Diese gesetzliche Kündigungsfristen gelten für die Kündigung des Arbeitsvertrages:
In der Regel enthält der Arbeitsvertrag eine Regelung, mit welcher Kündigungsfrist und zu welchem Termin der Arbeitsvertrag gekündigt werden kann. Enthält der Arbeitsvertrag eine Kündigungsregelung so ist diese in der Regel dahingehend auszulegen, dass sie für beide Seiten, also sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt.
Bei der Bestimmung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber jedoch nicht frei. Er muss vielmehr die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB beachten, die als Mindestkündigungsfristen gelten.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden immer dann Anwendung, wenn
- Sie mit Ihrem Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben
- im Arbeitsvertrag auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen wird
- im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kündigungsfrist enthalten ist
Findet auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung oder wird in dem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verwiesen, gelten hingegen die tariflichen Kündigungsfristen. Diese sind in den einzelnen Tarifverträgen unterschiedlich geregelt.
Gesetzliche Kündigungsfrist
Grundkündigungsfrist
Nach der gesetzlichen Regelung in § 622 Abs. 1 BGB gilt zunächst für beide Seiten eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats.
Verlängerte Kündigungsfristen
Für eine Kündigung des Arbeitgebers verlängert sich gesetzliche Kündigungsfrist abhängig von Ihrer Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB), und zwar wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
- 2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
- 5 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 10 Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 12 Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Diese gestaffelten Kündigungsfristen gelten nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen wollen, brauchen Sie nur die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats einzuhalten. Allerdings ist in den meisten Arbeitsverträgen geregelt, dass die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber auch für den Arbeitnehmer gelten. In diesem Fall müssen Sie bei längerer Betriebszugehörigkeit ebenfalls die verlängerte Kündigungsfrist einhalten.
Kündigungsfrist während der Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auch mit einer kürzeren Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Die kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen ergibt sich dann aus dem Gesetz (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit kann längstens für 6 Monate im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Kündigungsfrist im Kleinbetrieb
In einem Kleinbetrieb, in dem in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt werden, kann Ihr Arbeitgeber im Arbeitsvertrag auch eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen ohne Bindung an die festen Kündigungstermine (zum 15. oder Ende Kalendermonats) vereinbaren. Ihnen kann dann jederzeit mit der vierwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Von den verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB darf Ihr Arbeitgeber allerdings nicht abweichen. Somit muss ein Arbeitgeber auch in einem Kleinbetrieb nach einer Betriebszugehörigkeit mit der verlängerten Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Kündigungsfrist für leitende Angestellte und Führungskräfte
Für eine Kündigung von leitenden Angestellten und Führungskräften, die Arbeitnehmer sind, gelten ebenfalls die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, sofern im Arbeitsvertrag keine längeren Kündigungsfristen vereinbart worden sind.
GmbH-Geschäftsführer, die Ihre Arbeitskraft hauptberuflich der Gesellschaft zur Verfügung stellen, sind mit Arbeitnehmern vergleichbar und nicht mit freien Dienstnehmern. Für eine Kündigung des Geschäftsführervertrages gelten daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ebenfalls die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Dies gilt nicht nur für Fremdgeschäftsführer, sondern auch für Gesellschafter-Geschäftführer (BGH, Urteil v. 26.03.1984, Az.: II ZR 120/83).
Rechtsberatung zur Kündigung vom Arbeitgeber
Wenn Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben und sich nicht sicher sind, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, sollten Sie umgehend Kontakt mit mir aufnehmen. Denn selbst wenn kein Kündigungsschutz bestehen sollte, müssen Sie die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist mit einer Kündigungschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Ich kläre mit Ihnen, ob Sie Kündigungsschutz haben.
Es ist übrigens ein weit verbreiteter Irrtum, dass Führungskräfte und leitende Angestellte keinen Kündigungsschutz haben. Als Führungskraft genießen Sie den gleichen Kündigungsschutz wie alle Arbeitnehmer. Nur als GmbH-Geschäftsführer können Sie sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Doch auch hier können formale Fehler zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.