Geschäftsführer zu werden ist ein großes Karriereziel, dass nicht nur finanzielle Vorteile und Prestige, sondern auch erhebliche Verantwortung und Risiken mit sich bringt. Wer Geschäftsführer werden möchte, sollte sich frühzeitig über seine Pflichten, Risiken und vertraglichen Regelungen informieren. Denn ein unklarer oder nachteiliger Geschäftsführervertrag kann weitreichende Konsequenzen haben – bis hin zur persönlichen Haftung.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, welche rechtlichen Pflichten Sie als Geschäftsführer erwartet und warum eine rechtliche Prüfung Ihres Geschäftsführervertrages unerlässlich ist.
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsführer werden – Ihr Weg zur Geschäftsführung
Der Geschäftsführer ist das leitende Organ der GmbH und ermöglicht erst die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Angelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich.
Der Weg in die Geschäftsführung ist erfolgt in der Regel über zwei Hauptwege:
- Beförderung innerhalb einer Unternehmens: Viele Führungskräfte steigen durch eine Beförderung in die Geschäftsführung auf.
- Bewerbung als angestellter Geschäftsführer auf eine extern ausgeschriebene Geschäftsführer-Position einer GmbH.
Welche Voraussetzungen braucht man, um Geschäftsführer zu werden?
Nach § 6 Abs. 2 GmbHG darf Geschäftsführer werden, wer nicht wegen wirtschaftlicher Straftaten (z.B. wegen Insolvenzverschleppung, Betrug, Untreue oder das Vorenthalten von Arbeitsentgelt) verurteilt wurde und geschäftsfähig ist. Eine Geschäftsführertätigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ein Berufs- oder Gewerbeverbot verhängt hat.
Wer Geschäftsführer werden will, sollte neben rechtlichen Anforderungen auch über persönliche und fachliche Qualifikationen verfügen. Dazu gehören:
- Erfahrung in Unternehmensführung oder Management
- Wirtschaftliches und juristisches Grundverständnis
- Führungsstärke und Entscheidungskompetenz
- Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein
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Bestellung zum Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung
Der Geschäftsführer wird in der Regel durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG bestellt, sofern die Satzung der GmbH nicht ein anderes Organ bestimmt hat. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung, der von dem Geschäftsführer angenommen werden muss. Mit dieser Bestellung werden dem Geschäftsführer alle gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten übertragen. Schließlich muss der bestellte Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen werden.
Geschäftsführer werden: Welche Vorteile und Nachteile bestehen?
Wer Geschäftsführer werden will, sollte genau prüfen, welche arbeitsrechtlichen Folgen dies mit sich bringt. Denn Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer. Fremdgeschäftsführer (die keine Anteile an der GmbH halten) sind zwar angestellt. Sie üben aber gleichzeitig die Arbeitgeberfunktion aus. Fremdgeschäftsführer nehmen Sie sozusagen eine „Zwitterstellung“ zwischen Angestellter und Arbeitgeber ein.
Mit der Übernahme einer Geschäftsführerposition verlieren Sie schützende Arbeitnehmerrechte. Das gilt selbst dann, wenn Sie innerhalb derselben Gesellschaft oder im Konzern zum Geschäftsführer befördert werden. Denn mit dem Abschluss des schriftlichen Geschäftsführervertrages mit demselben Arbeitgeber wird das bisherige Arbeitsverhältnis in der Regel aufgehoben (BAG, Urteil v. 08.06.2002, 2 AZR 207/99):
- Kein Kündigungsschutz: Sie unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Sie sollten daher im Geschäftsführervertrag eine längere Kündigungsfrist oder eine Abfindung vereinbaren. Möglich wäre auch eine Befristung des Geschäftsführervertrages, innerhalb der die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
- Keine beschränkte Arbeitnehmerhaftung: Während ein Arbeitnehmer für Schäden, die er während der Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, nur eingeschränkt oder gar nicht haftet (privilegierte Arbeitnehmerhaftung), haften Sie als angestellter Geschäftsführer hingegen schon bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber der Gesellschaft und Dritten uneingeschränkt mit Ihrem vollen Privatvermögen. Wichtig sind daher Strategien zur Haftungsminimierung der Geschäftsführerhaftung.
- Kein Schutz bei Betriebsübergang: Wird die GmbH verkauft, haben Sie keinen Schutz bei Betriebsübergang. Die Vorschrift des § 613a BGB gilt nicht für Geschäftsführer. Sinnvoll kann hier die Vereinbarung einer sog. Change-of-Control-Klausel sein.
Tipp:
Wenn Sie zum Geschäftsführer befördert werden, vereinbaren Sie im Geschäftsführervertrag, dass Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird und bei Beendigung des Geschäfsführervertrages wieder als aktives Arbeitsverhältnis auflebt.
Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Geschäftsführer?
Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft unterliegt zahlreichen gesetzlichen Pflichten. Diese ergeben sich insbesondere aus dem GmbH-Gesetz (GmbHG), dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und weiteren relevanten Vorschriften. Die wichtigsten Aufgaben und Pflichten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Aufgaben des Geschäftsführers
Als Geschäftsführer leiten Sie das Unternehmen und tragen die volle Verantwortung für die Geschäftsführung. Dazu gehören:
- Strategische Unternehmensführung: Sie legen die Ausrichtung des Unternehmens fest und treffen wichtige Entscheidungen.
- Einhaltung rechtlicher Vorgaben: Sie müssen sicherstellen, dass das Unternehmen (und seine Mitarbeiter) alle Gesetzte einhalten – von Arbeitsrecht bis Steuerrecht.
- Finanzielle Verantwortung: Sie sind verantwortlich für Buchführung, Jahresabschlüsse und Steuerzahlungen.
- Personalführung: Sie steuern das Personalmanagement und treffen Entscheidungen zu Einstellungen, Verträgen und Kündigungen.
Wer Geschäftsführer werden möchte, sollte sich bewusst sein, dass Fehlentscheidungen gravierend Konsequenzen haben können.
Pflichten des Geschäftsführer und Haftungsrisiken
Sorgfaltspflicht und Verantwortung
Als Geschäftsführer müssen Sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handeln ( § 43 Abs. 1 GmbHG). Hierunter ist allgemein die Pflicht zu verstehen, im Rahmen der Gesetze und unternehmenseigenen Regelungen die Unternehmensinteressen zu fördern und Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Für Pflichtverletzungen haften Sie persönlich, wenn Sie diese vorsätzlich oder fahrlässig eine Plicht verletzt haben. Dabei gilt:
- Die Gesellschaft muss Ihnen die Pflichtverletzung nachweisen.
- Als Geschäftsführer müssen Sie darlegen, dass Sie mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt haben.
- Dokumentation von Entscheidungen ist essenziell, um im Haftungsfall Entlastung nachweisen zu können.
Haftungsrisiko bei unternehmerischen Entscheidungen
- Unternehmerische Entscheidungen können sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen.
- Risiken sind Bestandteil der Geschäftsführung, dennoch haften Sie als Geschäftsführer, wenn Sie nicht auf Grundlage angemessener Informationen gehandelt haben.
- Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG entfällt eine Haftung, wenn eine unternehmerische Entscheidung auf einer fundierten Grundlage getroffen wurde.
Vollzug von Gesellschafterbeschlüssen
- Der Geschäftsführer muss die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung umsetzen, auch wenn er diese für betriebswirtschaftlich ungünstig hält.
- Eine Nichtumsetzung kann zu Haftungsansprüchen führen.
- Der Geschäftsführer ist für die Folgen einer umgesetzten Weisung nicht haftbar.
Berichts-, Informations- und Auskunftspflichten
- Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 49 GmbHG mindestens einmal jährlich.
- Verpflichtung zur Einberufung bei wirtschaftlichen Problemen, z. B. Kapitalverlust.
- Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts gemäß § 42a GmbHG.
- Verletzungen dieser Pflichten können zu Schadensersatzansprüchen oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter
- Nach § 51a GmbHG haben Gesellschafter ein umfassendes Recht auf Auskunft und Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft.
- Verweigert der Geschäftsführer unberechtigt die Auskunft, kann er haftbar gemacht werden.
- Eine Auskunftsverweigerung ist nur möglich, wenn der Gesellschafter Informationen missbräuchlich nutzen würde.
Einlagenrückgewähr und Cash-Pooling
- Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn Gesellschaftern Einlagen unzulässig zurückgewährt werden.
- Eine solche Rückgewähr kann insbesondere beim Cash-Pooling auftreten.
Haftungsrisiko Insolvenz
- Der Geschäftsführer muss bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen.
- Die Insolvenzverwalter prüfen regelmäßig die Haftung des Geschäftsführers.
- Die Nichteinhaltung der Insolvenzantragspflicht kann zu persönlicher Haftung, Geld- oder Freiheitsstrafen führen (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).
- Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH fällige Rechnungen nicht mehr begleichen kann (§ 17 InsO).
Fazit zu den Aufgaben und Pflichten
Die Aufgaben und Pflichten eines Geschäftsführers sind umfassend und mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Dokumentation von Entscheidungen, die Umsetzung von Gesellschafterbeschlüssen, die Einhaltung von Berichtspflichten sowie die rechtzeitige Reaktion auf wirtschaftliche Schwierigkeiten. Eine sorgfältige und pflichtbewusste Geschäftsführung ist essenziell, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.
Warum der Geschäftsführervertrag entscheidend ist
Von der gesellschaftsrechtlichen Bestellung zum Geschäftsführer ist das Anstellungsverhältnis mit der GmbH ist sorgfältig zu trennen. Bei der Anstellung handelt es sich um den Abschluss des zu Grunde liegenden Geschäftsführervertrages. In dem Geschäftsführervertrag werden Ihre Rechte und Pflichten dieses Anstellungsverhältnisses näher geregelt.
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Gestaltungsspielräume im Geschäftsführervertrag nutzen
Durch geschickte Vertragsgestaltung können Sie den Verlust Ihrer Arbeitnehmerrechte ausgleichen und Ihre Haftung minimieren. Zudem können Sie Gestaltungsspielräume nutzen, um für Sie vorteilhafte Regelungen im Geschäftsführervertrag zu vereinbaren. Auf diese Regelungen sollten Sie im Geschäftsführervertrag besonders achten:
- Kündigungsschutz optimieren: Angestellte Geschäftsführer haben keinen Kündigungsschutz. Denn nach § 14 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Organmitglieder. Dies gilt selbst dann, wenn Sie aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages als Geschäftsführer tätig werden. Es ist daher ratsam, einen Geschäftsführervertrag mit einer längeren Kündigungsfrist, z.B. sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres, abzuschließen, um einen gewissen Schutz zu gewährleisten.
Vorteilhaft kann es auch sein, die ordentliche Kündigungsmöglichkeit für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel für die ersten drei Jahre, ganz auszuschließen oder einen befristeten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für drei oder fünf Jahre abzuschließen. Der Geschäftsführervertrag kann dann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden.
- Bisheriges Arbeitsverhältnis ruhend stellen oder Abfindung vereinbaren: Bei einer Beförderung zum Geschäftsführer sollten Sie vereinbaren, dass das bisherige Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird und nach einer Beendigung des Geschäftsführervertrages wieder als aktives Arbeitsverhältnis auflebt. Eine Rückkehr in das alte Arbeitsverhältnis ist sonst nicht möglich. Auch wenn Sie ungern degradiert und als Arbeitnehmer weiter arbeiten möchten, erreichen Sie damit zumindest eine bessere Verhandlungsposition, um eine Abfindung auszuhandeln.
Alternativ können Sie auch direkt im Geschäftsführervertrag eine Abfindung für den Fall der Kündigung durch die Gesellschaft vereinbaren. Allerdings sind die Gesellschafter selten dazu bereit, bereits im Vorhinein die Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren.
- Haftung im Geschäftsführervertrag beschränken: Im Geschäftsführervertrag sollten Sie Ihre Haftung als Geschäftsführer im Innenverhältnis zur Gesellschaft zu beschränken. Eine Beschränkung der Außenhaftung ist nicht möglich. Allerdings kann die Gesellschaft Sie von bestimmten Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis freistellen.
- Directors & Officers (D&O)-Versicherung: Zusätzlich sollten Sie darauf hinwirken, dass die Gesellschaft für Sie eine Manager-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abschließt, die Sie vor Ansprüchen wegen Pflichtverletzungen als Geschäftsführer schützt. Die Konditionen sollten vor Amtsantritt verhandelt und im Geschäftsführervertrag festgehalten werden.
- Variable Vergütung: In Geschäftsführerverträgen wird üblicherweise auch eine variable Vergütung vereinbart. Dies sind vor allem Boni, die vom Erreichen bestimmter Ziele abhängig sind oder Tantiemen, die sich am Gewinn der Gesellschaft orientieren. Wichtig sind hier klare Regelungen, vor allem auch für den Fall der Freistellung nach Abberufung und des unterjährigen Ausscheidens des Geschäftsführers.
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann Ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nach Vertragende einschränken. Da nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 04.03.2002, II ZR 77/00) die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht für Geschäftsführer gelten, kann die Gesellschaft davon abweichende Regelungen zu Lasten des Geschäftsführers treffen. Es ist wichtig, die Klauseln sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls vorteilhafte Regelungen zu treffen.
- Dienstwagen: Sofern Ihnen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, sollten klare Regelungen zum Modell, Bruttolistenpreis oder monatlichen Leasinggebühren im Geschäftsführervertrag festgehalten werden. Ebenso sind Regelungen zum Umfang und Widerruf der privaten Nutzungsmöglichkeit und zur Haftung für Schäden am Fahrzeug zu achten und gegebenenfalls zu optimieren.
Fazit
Das Ziel, Geschäftsführer zu werden, ist reizvoll, aber es birgt auch erhebliche Verantwortung und Haftungsrisiken. Mit dem richtigen Verständnis der Voraussetzungen und einer sorgfältigen Vertragsgestaltung können Sie Ihre Position als Geschäftsführer optimal nutzen und Ihre Haftung minimieren. Die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anwalt kann Ihnen dabei helfen, die beste Entscheidung für Ihre berufliche Zukunft zu treffen.
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