Als GmbH-Geschäftsführer tragen Sie eine große wirtschaftliche Verantwortung für Ihr Unternehmen. Daraus folgt ein umfassendes persönliches Haftungsrisiko. Verstoßen Sie gegen eine der zahlreichen Pflichten und kommt es deshalb zu einem Schaden, haften Sie als Geschäftsführer persönlich mit Ihrem Privatvermögen. Sie sollten daher die wichtigsten Haftungstatbestände kennen. Lassen Sie sich von unseren spezialisierten Anwälten beraten, wie Sie Ihre persönliche Haftung als GmbH Geschäftsführer wirksam begrenzen.
Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Die Geschäftsführerhaftung zählt zu den Risiken, auf die sich jeder Geschäftsführer einstellen und deren Grundlagen er kennen muss. Die Geschäftsführerhaftung ist weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung der Höhe nach begrenzt. Notfalls müssen Sie Ihr gesamtes Privatvermögen einsetzen, was zur privaten Insolvenz führen kann. Dies gilt auch für angestellte Geschäftsführer einer GmbH. Sie sollten daher rechtzeitig Vorsorge treffen und das bestehende Haftungsrisiko begrenzen.
Wer Sie als Geschäftsführer in Haftung nehmen kann
Als GmbH Geschäftsführer droht Ihnen eine Haftung von verschiedenen Seiten. Folgende Anspruchsteller kommen in Betracht:
Ansprüche der Gesellschaft (Innenhaftung)
Der häufigste Fall einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist die Innenhaftung. Dabei wird der Geschäftsführer von der GmbH in die persönliche Haftung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wenn er seiner Pflichten verletzt hat und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist. Diese Haftung hat große praktische Bedeutung. Klagen der GmbH gegen den Geschäftsführer auf Schadensersatz nehmen in letzter Zeit zu.
Maßgeblich ist hier die Anspruchsgrundlage des § 43 GmbHG. Danach haben Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Das bedeutet, dass er verpflichtet ist, zum Vorteil der Gesellschaft zu handeln und Schaden von der GmbH abzuwenden.
Ansprüche Dritter (Außenhaftung)
Als GmbH Geschäftsführer können Sie auch von Dritten persönlich in die Haftung genommen werden (Außenhaftung). Dritte sind dabei Personen oder Institutionen, die außerhalb der GmbH stehen. Dies ist etwa die Haftung gegenüber dem Finanzamt für Steuerschulden der GmbH. Steuerrechtlich haften Sie als Geschäftsführer persönlich, wenn Sie die Steuerschulden der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen (§§ 34,69 AO). Ebenso haften Sie als Geschäftsführer gegenüber den Sozialversicherungsträgern persönlich auf Schadensersatz, wenn Sie für die GmbH die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht zahlen (§ 823 Abs.2 BGB i.Vm.§ 266a StGB).
Denkbar ist auch eine Haftung gegenüber Arbeitnehmern, Vertragspartnern oder anderen Personen. In der Regel handelt es sich hierbei um Tatbestände der unerlaubten Handlung (deiktische Haftung) wegen Verstöße gegen Schutzgesetze (§ 823 Abs.2 BGB). Dazu gehören z.B. Strafvorschriften wie § 263 StGB (Betrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 266 StGB (Untreue) sowie die Insolvenztatbestände nach § 15a InsO. Bei Arbeitnehmern kommt eine persönliche Haftung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Betracht.
Strafrechtliche Verantwortung
Sofern Sie als GmbH Geschäftsführer gegen Strafvorschriften verstoßen, haften Sie nicht nur auf Schadensersatz, sondern müssen sich auch strafrechtlich verantworten.
Wann die GmbH von Ihnen Schadensersatz verlangen kann – Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (Innenhaftung)
Ihre GmbH kann Schadensersatzansprüche gegen Sie als Geschäftsführer geltend machen, wenn Sie eine Ihrer zahlreichen Pflichten als Geschäftsführer verletzt haben.
Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers
Ein großes persönliches Haftungsrisiko ergibt sich aus der Sorgfaltspflicht (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verstoßen Sie dagegen, haften Sie gegenüber der GmbH für den dadurch entstandenen Schaden. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten ergeben sich entweder aus dem Gesetz, aus der Satzung der GmbH, den Gesellschafterbeschlüssen, dem Geschäftsführervertrag oder aus allgemein anerkannten Grundsätzen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist die Kardinalpflicht des Geschäftsführers. Sie wird gemeinhin umschrieben als die Pflicht des Geschäftsführers, im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse anderer Gesellschaftsorgane und unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen die Gesellschaft zu fördern, d.h. ihre Vorteile zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden.
Allzuständigkeit des Geschäftsführers
Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie durch Ihre Amtsstellung grundsätzlich für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig (Allzuständigkeit). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haften diese der Gesellschaft gegenüber solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Allerdings besteht keine Haftung für Pflichtverletzungen der Mitgeschäftsführer. Denn eine Haftung setzt immer die Verletzung eigener Pflichten voraus. Eine solche Pflichtverletzung kann aber auch im Unterlassen der erforderlichen Überwachung der Geschäftsführer-Kollegen liegen. Damit ist für jeden Geschäftsführer gesondert zu prüfen, inwieweit er durch aktives Tun oder Unterlassen gegen eine ihm obliegende Pflicht verstoßen hat.
Für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft ist jeder (Mit-)Geschäftsführer verantwortlich. Dieser Pflichten können sich die Geschäftsführer weder durch Zuständigkeitsverteilungen innerhalb der Geschäftsführung noch durch Delegation auf Personen außerhalb der Geschäftsführung entledigen (BGH, Urteil v. 15.10.1996, VI ZR 319/95).
Möglich ist es aber, die deiktische, also zivilrechtliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers, durch eine interne Ressortaufteilung zu beschränken. Die Anforderungen der Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 06.11.2018, II ZR 11/17) an eine solche wirksame haftungsbegrenzende Ressortaufteilung sind allerdings hoch. Allein eine Zuweisung eines bestimmten Ressorts im Geschäftsführervertrag reicht hierfür nicht aus. Soweit eine zulässige und wirksame Ressortaufteilung vorliegt, haftet zunächst nur der jeweilige für das Ressort zuständige Geschäftsführer für die in seinem Bereich fallenden Pflichten. Die Mitgeschäftsführer haften nur, wenn sie ihre Überwachungs- und Organisationspflichten verletzt haben.
Einzelne Pflichten des GmbH-Geschäftsführers
Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung
Der Geschäftsführer muss die Unternehmensleitung wahrnehmen. Er muss die unternehmensleitende Entscheidungen selbst treffen, soweit diese nicht durch Weisungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung getroffen worden sind. Das bedeutet, er muss in dem durch Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschaftervertrag gesteckten Rahmen (Unternehmensgegenstand) Unternehmensziele definieren und umsetzen. Er ist zur Aufstellung einer Planung verpflichtet. Der Geschäftsführer muss zumindest jährlich ein Budget erstellen, das im Regelfall aus einer Umsatz- und Ergebnisplanung, Finanz-, Liquidität- und Investitionsplanung und Produktions- und Kostenplanung besteht.
Finanzen, Buchhaltung und Steuern
Der Geschäftsführer muss eine interne Organisationsstruktur schaffen, dass er jederzeit die erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft hat.
Ferner muss er auch für eine angemessene Kontrolle und Überwachung von untergeordneten Mitarbeitern sorgen und bei auftretenden Missständen Konsequenzen ziehen.
Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäßen Buchführung verantwortlich (§ 41 GmbHG). Zum Ende eines Geschäftsjahres muss er den Jahresabschluss aufstellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 2 HGB) sowie dem Anhang (§§284 ff. HGB) und gegebenenfalls einem Lagebericht (§ 289 HGB). Nach § 42a GmbH haben die Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern der GmbH vorzulegen, damit diese den Jahresabschluss feststellen können.
Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehören vor allem die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden steuerlichen Pflichten (BFH, Urteil vom 21. Januar 1972, VI R 187/68). Ferner ist er für die Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er selbst dafür gemäß §§ 266 a, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich und zivilrechtlich.
Legalitätsprinzip
Zu den Aufgaben eines Geschäftsführers einer GmbH gehört es, dafür Sorge zu tragen, daß sich die Gesellschaft nach außen rechtmäßig verhält und insbesondere die ihr auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt (BGH, Urteil v. 15.10.1996, VI ZR 319/95).
Der Geschäftsführer muss ferner dafür sorgen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (Legalitätsprinzip). Dies gilt insbesondere für Vorschriften des Arbeitsgericht- und Sozialrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Umwelt- und Gewerberechts.
Aus der Legalitätspflicht folgt die Pflicht zur Errichtung eines Compliance Management Systems. Der Geschäftsführer muss damit organisatorische Vorkehrungen treffen, die die Begehung von Gesetzesverstößen durch Mitarbeiter der Gesellschaft verhindern.
Einhaltung der Grundsätze der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
Der Geschäftsführer ist gehalten, für die Einhaltung der Grundsätze der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung Sorge zu tragen. Lässt der Geschäftsführer Verstöße zu, haftet er gemäß § 43 Abs.3 GmbHG persönlich.
In vielen GmbH wird bei der Gründung nicht die voll Stammeinlage gezahlt. Als Geschäftsführer müssen Sie ausstehende Einlagen einfordern. Versäumen Sie das, haften Sie als Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter für Einlagen, die er von den Gesellschaftern nicht mehr bekommen kann.
In jedem Insolvenzfall verlangt der Insolvenzverwalter von der Gesellschaft den Nachweis, dass alle Gesellschafter ihre Stammeinlage eingezahlt haben. Liegt die Gründung der GmbH lange Zeit zurück, sind die Kontoauszüge – meist nach 10 Jahren – häufig bereits vernichtet.
Tipp:
Verwahren Sie in einer gesonderten Stammakte der Gesellschaft (Ordner) die Satzung einschließlich aller Änderungen und die Gesellschafterbeschlüsse und die Einzahlungsbelege für jeden Gesellschafter auf.
Folgepflicht gegenüber der Gesellschafterversammlung
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Der Geschäftsführer ist damit weisungsgebunden. Führt er eine Weisung der Gesellschafterversammlung nicht aus, begeht er eine Pflichtverletzung, die in Falle eines Schadeneintritts zu seiner persönlichen Haftung führt.
Grundsätzlich ist aber nur die ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung weisungsbefugt (§§ 48 ff. GmbHG).
Tipp:
Besteht nur ein Alleingesellschafter (der zugleich auch weisungsbefugte Gesellschafterversammlung ist) sollten und müssen Geschäftsführer zur ihrer Absicherung zumindest auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG bestehen.
Befolgt der GmbH Geschäftsführer die Weisungen der Gesellschafterversammlung und entsteht der Gesellschaft hierdurch ein Schaden, so kann er deswegen von der Gesellschaft nicht in Haftung genommen werden.
Keine Folgepflicht und damit keine haftungsentlastende Wirkung besteht in Hinblick auf nichtige Weisungen. Dazu gehören beispielsweise Verstöße gegen das Gebot der Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG) oder Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b Abs. 1 InsO) oder Weisungen entgegen der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Verstoß gegen Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung
In der Praxis hat der Geschäftsführer häufig Zustimmungsvorbehalte zu beachten, die im Geschäftsführervertrag, in der Geschäftsordnung oder auch in der Satzung der GmbH geregelt sein können (Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte). Danach darf der Geschäftsführer bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung, einzelner Gesellschafter oder eines Aufsichts- oder Beirats vornehmen. Hierbei handelt es sich in der Regel um größere Investitionen, Kreditaufnahmen, Grundstücksgeschäfte oder die Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern ab einer bestimmten Gehaltsklasse.
Führt der Geschäftsführer eine zustimmungspflichtige Maßnahe ohne die vorherige Zustimmung (Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichts- oder Beirats) aus, begeht er eine Pflichtverletzung. Er haftet, wenn ein entsprechender Schaden eingetreten ist.
Achtung:
Eine Verstoß gegen ein Zustimmungsvorbehalt kann eine wissentliche Pflichtverletzung darstellen, für die kein Versicherungsschutz besteht. In den Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung sind wissentliche Pflichtverletzungen generell ausgeschlossen.
Haftung bei unternehmerischen Entscheidungen – Business Judgement Rule
Als Geschäftsführer müssen Sie täglich Entscheidungen treffen. Oft stellt sich erst im Nachhinein heraus, ob eine Entscheidung richtig war. In den meisten Fällen gibt es auch nicht „die richtige Entscheidung“. Würde man den Geschäftsführer für jede nachteilige Maßnahme zur Verantwortung ziehen, würde dies seine Entscheidungsfreudigkeit stark einschränken. Dies wäre für eine erfolgreiche Unternehmensführung nicht gerade förderlich.
Business Judgement Rule
Der Geschäftsführer hat daher grundsätzlich bei seinen unternehmerischen Entscheidungen einen weiten Ermessensspielraum (BGH, Beschluss v. 26.11.2015, 3 StR 17/15). Dazu gehört, dass er bewusst geschäftliche Risiken eingehen kann und dabei Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen unterliegt.
Diese zum Aktienrecht entwickelten, mittlerweile als sog. Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze gelten in gleicher Weise für den Geschäftsführer einer GmbH (BGH, Beschluss v. 26.11.2015, 3 StR 17/15). Danach liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Tipp:
Da Sie sich im Haftungsfall darlegen und beweisen müssen, dass die unternehmerische Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft erfolgte, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Ermitteln Sie sorgfältig alle Entscheidungsgrundlagen. Nutzen Sie alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen. Faustformel: Je bedeutender die Entscheidung für die Gesellschaft (z.B. im Hinblick auf Risiken), desto umfangreicher muss die Informationsgrundlage sein.
- Wägen Sie die Vor- und Nachteile des Geschäfts ab
- Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung, insbesondere, warum Sie trotz bestehender Risiken das Geschäfts durchführen – oder umgekehrt – warum Sie trotz der Vorteile die Risiken nicht für tragbar halten
- Führen Sie ein Geschäft nur aus, wenn dabei alle Gesetze und die Satzung der GmbH eingehalten werden
- Orientieren Sie Ihre Entscheidung ausschließlich am Wohl der GmbH
- Holen Sie bei schwierigen Entscheidungen fachkundigen Rat vom Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ein.
- Holen Sie bei wirtschaftlich bedeutenden Fällen die vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung ein.
Haftung des GmbH Geschäftsführers für Fahrlässigkeit und Vorsatz
Als Geschäftsführer haften Sie für jede Form des Verschuldens. Sie haften daher schon für einfache Fahrlässigkeit. Erst recht haften Sie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für Geschäftsführer gilt der strenge Maßstab des ordentlichen Geschäftsmannes. Hierbei kommt ein objektiver Maßstab zur Anwendung. Das heißt, Sie können sich nicht drauf berufen, dass sie persönlich mit den Aufgaben überfordert waren oder ihre Pflichten nicht kannten. Haben Sie in einer Thematik zu wenig Fachwissen, müssen Sie fachlichen Rat einholen (BGH, Urteil v. 14.07.2008, II ZR 202/07).
Wichtig ist, dass die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmer-Haftung nicht für den GmbH-Geschäftsführer gelten.
Verschärfte Haftung durch Beweislastumkehr
Eine besondere Verschärfung für Sie als Geschäftsführer ergibt sich aus der Umkehr der Beweislast für das Verschulden. Entsprechend der Vorschriften für den Vorstand der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG) wird das Verschulden zu Lasten des Geschäftsführers vermutet. Das bedeutet: Der Geschäftsführer muss daher vor Gericht beweisen, dass sein Verhalten nicht schuldhaft war und dass bei pflichtgemäßen Verhalten der Schaden gleichwohl entstanden wäre.
Dies erweist sich in der Praxis häufig als schwierig. Denn in den meisten Fällen wird der Geschäftsführer bei einer Pflichtverletzung freigestellt und von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen. Damit haben Sie keinen Zugang mehr zu Unterlagen, mit deren Hilfe Sie sich entlasten können. Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Geschäftsführer einen Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen (OLG Koblenz, Urteil v. 24.09.2007, 12 U 143/04).
Tipp:
Vereinbaren Sie bereits im Geschäftsführervertrag, dass Sie im Haftungsfall Einsicht in die Geschäftsunterlagen erhalten bzw. Ihnen die relevanten Dokumente übersandt werden. Sorgen Sie stets für eine geordnete Dokumentation Ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen und Entscheidungen. Bei unternehmerischen Entscheidungen steht Ihnen eine weiter Ermessensspielraum zu. Sie müssen aber Streitfall belegen können, dass Sie zum Wohl der Gesellschaft gehandelt haben. Dies ist in der Praxis nur möglich, wenn Sie auf Unterlagen, z.B. Gesprächsnotizen, Protokolle der Gesellschafterversammlung usw. vorlegen können.
Ein Geschäftsführer muss seine „Unschuld“ allerdings erst dann beweisen, wenn die GmbH die Pflichtverletzung des Geschäftsführers und den daraus entstandenen Schaden dargelegt und nachgewiesen hat (primäre Beweislast). Erst dann ist es Sache des Geschäftsführers darzulegen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil v. 08.01.2007, II ZR 304/04).
Tipp:
Reagieren Sie also nicht vorschnell auf eventuelle Vorwürfe der Gesellschaft. Das würde ihr möglicherweise erst das „Material“ liefern, um den Anspruch vor Gericht darlegen zu können. Lassen Sie sich auf jeden Fall von einem Anwalt für Geschäftsführerhaftung beraten.
Wie lange ein Geschäftsführer belangt werden kann (Verjährung)
5-Jahres-Frist bei Verletzung von Sorgfaltspflichten
Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer (Innenhaftung) verjähren nach fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass auch der durch die schuldhafte Pflichtverletzung entstandene Schaden eingetreten sein muss. Es reicht dabei aus, dass der Schaden dem Grunde nach entstanden ist. Die Höhe braucht noch nicht abschließenden festzustehen. Es genügt die Möglichkeit, dass die Gesellschaft eine Feststellungsklage erheben kann.
Beispiel:
Einem Geschäftsführer einer GmbH wird vorgeworfen, dass er für die Gesellschaft Maschinen angemietet hat, die für die GmbH nicht verwendbar waren. Dies stellen die Gesellschafter jedoch erst nach Ablauf von 5 Jahren fest. Die Schadensersatzforderung gegen den Geschäftsführer war hier bereits verjährt. Denn die Verjährungsfrist begann bereits mit Abschluss des Mietvertrages zu laufen. Mit Abschluss des Mietvertrages stand die für die GmbH verbundene Belastung nicht nur dem Grunde nach, sondern sogar betragsmäßig weitgehend fest. Auf die Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründeten Tatsachen kommt es in keinem Fall an (BGH, Urteil v. 21.02.2005, II ZR 112/03).
10-Jahres-Frist für Gesellschafter-Geschäftsführer
Allerdings gilt die 5-Jahres-Frist nur für Fremdgeschäftsführer. Sind Sie als Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, also Gesellschafter-Geschäftsführer, verjähren Schadensersatzansprüche gegen Sie erst nach 10 Jahren (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Tipp:
Vereinbaren Sie bereits im Geschäftsführervertrag eine Ausschlussfrist, wonach alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Geschäftsführervertrag innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden müssen, sie anderenfalls verfallen. Eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil v. 15.11.1999, II ZR 122/98).
Abwehr von Schadensersatzansprüchen und Begrenzung der Haftung
Vor Schadensersatzforderungen Ihrer eigenen GmbH können Sie sich zumindest teilweise schützen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie bereits im Vorfeld Ihre Haftung als GmbH-Geschäftsführer begrenzen.
Sollten Sie von Ihrer GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, beraten und vertreten wir Sie gegenüber der Gesellschaft und wehren unberechtigte Forderungen ab.
Lassen Sie sich hierzu von unseren Anwälten für Arbeitsrecht beraten:
- Optimierung und Gestaltung des Geschäftsführervertrages, vor allem zur Begrenzung der Haftung als GmbH Geschäftsführer und D&O-Verschaffungsklausel
- Strategien zur Haftungsvermeidung für Geschäftsführer / Haftungsfreistellung
- Erstellung einer Geschäftsordnung und haftungsbegrenzende Ressortaufteilung
- Abwehr von Haftungsansprüchen außergerichtlich und gerichtlich
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