Diebstahl am Arbeitsplatz – Wann haftet der Arbeitgeber für mitgebrachte Sachen des Arbeitnehmers?
Der Mitarbeiter behauptete, im Sommer 2014 den wertvollen Schmuck und die teuren Uhren in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später traf ihn dann der Schock: Die sonst üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro war aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und seine Wertsachen entwendet worden.
Arbeitgeberhaftung wegen Verletzung von Obhutspflichten?
Da das Öffnen der Bürotür nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen war, sah der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber in der Haftung für den Diebstahl am Arbeitsplatz. Denn den Generalschlüsse, den eine Mitarbeiterin leichtfertig in ihrem Kittel aufbewahrte, wurde ihr aus dem aufgebrochenen Spind geklaut. Der geschädigte Mitarbeiter war der Meinung, der Arbeitgeber habe den Diebstahl am Arbeitsplatz der Wertsachen erst möglich gemacht, indem er es unterlassen habe, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen.
Arbeitgeberhaftung nur für Arbeitsmittel des Mitarbeiters
Das sah das Arbeitsgericht Herne anders und hatte die Klage mit Urteil vom 19.08.2015 (5 Ca 965/15) abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat im Berufungstermin betont, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen.
Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen.
Da sich die Kammer mit dieser Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehen konnte, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück. Ihm wurden darauf – die wegen der Rücknahme reduzierten – Verfahrenskosten auferlegt.
Quelle: (LAG Hamm, Beschluss v. 21.01.2016, Az: 18 Sa 1409/15).
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