel des Coachings wird es sein, Sie durch den Prozess zu begleiten, innere Klarheit zu finden, sich Ihrer Stärken bewusst zu werden und die Jobfindung in Angriff zu nehmen. Er zeugt Ihnen, wie Sie auf Augenhöhe mit potentiellen Arbeitgebern kommunizieren. Dies geht weit über einer Bewerbungstraining hinaus.
Falls Sie keinen Coach oder Karriereberater kennen und Rat brauchen, kann ich Ihnen sofort einen geeigneten Berater aus meinem Kompetenznetzwerk empfehlen. Ich arbeite mit verschiedenen professionellen und exzellenten Coaches und Karriereberatern aus Deutschland und der Schweiz zusammen, die Ihnen weiter helfen.
7. Erheben Sie eine Kündigungsschutzklage
Als letzten und wichtigsten Schritt müssen Sie eine Kündigungsschutzklage erheben. Sicherlich überlegen Sie, ob sich eine Kündigungsschutzklage überhaupt lohnt. Statistisch gesehen in jedem Fall!. Nach einer Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung erhielten nur 16 Prozent aller Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz durch eine Kündigung vom Arbeitgeber verloren haben, eine Abfindung. Die Chance auf eine Abfindung erhöhte sich bei denjenigen, die gegen ihre Kündigung geklagt haben. Dies waren mehr als die Hälfte, nämlich 57 Prozent. Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es zwar nicht, gleichwohl enden die die meisten Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich, bei dem eine Abfindung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt wird. Die Abfindung soll in erster Linie Ihre wirtschaftlichen Nachteile, die Ihnen durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, ausgleichen. Sie kann aber auch Ihr Startkapital für einen neuen Lebensabschnitt sein. Meist lassen sich mit einer Kündigungsschutzklage noch weitere Ziele, wie ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts, die Zahlung eines Bonus, ein gutes Arbeitszeugnis, die Abgeltung von Urlaub oder eine Outplacementmaßnahme erreichen.
Schnelle Entscheidung notwendig: 3-Wochen-Frist
Sie haben nicht viel Zeit, zu entscheiden, ob Sie eine Kündigungssutzklage erheben. Das Kündigungsschutzgesetz sieht hierfür eine Frist von drei Wochen vor. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Wenn Sie die Frist versäumen, haben Sie keine Chance mehr, gegen die Kündigung vorzugehen und eine Abfindung zu erzielen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht. So müssen Sie auch bei einer unwirksamen Kündigung während der Schwangerschaft, in Elternzeit oder bei einer Schwerbehinderung innerhalb der Drei-Wochen-Frist klagen.
Kündigung im Kleinbetrieb
Wenn Ihnen in einem Kleinbetrieb gekündigt wurde, also wenn in Ihrem Betrieb genau 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt das Kündigungsschutzgesetz zwar nicht. Doch auch hier steht Ihnen ein Hintertürchen offen. Denn in einem Kleinbetrieb sind Sie zumindest vor einer willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigung geschützt, beispielsweise wegen Diskriminierung. Zudem muss ein Arbeitgeber auch in einem Kleinbetrieb bei einer betriebsbedingten Kündigung ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen. Ist einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter gekündigt worden, darf der Arbeitgeber dieses verdiente Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht völlig unberücksichtigt lassen.
Das könnte Sie auch interessieren:
- Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung in der Corona-Pandemie
- Betriebsbedingte Kündigung: Arbeitgeber muss Wegfall des Arbeitsplatzes konkret vortragen
- Was versteht man unter Allgemeinen Kündigungsschutz?
- Besonderer Kündigungsschutz: Kündigung während der Schwangerschaft
- Freistellung ohne Kündigung – was Sie jetzt tun können
NEHMEN SIE JETZT KONTAKT ZU UNS AUF
Wenn Ihnen gerade gekündigt wurde, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Eine Erstberatung hilft Ihnen, Klarheit zu bekommen. Als Anwälte für Arbeitsrecht in Hamburg beraten und vertreten wir Sie bundesweit und zeigen Ihnen, Schritt-für-Schritt, wie Sie sich gegen eine Kündigung vom Arbeitgeber wehren. Damit Sie wieder ruhig schlafen können und Ihre weitere Karriere nicht zum Karriereknick wird.