Die Position des Geschäftsführers in einer GmbH ist verlockend. Sie bringt mehr Verantwortung, Ansehen und und natürlich auch finanzielle Vorteile mit sich. Doch bevor Sie angestellter Geschäftsführer werden, sollten Sie auch die potentiellen Risiken bedenken. Geschäftsführer haften für mögliche Fehler und Fehlentscheidungen persönlich mit Ihrem Privatvermögen. Daher ist es entscheidend, Strategien zur Haftungsminimierung zu kennen. Gleichzeitig haben Sie aber auch die Chance, die Vertragsbedingungen im Geschäftsführervertrag zu Ihrem Vorteil zu vorteilhaft zu gestalten. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie als angehender Geschäftsführer beachten sollten.
Wie wird man Geschäftsführer einer GmbH?
Der Geschäftsführer ist das leitende Organ der GmbH und ermöglicht erst die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Angelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich.
Der Geschäftsführer wird in der Regel durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG bestellt. Dafür ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, der von dem Geschäftsführer angenommen werden muss. Mit dieser Bestellung werden dem Geschäftsführer alle gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten übertragen. Schließlich muss der bestellte Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen werden.
Geschäftsführer werden: Voraussetzungen
Als angehender Geschäftsführer sollten Sie kritisch prüfen, ob Sie alle erforderlichen Qualifikationen besitzen oder diese erwerben können. Neben betriebswirtschaftlichen Kenntnissen benötigen Sie Leitungserfahrung und Führungsfähigkeiten. Darüber hinaus müssen Sie als Geschäftsführer rechtliche Voraussetzungen erfüllen.
Wer kann Geschäftsführer einer GmbH werden?
Das Gesetz legt in § 6 Abs. 2 GmbHG bestimmte persönliche Voraussetzungen für Geschäftsführer fest. Nach dieser Vorschrift können Personen, die wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, nicht Geschäftsführer werden. Dies gilt insbesondere für Insolvenztverschleppung, Betrug, Untreue oder das Vorenthalten von Arbeitsentgelt. rechtskräftig verurteilt worden ist. Sie dürfen für fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils nicht als Geschäftsführer tätig werden. Außerdem ist eine Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen, wenn ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde eine Berufs- oder Gewerbeverbot verhängt hat.
Geschäftsführer: Vorteile und Nachteile
Als Geschäftsführer üben Sie die Arbeitgeberfunktion aus. Da Sie gleichzeitig als Geschäftsführer bei der GmbH angestellt sind, nehmen Sie sozusagen eine „Zwitterstellung“ zwischen Angestellter und Arbeitgeber ein.
Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer. Sie verlieren damit die Arbeitnehmerrechte. So gelten insbesondere die Arbeitnehmerschutzgesetze für Geschäftsführer nicht (wie z.B. zum Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder Schutz bei Betriebsübergang). Das gilt selbst dann, wenn Sie innerhalb derselben Gesellschaft oder im Konzern zum Geschäftsführer befördert werden. Mit dem Abschluss des schriftlichen Geschäftsführervertrages mit demselben Arbeitgeber wird das bisherige Arbeitsverhältnis in der Regel aufgehoben (BAG, Urteil v. 08.06.2002, 2 AZR 207/99).
Abschluss des Geschäftsführervertrages
Von der gesellschaftsrechtlichen Bestellung zum Geschäftsführer ist das Anstellungsverhältnis mit der GmbH ist sorgfältig zu trennen. Bei der Anstellung handelt es sich um den Abschluss des zu Grunde liegenden Geschäftsführervertrages. In dem Geschäftsführervertrag werden Ihre Rechte und Pflichten dieses Anstellungsverhältnisses näher geregelt.
Gestaltungsspielräume im Geschäftsführervertrag nutzen
Durch geschickte Vertragsgestaltung können Sie den Verlust Ihrer Arbeitnehmerrechte ausgleichen und möglicherweise vorteilhaftere Regelungen im Geschäftsführervertrag aushandeln.
Kündigungsschutz optimieren
Angestellte Geschäftsführer haben keinen Kündigungsschutz. Denn nach § 14 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Organmitglieder. Dies gilt selbst dann, wenn Sie aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages als Geschäftsführer tätig werden.
Es ist daher ratsam, einen Geschäftsführervertrag mit einer längeren Kündigungsfrist, z.B. sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres, abzuschließen, um einen gewissen Schutz zu gewährleisten.
Vorteilhaft kann es auch sein, die ordentliche Kündigungsmöglichkeit für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel für die ersten drei Jahre, ganz auszuschließen oder einen befristeten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für drei oder fünf Jahre abzuschließen. Der Geschäftsführervertrag kann dann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden.
Bisheriges Arbeitsverhältnis ruhend stellen
Bei einer Beförderung zum Geschäftsführer sollten Sie vereinbaren, dass das bisherige Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird und nach einer Beendigung des Geschäftsführervertrages wieder als aktives Arbeitsverhältnis auflebt. Eine Rückkehr in das alte Arbeitsverhältnis ist sonst nicht möglich. Auch wenn Sie ungern degradiert und als Arbeitnehmer weiter arbeiten möchten, erreichen Sie damit zumindest eine bessere Verhandlungsposition, um eine Abfindung auszuhandeln.
Abfindung vereinbaren
Alternativ können Sie auch direkt im Geschäftsführervertrag eine Abfindung für den Fall der Kündigung durch die Gesellschaft vereinbaren. Allerdings sind die Gesellschafter selten dazu bereit, bereits im Vorhinein die Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren.
Haftung als Geschäftsführer minimieren
Wichtig sind Strategien zur Haftungsminimierung der Geschäftsführerhaftung. Denn als Geschäftsführer haften Sie persönlich unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen für mögliche Fehler und Fehlentscheidungen. Als Geschäftsführer haben Sie nach § 43 Abs. 1 GmbHG die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ zu wahren. Hierunter ist allgemein die Pflicht zu verstehen, im Rahmen der Gesetze und unternehmenseigenen Regelungen die Unternehmensinteressen zu fördern und Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.
Während ein Arbeitnehmer für Schäden, die er während der Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, nur eingeschränkt oder gar nicht haftet (privilegierte Arbeitnehmerhaftung), haften Sie als angestellter Geschäftsführer hingegen schon bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber der Gesellschaft und Dritten uneingeschränkt mit Ihrem vollen Privatvermögen.
Haftung im Geschäftsführervertrag beschränken
Daher ist es ratsam, die Haftung als Geschäftsführer zu beschränken. im Geschäftsführervertrag im Innenverhältnis zur Gesellschaft zu beschränken. Eine Beschränkung der Außenhaftung ist nicht möglich. Allerdings kann die Gesellschaft Sie von bestimmten Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis freistellen.
Directors & Officers (D&O)-Versicherung
Zusätzlich sollten Sie darauf hinwirken, dass die Gesellschaft für Sie eine Manager-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abschließt., die Sie vor Ansprüchen wegen Pflichtverletzungen als Geschäftsführer schützt. Die Konditionen sollten vor Amtsantritt verhandelt und im Geschäftsführervertrag festgehalten werden.
Ebenso können Sie vereinbaren, dass die Gesellschaft bei einer Beendigung des Geschäftsführervertrages Sie wieder als Arbeitnehmer in einer leitenden Funktion weiterbeschäftigen muss. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung haben Sie als Geschäftsführer nach einer Kündigung keinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Selbst wenn Sie sich also gegen eine Kündigung vor Gericht wehren, können Sie sich nicht wieder in die Geschäftsführerposition einklagen, sondern allenfalls die ausstehenden Gehälter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einfordern.
Fazit
Das Ziel, Geschäftsführer zu werden, ist reizvoll, aber es birgt auch erhebliche Verantwortung und Haftungsrisiken. Mit dem richtigen Verständnis der Voraussetzungen und einer sorgfältigen Vertragsgestaltung können Sie Ihre Position als Geschäftsführer optimal nutzen und Ihre Haftung minimieren. Die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anwalt kann Ihnen dabei helfen, die beste Entscheidung für Ihre berufliche Zukunft zu treffen.
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