Sie haben gerade erfahren, dass Sie gekündigt sind? Dann ist das sicher ein Schock für Sie. Viele Fragen gehen Ihnen durch den Kopf und die Sorgen über Ihre finanzielle Existenz und die weitere Karriere belasten. Durch meine jahrelangen Erfahrungen als Anwalt für Arbeitsrecht habe ich tiefe Einblicke in die Sorgen, Unsicherheiten, Existenzängste und Bedürfnisse meiner Mandanten bekommen. Ich helfe speziell Fach- und Führungskräften, denen gekündigt wurde, wie Sie wieder Mut fassen und sich zurück in Berufsleben bringen.
Gerade, wenn Sie bisher nicht mit einer Kündigung vom Arbeitgeber gerechnet haben und nicht wissen, weshalb Ihnen überhaupt gekündigt wurde, kochen die Emotionen hoch. Sie sind aufgewühlt, verzweifelt, wütend und traurig zugleich. Existenzsorgen machen sich breit. Dieses Gefühlschaos kann ich gut verstehen. So geht es vielen meiner gekündigten Mandanten. Betroffen sind zunehmend qualifizierte Fach- und Führungskräfte und Manager.
Mandanten erzählen mir, dass es nicht nur die Kündigung an sich ist, die einen traurig und zornig macht, sondern vielmehr auch die Art und Weise, wie gekündigt wurde. Da darf man von heute auf morgen seinen Arbeitsplatz räumen und wird bis auf Weiteres freigestellt. Da bleibt kaum noch Zeit, sich von den Kollegen zu verabschieden. Man kommt sich vor wie ein Schwerverbrecher, ohne jedoch etwas ausgefressen zu haben. Es ist ein Gefühlschaos von Respektlosigkeit, fehlender Wertschätzung der eigenen Leistungen, mangelnder Fairness und zunehmenden Selbstzweifel. Stellen auch Sie sich die Fragen, „Warum ich?“, „Was habe ich falsch gemacht?“, „Lohnt es sich, gegen die Kündigung an zu gehen?“, „Bekomme ich noch eine Abfindung?“ und vor allem, „Wie wird es nun weiter gehen?“.
Lassen Sie sich nicht entmutigen
Sie bleiben ein guter Mensch, ein fähiger Mitarbeiter und eine leistungsstarke, professionelle Führungskraft. Und in den meisten Fällen besteht Kündigungsschutz. Das heißt, auch wenn Sie nicht mehr zu Ihrem alten Arbeitgeber zurückkehren wollen, bestehen gute Chancen, noch eine hohe Abfindung und andere Vorteile aus der Kündigung vom Arbeitgeber zu ziehen. Wichtig ist jetzt, Ihre Existenz zu sichern.
Schritt-für-Schritt zeige ich Ihnen, was Sie tun können, wenn Ihnen gekündigt wurde. Damit ein Arbeitgeberwechsel für Sie keine Krise, sondern zur Chance wird. Blicken Sie nach vorn und nehmen Sie die ersten Schritte gleich in Angriff.
Wie Sie mit diesen 7 einfachen Schritten ihre Chance auf eine satte Abfindung um 57% erhöhen und beruflich schnell wieder durchstarten
1. Bleiben Sie ruhig und unterschreiben Sie nichts
Gleich wie angespannt die Situation ist, bleiben Sie ruhig und nehmen Sie die Kündigung vom Arbeitgeber erst einmal umkommentiert entgegen. Unterschreiben Sie aber nichts. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Notieren Sie den Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben. Ab diesem Zeitpunkt laufen verschiedene Fristen, wie zum Beispiel die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage (siehe unten).
Sie kommen um die Kündigung nicht herum, wenn Sie diese einfach nicht entgegennehmen. Es reicht die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme aus. Daher geht Ihnen eine Kündigung auch dann zu, wenn Sie im Urlaub vereist sind oder sich im Krankenhaus befinden. Versäumen Sie aus einem solchen persönlichen Grund die dreiwöchige Klagefrist, ist das Kind aber noch nicht in den Brunnen gefallen. Sie können bei Gericht in diesem Fall einen Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen.
Ist die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an Sie versandt worden und finden Sie lediglich den Benachrichtigungszettel in Ihrem Briefkasten vor, geht Ihnen die Kündigung erst dann zu, wenn Sie den Brief von der Post abholen. Erhalten Sie wenige Tage vor dem Ende eines Monats den Benachrichtigungszettel, kann es taktisch klug sein, das Schreiben erst an dem 1. des Folgemonats abzuholen. Allerdings müssen Sie sich unter Umständen, den früheren Zugang der Kündigung zurechnen lassen, wenn Sie mit dem Erhalt der Kündigung rechnen. Die treuwidrige Vereitelung des Zugangs des Kündigungsschreibens führt hier zu einer Zugangsfiktion. Mehr als drei Tage sollten Sie in keinem Fall warten.
2. Melden Sie sich arbeitssuchend
Wenn Ihnen gekündigt wurde und Sie Arbeitslosengeld beantragen möchten, müssen Sie sich nicht nur rechtzeitig arbeitslos, sondern außerdem auch frühzeitig arbeitssuchend melden. Hierfür haben Sie nur drei Tage ab Erhalt der Kündigung Zeit. Beispiel: Wenn Sie die Kündigung Mittwoch erhalten haben, müssen Sie sich spätestens an dem darauffolgenden Montag arbeitssuchend melden (Samstag und Sonntag zählen nicht mit). Nur wenn die Kündigungsfrist mehr als drei Monate beträgt, reicht es, wenn Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden.
Tipp: Dies können Sie telefonisch unter der bundesweiten Servicenummer:
Tel.: 0800 4 55 55 00
oder online über die Webseite der Arbeitsagentur machen. Ihr persönliches Erscheinen ist zunächst nicht erforderlich. Sie brauchen zunächst nur Ihre persönlichen Daten und den Beendigungszeitpunkt mitzuteilen. Anschließend erhalten Sie einen Termin bei Ihrem Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur, zu dem Sie persönlich erscheinen müssen. Ihr Arbeitgeber muss Sie hierfür freistellen.
Achtung: Versäumen Sie die Frist auf keinen Fall, sonst droht Ihnen eine Sperrzeit von einer Woche beim Arbeitslosengeld. Sie bekommen Ihr Arbeitslosengeld nicht nur eine Woche später, sondern ingesamt auch für eine Woche weniger.
3. Nehmen Sie Kontakt zum spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht auf
Ziehen Sie einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzu. Verhandeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber in keinem Fall auf eigene Faust. Gekündigten unterlaufen schnell Formfehler und schon geht die Sache schief. Ab Erhalt der Kündigung laufen verschiedene Fristen, die zu beachten sind. So können Sie früh die Weichen stellen und Ihre Verhandlungsposition stärken.
Als Anwalt für Arbeitsrecht kenne ich mich mit den Feinheiten des Kündigungsschutzes aus und weiß, worauf es ankommt. Profitieren Sie von meinem Wissen. Als mein Mandant können Sie eine hochqualifizierte Beratung sowie eine über das übliche Maß hinausgehende, umfassende Wahrnehmung Ihrer Interessen erwarten. Weil für mich das Menschliche in der persönlichen Beziehung zu Ihnen als Mandant wichtig ist.
Ich vertrete Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber und bespreche mit Ihnen, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist und welche Ziele Sie – von Abfindung bis Zeugnis – erreichen können.
4. Weisen Sie die Kündigung zurück
Prüfen Sie, wer die Kündigung unterschrieben hat und, ob die Person zur Kündigung berechtigt ist. In der Regel ist dies nur der Personalleier oder Geschäftsführer, Bei mehreren Geschäftsführern müssen alle Geschäftsführer unterschreiben, wenn diese nicht alleinvertretungsberechtigt sind. Die Angabe finden Sie im Handelsregisterauszug. Hat die Kündigung eine andere Person unterschrieben, muss eine Vollmacht des Personalleiters oder Geschäftsführers beigefügt sein, und zwar im Original mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Vollmacht in Kopie reicht hier nicht aus. Fehlt die Vollmacht oder liegt sie nicht im Original vor, kann der Gekündigte die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückweisen. Ebenso kann die fehlende Vertretungsmacht gerügt und die Kündigung aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Die Kündigung ist dann unwirksam. Ihr Arbeitgeber kann zwar erneut kündigen und eine Vollmacht beifügen. Im Idealfall kann er dann aber die ursprüngliche Kündigungsfrist nicht mehr halten, so dass Sie auf diese Weise den Beendigungstermin hinausschieben können. Die Zurückweisung der Kündigung muss unverzüglich, also möglichst innerhalb einer Woche erfolgen. Wir prüfen für Sie, ob die Kündigung formal wirksam ist und leiten alle erforderlichen Schritte ein.
5. Teilen Sie eine bestehende Schwangerschaft oder Schwerbehinderung mit
Wenn Sie schwanger oder schwerbehindert sind, genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Schwangeren Frauen und jungen Müttern – bis vier Monate nach der Entbindung – dürfen nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt hat. Die Kündigung in der Schwangerschaft ist unwirksam. Ist Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft jedoch nicht bekannt gewesen, müssen Sie ihm innerhalb von zwei Wochen die Schwangerschaft mitteilen, um den besonderen Kündigungsschutz zu wahren. Außerdem müssen Sie zusätzlich eine Kündigungsschutzklage rechtzeitig erheben (siehe unten).
Anders als der Kündigungsschutz für Schwangere entsteht der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 6 Monaten Beschäftigung. Der besondere Kündigungsschutz gilt für gleichgestellte behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 30 gleichermaßen. Ebenso können Sie sich unter Umständen auf den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte schon dann berufen, wenn Sie den Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch kurz bevor Ihnen gekündigt wurde, gestellt haben. Will der Arbeitgeber kündigen, bedarf er die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Hat Ihr Arbeitgeber von der Schwerbehinderung oder Gleichstellung keine Kenntnis, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber nach Erhalt der Kündigung davon in Kenntnis zu setzen. Dies muss in der Regel innerhalb von drei Wochen erfolgen. Ferner müssen Sie die Unwirksamkeit der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage rechtzeitig vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen.
6. Holen Sie sich Unterstützung durch eine professionellen Coach oder Karriereberater
Ein professioneller Coach oder Karriereberater hilft Ihnen, Ihre Emotionen zu verarbeiten. Sie brauchen einen Menschen, dem Sie sich anvertrauen können und der Ihnen zuhört. Ziel des Coachings wird es sein, Sie durch den Prozess zu begleiten, innere Klarheit zu finden, sich Ihrer Stärken bewusst zu werden und die Jobfindung in Angriff zu nehmen. Er zeugt Ihnen, wie Sie auf Augenhöhe mit potentiellen Arbeitgebern kommunizieren. Dies geht weit über einer Bewerbungstraining hinaus.
Falls Sie keinen Coach oder Karriereberater kennen und Rat brauchen, kann ich Ihnen sofort einen geeigneten Berater aus meinem Kompetenznetzwerk empfehlen. Ich arbeite mit verschiedenen professionellen und exzellenten Coaches und Karriereberatern aus Deutschland und der Schweiz zusammen, die Ihnen weiter helfen.
7. Erheben Sie eine Kündigungsschutzklage
Als letzten und wichtigsten Schritt müssen Sie eine Kündigungsschutzklage erheben. Sicherlich überlegen Sie, ob sich eine Kündigungsschutzklage überhaupt lohnt. Statistisch gesehen in jedem Fall!. Nach einer Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung erhielten nur 16 Prozent aller Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz durch eine Kündigung vom Arbeitgeber verloren haben, eine Abfindung. Die Chance auf eine Abfindung erhöhte sich bei denjenigen, die gegen ihre Kündigung geklagt haben. Dies waren mehr als die Hälfte, nämlich 57 Prozent. Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es zwar nicht, gleichwohl enden die die meisten Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich, bei dem eine Abfindung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt wird. Die Abfindung soll in erster Linie Ihre wirtschaftlichen Nachteile, die Ihnen durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, ausgleichen. Sie kann aber auch Ihr Startkapital für einen neuen Lebensabschnitt sein. Meist lassen sich mit einer Kündigungsschutzklage noch weitere Ziele, wie ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts, die Zahlung eines Bonus, ein gutes Arbeitszeugnis, die Abgeltung von Urlaub oder eine Outplacementmaßnahme erreichen.
Schnelle Entscheidung notwendig: 3-Wochen-Frist
Sie haben nicht viel Zeit, zu entscheiden, ob Sie eine Kündigungssutzklage erheben. Das Kündigungsschutzgesetz sieht hierfür eine Frist von drei Wochen vor. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Wenn Sie die Frist versäumen, haben Sie keine Chance mehr, gegen die Kündigung vorzugehen und eine Abfindung zu erzielen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht. So müssen Sie auch bei einer unwirksamen Kündigung während der Schwangerschaft, in Elternzeit oder bei einer Schwerbehinderung innerhalb der Drei-Wochen-Frist klagen.
Kündigung im Kleinbetrieb
Wenn Ihnen in einem Kleinbetrieb gekündigt wurde, also wenn in Ihrem Betrieb genau 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt das Kündigungsschutzgesetz zwar nicht. Doch auch hier steht Ihnen ein Hintertürchen offen. Denn in einem Kleinbetrieb sind Sie zumindest vor einer willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigung geschützt, beispielsweise wegen Diskriminierung. Zudem muss ein Arbeitgeber auch in einem Kleinbetrieb bei einer betriebsbedingten Kündigung ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen. Ist einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter gekündigt worden, darf der Arbeitgeber dieses verdiente Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht völlig unberücksichtigt lassen.
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Wenn Ihnen gerade gekündigt wurde, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Eine Erstberatung hilft Ihnen, Klarheit zu bekommen. Als Anwälte für Arbeitsrecht in Hamburg beraten und vertreten wir Sie bundesweit und zeigen Ihnen, Schritt-für-Schritt, wie Sie sich gegen eine Kündigung vom Arbeitgeber wehren. Damit Sie wieder ruhig schlafen können und Ihre weitere Karriere nicht zum Karriereknick wird.